Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 42 Absatz 6 jener Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Bewertung des Liquiditätsrisikos und der Liquiditätsrisikokomponenten, die besondere Liquiditätsanforderungen rechtfertigen
1 Die zuständigen Behörden nehmen unter Berücksichtigung von Größe, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma eine genaue Bewertung der in Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten besonderen Liquiditätsanforderung vor, indem sie den angemessenen Betrag an liquiden Aktiva festlegen, über den die Wertpapierfirma verfügen muss, um den aus ihren Tätigkeiten erwachsenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die zuständigen Behörden legen diesen Betrag fest, indem sie sämtliche Risikofaktoren, die die Liquiditätslage der Wertpapierfirma beeinflussen und Liquiditätslücken hervorrufen könnten, berücksichtigen, insbesondere auch die folgenden Faktoren: a) ob aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und aus Tätigkeiten und Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 ein Liquiditätsrisiko erwächst; b) ob aus der Nichtverfügbarkeit von Refinanzierungsmitteln im Sinne von Artikel 3 ein Liquiditätsrisiko erwächst; c) ob liquiditätsrelevante externe Ereignisse im Sinne von Artikel 4 vorliegen; d) ob ein liquiditätsrelevantes operationelles Risiko im Sinne von Artikel 5 vorliegt; e) ob ein liquiditätsrelevantes Reputationsrisiko im Sinne von Artikel 6 vorliegt; f) ob die Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle im Sinne von Artikel 7 unzureichend sind; g) falls die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist, die Struktur der Gruppe und ihre Auswirkungen auf die Liquidität der Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 8.
2 Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllen, bewerten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und g genannten Faktoren und Liquiditätsrisikokomponenten. Die Bewertung des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten und spezifischen Nebendienstleistungen erwächst, kann sich jedoch auf das Liquiditätsrisiko konzentrieren, das aus Einnahmenverlusten bei der Portfolioverwaltung, aus dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 22 und 23 der Richtlinie 2014/65/EU und aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger erwächst.
3 Bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs gemäß den Absätzen 1 und 2 vollziehen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Schritte: a) Sie berücksichtigen alle Elemente, die auf den Liquiditätsbedarf einer Wertpapierfirma unter normalen und angespannten Bedingungen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könnten; b) sie berücksichtigen die verfügbaren historischen Daten für einen ihres Erachtens ausreichenden Zeitraum zu allem Folgenden: i) Inkongruenzen zwischen den liquiden Aktiva oder den anderen Liquiditätsressourcen und dem Liquiditätsbedarf; ii) den historischen Trends bei der Liquiditätskapazität; iii) den beobachteten wesentlichen Schwankungen der liquiden Aktiva und des Liquiditätsbedarfs; c) sie berücksichtigen das Vorhandensein vertraglicher Nettingvereinbarungen, die den in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen unterliegen, oder anderer Risikominderungsmechanismen, die den potenziellen Netto-Liquiditätsabfluss einer Wertpapierfirma an zentrale Gegenparteien, Clearingmitglieder, Kreditinstitute oder andere Wertpapierfirmen effektiv verringern würden; d) sie stellen fest, ob die Wertpapierfirma gemäß den Artikeln 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 über solide Verfahren, Mechanismen und Strategien verfügt, um ihr Liquiditätsrisiko zu messen, zu überwachen und zu steuern; e) sie berücksichtigen etwaige Verbindungen zwischen den in Absatz 1 genannten Faktoren; f) sie stützen die Bewertung auf zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen. Für die Zwecke von Buchstabe a beinhalten angespannte Bedingungen sowohl angespannte Marktbedingungen als auch einer Wertpapierfirma inhärente angespannte Bedingungen, unter denen eine Refinanzierung möglicherweise nicht rechtzeitig oder nicht kosteneffizient zur Verfügung stehen könnte.
4 Findet Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Anwendung, so wenden die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Artikel 2 bis 7 der vorliegenden Verordnung auf Basis deren konsolidierter Lage an.
Article 2 Bewertung des Liquiditätsrisikos aus Wertpapierdienstleistungen sowie Tätigkeiten und Nebendienstleistungen
1 Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 oder 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen: a) die spezifischen Merkmale der für Kunden erbrachten Dienstleistungen, insbesondere die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen von Kunden und den Entgeltzahlungen an Handelsplattformen für die Übermittlung oder Ausführung von Aufträgen für Kunden; b) den Liquiditätsabfluss aufgrund verlangter höherer Entgelte für den Zugang zu Handelsplattformen oder aufgrund weniger günstiger Regelungen, insbesondere auch eine verkürzte Verbindlichkeitenreichweite der Wertpapierfirma; c) Zahlungsverzögerungen bei fälligen Entgelten von Kunden.
