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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 der Kommission vom 1. August 2023 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten des Gebiets der Union

CELEX
32023R1584
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-01
In force since
2023-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Popillia japonica Newman; 2. „Wirtspflanzen“ alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen; 3. „spezifizierte Pflanzen“ die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen; 4. „abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ ein in Anhang II aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann; 5. „Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest survey card on Popillia japonica“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“); 6. „Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen“ die Veröffentlichung „General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests“ der Behörde.

Article 3 Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb der abgegrenzten Gebiete

1 Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der abgegrenzten Gebiete in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist, sich aber ansiedeln könnte, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

2 Das Erhebungskonzept und der Stichprobenplan der Erhebung müssen mit den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen im Einklang stehen, damit mit einem ausreichenden Konfidenzniveau ein geringes Auftreten des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellt werden kann.

3 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos; b) in den Risikobereichen im Freiland, in Obstgärten/Weinbergen, Baumschulen, an öffentlichen Orten, auf Rasenflächen wie Sport- und Golfplätzen, in der Umgebung von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen sowie in Gewächshäusern und Gartenfachmärkten und insbesondere in Gebieten in der Nähe von Verkehrsachsen, die mit Gebieten verbunden sind, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt; c) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und des Vorhandenseins spezifizierter Pflanzen.

4 Die Erhebungen umfassen a) den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für den spezifizierten Schädling und b) gegebenenfalls visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen.

Article 4 Notfallpläne

1 Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor: a) Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9; b) besondere Anforderungen an das Einführen von Wirtspflanzen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072; c) Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen.

2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.

2 Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich das Ausmaß des Befalls durch geeignete visuelle Untersuchungen und den Einsatz von Fallen mit Lockmitteln für den spezifizierten Schädling.

3 Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 7 oder der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 2 festgestellt, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, teilen die zuständigen Behörden der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen abgegrenzten Eindämmungsgebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit dieses Gebiet in die Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Anhang II aufgenommen werden kann.

4 Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus a) einer Befallszone, die den Bereich umfasst, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt wurde, umgeben von einem Gebiet mit einer Breite von mindestens i) 1 km im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Tilgung des spezifizierten Schädlings; ii) 3 km im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings, und b) einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens i) 5 km über die Grenze der Befallszone hinaus im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Tilgung des spezifizierten Schädlings; ii) 15 km über die Grenze der Befallszone hinaus im Falle eines abgegrenzten Gebiets zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings.

5 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.

6 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der Befallszone bestätigt, werden Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 getroffen und die Abgrenzung der Befalls- und Pufferzone überprüft und entsprechend geändert. Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone eines abgegrenzten Eindämmungsgebiets amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, bis die zuständigen Behörden das Ausmaß dieses Befalls bewerten. Wird eine Tilgung nicht für möglich gehalten, gilt Absatz 3 dieses Artikels.

7 Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Article 6 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es liegen Nachweise dafür vor, dass sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat, und b) es liegen Nachweise dafür vor, i) dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren oder ii) dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist.

2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b) die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen; c) die visuelle Untersuchung auf das Vorhandensein von Adulten des spezifizierten Schädlings unverzüglich intensivieren und Grünland und Boden zu geeigneten Zeitpunkten auf das Vorhandensein von Larven des spezifizierten Schädlings untersuchen; d) mindestens über einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings plus ein weiteres Jahr im Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder den Ort, an dem der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, regelmäßig und intensiv während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings Erhebungen durchführen; e) den Ursprung des Befalls zurückverfolgen und so weit wie möglich die Wege im Zusammenhang mit der Feststellung des angegebenen Schädlings untersuchen; f) die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und g) alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen können, im Einklang mit den in Artikel 9 beschriebenen Tilgungsmaßnahmen.

Article 7 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

1 In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

2 Das Erhebungskonzept muss den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen entsprechen, und das für Erhebungen zum Nachweis verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan müssen gewährleisten, dass mit einer Konfidenz von mindestens 95 % ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % festgestellt werden kann.

3 Die jährlichen Erhebungen werden wie folgt durchgeführt: a) in den Befallszonen im Falle abgegrenzter Tilgungsgebiete; b) in den Pufferzonen in den abgegrenzten Tilgungsgebieten und in den Pufferzonen in den abgegrenzten Eindämmungsgebieten; c) im Freiland, in Obstgärten/Weinbergen, Wäldern, Baumschulen, Privatgärten, an öffentlichen Orten, auf Rasenflächen wie Sport- und Golfplätzen, in der Umgebung von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen sowie in Gewächshäusern und Gartenfachmärkten, insbesondere in Gebieten in der Nähe von Verkehrsachsen, die mit Gebieten verbunden sind, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt, und d) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des spezifizierten Schädlings und des Vorhandenseins spezifizierter Pflanzen.

