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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1538
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-25
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken über die pflanzliche Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten über die Erzeugung insgesamt und im ökologischen/biologischen Landbau werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

Article 2 Datensätze

1 Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in: 1. Anhang I für Themenbereich i) Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung: (1) Ackerkulturen und Dauergrünland; (2) Gartenbau ohne Dauerkulturen; (3) Dauerkulturen. 2. Anhang II für Themenbereich ii) Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse für die Einzelthemen: (1) Getreidebilanzen; (2) Ölsaatbilanzen. 3. Anhang III für Themenbereich iii) Grünland für das Einzelthema: (1) Bewirtschaftung von Grünland.

2 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes: 1. eine Beschreibung des Dateninhalts; 2. die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen; 3. die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen; 4. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat); 5. die Bezugszeiträume.

3 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes: 1. eine Beschreibung der Maßeinheiten; 2. technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen; 3. Schwellenwerte für Ausnahmen von den Datenübermittlungsfristen.

Article 3 Genauigkeitsanforderungen

Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind, und dass sie so konzipiert sind, dass sie die Genauigkeitsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllen. Sind Genauigkeitsanforderungen — beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen — nicht anwendbar, so ist die Qualität der Statistiken so zu gewährleisten, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.

Article 4 Beschreibungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V.

Article 5 Methodik für Ausnahmen

1 Mitgliedstaaten können von bestimmten Fristen für die regelmäßige Datenübermittlung ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind.

2 Ausnahmen von der Datenübermittlung werden für Variablen in Datensätzen des Themenbereichs „Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung“ gewährt, sofern ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Kommission (Eurostat) berechnet Referenzschwellenwerte für die Erzeugung jeder Kultur, für die Ausnahmen gelten. Diese Referenzschwellenwerte werden auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts aus statistischen Daten über Erzeugungsmengen berechnet.

3 Ein Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung einer Kultur in drei aufeinanderfolgenden Jahren geringer oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ist, wird von der Übermittlung von Daten für alle (Unter-)Variablen ausgenommen, die zu dieser Kultur für bestimmte Fristen gehören, wie jeweils in Abschnitt II bezüglich der Datensätze in Anhang I ausgeführt wird. Diese Ausnahme wird automatisch widerrufen, wenn der einschlägige Erzeugungswert des Mitgliedstaats den Referenzschwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt. Die Datenübermittlung beginnt für das Bezugsjahr, das auf das dritte aufeinanderfolgende Jahr folgt, in dem der Referenzschwellenwert überschritten wird. Die Ausnahme wird automatisch wieder in Kraft gesetzt, wenn in dem Mitgliedstaat die Erzeugung der relevanten Kultur in drei aufeinanderfolgenden Jahren geringer als oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ausfällt.

4 Die Referenzschwellenwerte sind in Anhang I jeweils in Abschnitt II festgelegt. Die Kommission kann die Werte abändern, falls der durchschnittliche Gesamtwert auf Unionsebene unter 90 % oder über 110 % des Gesamtwerts auf Unionsebene bleibt, der für die Berechnung des Referenzschwellenwerts in drei aufeinanderfolgende Jahre herangezogen wird.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

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Versions

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