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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 der Kommission vom 31. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1579
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-31
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Agrarpreisstatistiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene übermittelt.

Article 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in: (a) Anhang I für Themenbereich i) Agrarpreisindizes für die Einzelthemen (i) vorläufige und endgültige Indizes, (ii) Gewichtungen und umbasierte Indizes. (b) Anhang II für Themenbereich ii) absolute Preise für Betriebsmittel für die Einzelthemen (i) Düngemittel, (ii) Futtermittel, (iii) Energie. (c) Anhang III für Themenbereich iii) Preise und Pachten für Agrarland für die Einzelthemen (i) Preise für landwirtschaftliche Flächen, (ii) Pachten für landwirtschaftliche Flächen. (2) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes: (a) eine Beschreibung des Dateninhalts, (b) die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen, (c) die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat), (d) die Bezugszeiträume. (3) Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes: (a) eine Beschreibung der Maßeinheiten, (b) technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

Article 3 Methodische Spezifikationen

Die methodischen Spezifikationen für jeden der Datensätze in den Anhängen I, II und III sind in Anhang IV festgelegt.

Article 4 Beobachtungseinheiten

Die Beobachtungseinheiten für die Statistiken zu den Themenbereichen „Agrarpreisindizes“ und „Absolute Preise für Betriebsmittel“ sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus landwirtschaftlichen Betrieben, Wein- und Olivenöl-Erzeugergemeinschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen. Bei den Beobachtungseinheiten für den Themenbereich „Preise und Pachten für Agrarland“ handelt es sich primär um Personen oder Unternehmen, die an Verkäufen oder Verpachtungen landwirtschaftlicher Nutzflächen beteiligt sind, einschließlich Dienstleistern.

Article 5 Beschreibungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

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