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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

CELEX
32023R1606
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-05-30
In force since
2023-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5 Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

1 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden: a) in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets; b) in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften; c) im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

2 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.

3 Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Málaga‘ und ‚Jerez-Xérès-Sherry‘ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, aus der Region ‚Montilla-Moriles‘ stammen.“

Article 48a Verzeichnis der Zutaten

1 Der Begriff ‚Trauben‘ kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

2 Der Begriff ‚konzentrierter Traubenmost‘ kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

3 Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.

4 Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.

5 Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

6 Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie ‚Packgase‘ fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe ‚unter Schutzatmosphäre abgefüllt‘ oder ‚Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen‘ ersetzt werden.

7 Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe ‚Fülldosage‘ und ‚Versanddosage‘ oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

In Anhang VII Teil III Abschnitt C der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 wird in Feld 6 „(Feld 5 bei VI-2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses“ folgender Gedankenstrich angefügt „— Verzeichnis der Zutaten.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 12 und 14 und Artikel 2 gelten ab dem 8. Dezember 2023.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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