4 Die jährlichen Erhebungen umfassen a) den Einsatz von Fallen mit Lockstoffen für den spezifizierten Schädling im Falle von Erhebungen in den Befallszonen in den abgegrenzten Tilgungsgebieten; b) visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen; c) Bodenproben und -untersuchungen zum Nachweis der Larven des spezifizierten Schädlings.

Article 8 Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

Article 9 Tilgungsmaßnahmen

1 In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass zur Tilgung des spezifizierten Schädlings folgende Maßnahmen ergriffen werden: a) gegen die Adulten des spezifizierten Schädlings mindestens eine Kombination aus zwei dieser Maßnahmen: i) Massenfang mit Fallen und Lockmitteln unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden; ii) Strategie des Anlockens und Abtötens („attract and kill“); iii) Absammeln des spezifizierten Schädlings per Hand unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden; iv) chemische Behandlungen der Pflanzen; v) biologische Bekämpfung (z. B. durch entomopathogene Pilze oder jede andere wirksame biologische Bekämpfung); vi) jede andere Maßnahme, die sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat; b) gegen die Larven des spezifizierten Schädlings mindestens eine Kombination aus zwei dieser Maßnahmen: i) geeignete Behandlungen des Bodens, in dem Larven des spezifizierten Schädlings auftreten; ii) biologische Bekämpfung (z. B. durch entomopathogene Pilze oder entomopathogene Nematoden oder jede andere wirksame biologische Bekämpfung); iii) Verbot der Bewässerung von Grünland während der Zeit, in der die Adulten des spezifizierten Schädlings aus dem Boden kommen, und während der Flugzeit; iv) mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr; v) lokale Vernichtung von stark befallenem Grünland; c) während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings: i) spezifische Maßnahmen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen, um mittels spezifischer Risikomanagementverfahren, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt wurden, sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling nicht in Luftfahrzeuge, Schiffe und Züge gelangt, und ii) Verbot der Verbringung unbehandelter Pflanzenreste aus der Befallszone, es sei denn, sie werden in geschlossenen Fahrzeugen befördert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebiets gelagert und kompostiert; d) Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Nährsubstrate aus der Befallszone, es sei denn, i) sie wurden geeigneten Maßnahmen unterzogen, um den spezifizierten Schädling zu beseitigen oder einen Befall der spezifizierten Pflanzen zu verhindern, oder ii) sie werden unter Aufsicht der zuständigen Behörden tief in einer Deponie vergraben und in geschlossenen Fahrzeugen befördert, wodurch sichergestellt wird, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann.

2 In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling darin nicht festgestellt wurde.

Article 10 Eindämmungsmaßnahmen

1 In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden, um den spezifizierten Schädling einzudämmen: a) Maßnahmen zur Bekämpfung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung durch einen integrierten Ansatz, der eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfasst: i) Massenfang mit Fallen und Lockmitteln oder Absammeln per Hand unter Gewährleistung der Vernichtung des spezifizierten Schädlings durch geeignete Methoden oder eine Strategie des Anlockens und Abötens; ii) biologische Bekämpfung, z. B. durch entomopathogene Pilze oder entomopathogene Nematoden; iii) chemische Behandlung der Pflanzen und/oder geeignete Bodenbehandlung; iv) mechanische Bodenbearbeitung durch Fräsen zur Vernichtung der Larven zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr; v) mechanische Vernichtung der Vegetation an gefährdeten Standorten; b) während der Flugzeit des spezifizierten Schädlings: i) spezifische Maßnahmen in Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen, um mittels spezifischer Risikomanagementverfahren, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt wurden, sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling nicht in Luftfahrzeuge, Schiffe und Züge gelangt, und ii) Verbot der Verbringung unbehandelter Pflanzenreste aus der Befallszone, es sei denn, sie werden in geschlossenen Fahrzeugen befördert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebiets gelagert und kompostiert; c) Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Nährsubstrate aus der Befallszone, es sei denn, i) sie wurden geeigneten Maßnahmen unterzogen, um den spezifizierten Schädling zu beseitigen oder einen Befall der spezifizierten Pflanzen zu verhindern, oder ii) sie werden unter Aufsicht der zuständigen Behörden tief in einer Deponie vergraben und in geschlossenen Fahrzeugen befördert, wodurch sichergestellt wird, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann.

2 In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde.

Article 11 Berichterstattung

Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes vor: a) einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und über die Ergebnisse der in den Artikeln 5 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen; b) die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 3 außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführten Erhebungen unter Verwendung der Meldebögen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission ; c) die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen unter Verwendung eines der Meldebögen gemäß Anhang III.

Article 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2026. Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023. Artikel 7 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2025.

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