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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631 der Kommission vom 11. August 2023 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien durch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandten Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl

CELEX
32023R1631
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-11
In force since
2023-08-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, in die Union, versandt aus Taiwan, der Türkei und Vietnam, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Article 2

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 3

1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen, Anträge auf Befreiung und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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