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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1642
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-14
In force since
2023-09-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Transaktionen mit Zertifikaten sowie die Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 prüft und aufzeichnet. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen werden innerhalb des Unionsregisters ausgeführt und aufgezeichnet und geprüft, bevor und nachdem die Kontenverwaltungsvorgänge durchgeführt werden. Der Zentralverwalter kann zwischen dem Unionsregister und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen.“

„(1 Für Konten im Unionsregister wird eine Liste von Vertrauenskonten angelegt.“

„(3a Der Zentralverwalter kann einen Schwellenwert festlegen, ab dem Transaktionen nur auf Konten durchgeführt werden können, die in der Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind.

3b Kontobevollmächtigte können für ihre eigenen Konten Transaktionsschwellenwerte setzen. Diese Obergrenzen müssen von einem zweiten Kontobevollmächtigten oder einem nationalen Verwalter genehmigt werden.“

„(5 Bei Einleitung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte an, ob die Übertragung zwischen Kontoinhabern durchgeführt wird, die derselben Gruppe angehören.“

„(2 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügt.“

Article 71 Feststellung von Anomalien

Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.“

Article 73 Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister

1 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den ausgeführten Transaktionen im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom Unionsregister aufgezeichnet werden.

2 Wird während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung in Bezug auf Konten oder Guthaben von Zertifikaten im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs festgestellt, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister in Bezug auf die Konten oder Zertifikatsbestände, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten oder Zertifikatsbestände umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.“

Article 74 Endgültiger Abschluss von Vorgängen

1 Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem Unionsregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn alle automatisierten Prüfungen ausgeführt sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese Transaktion oder dieser Vorgang nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer/seiner Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

2 Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen für bestimmte Konten oder Zertifikatsbestände behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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