Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen Standardansatz
1 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.
3 Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, mindestens monatlich, indem sie die Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.
4 Als Nennwährung eines Postens bestimmen die Institute diejenige Fremdwährung, deren Abwertung gegenüber der Währung ihrer Rechnungslegung die größte Wertminderung des Postens zur Folge hätte, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet; b) der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos; c) der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung widerzuspiegeln. Berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis, so bestimmen sie als Nennwährung eines Postens die Währung der Rechnungslegung des Instituts, das diesen Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Posten wird nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet; b) der Posten unterliegt dem Risiko einer Wertminderung aufgrund des Fremdwährungsrisikos; c) die Währung der Rechnungslegung des Instituts weicht von der Währung der Rechnungslegung des Instituts ab, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst; d) der Buchwert des Postens wird nicht an jedem Meldestichtag aktualisiert, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung desjenigen Instituts widerzuspiegeln, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst.
5 Der gemäß Artikel 325r Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Wert der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für die in Absatz 4 genannten Posten ist gleich dem Wert dieser Posten in der gemäß dem genannten Absatz ermittelten Nennwährung, multipliziert mit dem Kassakurs zwischen der Nennwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts.
Article 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach dem alternativen Standardansatz
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen, nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde. Die Institute bewerten diese Positionen mindestens monatlich zum beizulegenden Zeitwert.
Article 3 Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz
1 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren Buchwert dieser Positionen zugrunde.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert einer Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, verwenden, sofern sie alle ihre Anlagebuchpositionen mindestens vierteljährlich zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Wenn die Institute diese abweichende Regelung in Anspruch nehmen, wenden sie diese durchgehend auf alle Anlagebuchpositionen an, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen.
3 Die Institute aktualisieren den letzten verfügbaren Wert, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird, täglich, indem sie Änderungen des Werts der Fremdwährungsrisikofaktoren widerspiegeln.
4 Bei der täglichen Aktualisierung des letzten verfügbaren Werts einer Anlagebuchposition aktualisieren die Institute den Wert aller Risikofaktoren für eine Position, für die sie die abweichende Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Anspruch genommen haben.
5 Bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall und des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes für Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenden die Institute Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren an, die der in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ angehören.
6 Die Institute erfassen in ihrem Risikomessmodell das Risiko einer Wertminderung aufgrund von Veränderungen der betreffenden Wechselkurse, das von Posten, die diesem Risiko unterliegen, ausgeht, sofern diese Posten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und ihre Buchwerte nicht zu jedem Meldestichtag aktualisiert werden, um die Veränderungen des Wechselkurses zwischen der Fremdwährung und der Währung der Rechnungslegung des Instituts, das den Posten in seinem Einzelabschluss erfasst, widerzuspiegeln.
Article 4 Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko unterliegen oder die sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatz
1 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Anlagebuchpositionen, die entweder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach dem alternativen internen Modell im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legen die Institute den letzten verfügbaren beizulegenden Zeitwert dieser Positionen zugrunde. Die Institute bewerten diese Positionen täglich zum beizulegenden Zeitwert.
2 Im Falle von Anlagebuchpositionen, die nur dem Warenpositionsrisiko unterliegen, wenden die Institute bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall oder des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks nur auf Risikofaktoren an, die der in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ angehören.
3 Im Falle von Anlagebuchpositionen, die dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenden die Institute bei der Berechnung des in Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßes Expected Shortfall oder des in Artikel 325bk jener Verordnung genannten Stressszenario-Risikomaßes Szenarien künftiger Schocks bzw. extreme Szenarien künftiger Schocks auf die Risikofaktoren an, die den in Artikel 325bd Absatz 1 jener Verordnung genannten Risikofaktorgruppen „Warenpositionen“ oder „Fremdwährung“ angehören.
Article 5 Berechnung der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts in Bezug auf Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegen, nach Artikel 325bf und Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1 Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, berechnen, den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und die Komponente, die das Fremdwährungsrisiko dieser Position widerspiegelt, aktualisieren. Ändert sich der Wert einer Anlagebuchposition nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem sie unterliegt, so dürfen die Institute den Wert dieser Anlagebuchposition zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, berechnen, indem sie den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition verwenden und alle Komponenten aktualisieren, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet. Wenn die Institute Unterabsatz 2 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die sich nicht linear mit den Bewegungen eines Wechselkurses, dem diese Positionen unterliegen, ändern.
2 Abweichend von den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechnen Institute, die die in den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios in Bezug auf eine Anlagebuchposition, die dem Warenpositionsrisiko oder sowohl dem Warenpositionsrisiko als auch dem Fremdwährungsrisiko unterliegt, zum Ende des Tages, der auf die Berechnung der in Artikel 325bf jener Verordnung genannten Maßzahl des Risikopotenzials folgt, indem sie eine der folgenden Methoden anwenden: a) Die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren nur die Komponenten, die das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko widerspiegeln; b) die Institute verwenden den Vortagesendwert dieser Anlagebuchposition und aktualisieren alle Komponenten, die das Institut zur Bewertung dieser Anlagebuchposition verwendet. Wenn die Institute Unterabsatz 1 anwenden, wenden sie ihn durchgängig auf alle dem Handelstisch zugewiesenen Positionen an, die einem Warenpositionsrisiko unterliegen.
3 Die Institute wenden die Absätze 1 und 2 nur auf Anlagebuchpositionen an, die sowohl am Tag der Berechnung der in Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Maßzahl des Risikopotenzials als auch am Tag nach der Berechnung dieser Maßzahl des Risikopotenzials im Portfolio enthalten sind.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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