2 Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen: a) die Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos für die Handelsbuchpositionen der Wertpapierfirma; b) das Liquiditätsrisiko, das aus dem Risiko einer Preisänderung des betreffenden Instruments aufgrund von Faktoren erwächst, die mit dem Emittenten des Instruments oder dem Emittenten des Basisinstruments zusammenhängen, oder das aus der Preisänderung eines Instruments aufgrund einer Veränderung des Zinsniveaus oder einer allgemeinen Aktienmarktbewegung erwächst, die nicht mit den spezifischen Attributen der einzelnen Wertpapiere zusammenhängt; c) die spezifischen Merkmale der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma, insbesondere das Fälligkeitsprofil der Geschäfte, das etwaige Vorkommen langfristiger Geschäfte und die Währungen der Geschäfte; d) die Höhe der Vermögenswertbelastung, die Eigenschaften der zu stellenden Sicherheiten, insbesondere deren Laufzeit und Währung, und die Möglichkeit der Weiterverwendung oder Weiterverpfändung der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte durch die Gegenparteien der Wertpapierfirma; e) die Höhe der untertägigen Einschüsse, zu denen die Wertpapierfirma unter normalen und angespannten Bedingungen vertraglich verpflichtet sein könnte; f) ob die Wertpapierfirma über ausreichende liquide Aktiva oder sonstige Liquiditätsressourcen verfügt, um ihre Handelstätigkeiten aufrechterhalten zu können, falls Abwicklungen scheitern oder es bei Verwahrstellen oder Korrespondenzbanken zu Dienstleistungsunterbrechungen kommt; g) das Scheitern der Abwicklung eines Geschäfts zum vereinbarten Abwicklungstermin, weil der Verkäufer die Wertpapiere oder der Käufer die Gelder nicht rechtzeitig liefert.
3 Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 4, 5 oder 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen: a) die vertraglichen Regelungen der Wertpapierfirma für Entgelteingänge, die mit der Wertentwicklung der Kundenportfolios zusammenhängen; b) die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von Kunden und den Entgeltzahlungen der Wertpapierfirma an Dienstleister speziell für deren Tätigkeiten, insbesondere für Marktanalysen, Fachberichte, allgemeine oder kundenspezifische Portfolioanalysen und Aggregationsdienstleistungen; c) wenn die Wertpapierfirma die Verwaltung von Vermögenswerten weiterüberträgt, die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von Kunden und den Entgeltzahlungen der Wertpapierfirma an das beauftragte Finanzunternehmen; d) wenn ein anderes Finanzunternehmen die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich an die Wertpapierfirma übertragen hat, die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von dem beauftragenden Unternehmen und den Aufwendungen, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Übertragung tätigt; e) die vertraglichen Regelungen zwischen der Wertpapierfirma und vertraglich gebundenen Vermittlern, insbesondere auch den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Zahlungen an die vertraglich gebundenen Vermittler; f) Zahlungsverzögerungen bei fälligen Entgelten von Kunden.
4 Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 oder 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen: a) die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen von Kunden und den Entgeltzahlungen an Dienstleister; b) Verzögerungen bei fälligen Entgeltzahlungen von Kunden.
5 Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebendienstleistung erbringen, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen: a) die ausstehenden Beträge der Kredite und Darlehen, die Kunden gewährt wurden; b) das Liquiditätsprofil der Sicherheiten und die marktbedingten und rechtlichen Einschränkungen für deren Verwertung; c) die ausstehenden Beträge der ausgefallenen Kredite und Darlehen an Kunden.
Article 3 Bewertung des Liquiditätsrisikos aus der Refinanzierung
Bei der Bewertung der Verfügbarkeit und Qualität der Refinanzierungsquellen einer Wertpapierfirma berücksichtigen die zuständigen Behörden alles Folgende: a) die Verfügbarkeit der bestehenden Refinanzierungsquellen und den Zugang zu vorab vereinbarten Notrefinanzierungsquellen; b) ob diese Refinanzierungsquellen besichert oder unbesichert sind; c) die Währung derartiger Refinanzierungsquellen; d) den Betrag der unbelasteten Vermögenswerte, der zur Verfügung stünde, um eine besicherte Refinanzierung zu erlangen; e) die verschiedenen Laufzeiten solcher Refinanzierungsquellen nach dem nächstgelegenen Fälligkeitstermin und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der vertraglichen Inanspruchnahme; f) das Risiko einer Störung der täglichen Cashflows der Wertpapierfirma aufgrund einer Unterbrechung der Kreditfazilitäten der Wertpapierfirma; g) sonstige zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Refinanzierungsquellen, die der Wertpapierfirma zur Verfügung stehen.
Article 4 Bewertung liquiditätsrelevanter externer Ereignisse
1 Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Höhe der Liquidität einer Wertpapierfirma es dieser ermöglichen würde, ihre Liquiditätsanforderung unter nachteiligen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin zu erfüllen, wobei sie alles Folgende berücksichtigen: a) einen teilweisen oder vollständigen Verlust der unbesicherten Refinanzierungskapazität, insbesondere auch erhaltener zugesagter oder ungebundener Liquiditäts- oder Kreditlinien; b) einen teilweisen oder vollständigen Verlust der besicherten kurzfristigen Refinanzierung; c) die potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.
2 Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Ereignisse berücksichtigen die zuständigen Behörden marktbezogene Ereignisse, spezifische Anspannungen, die mit der Lage der Emittenten der Vermögenswerte der Wertpapierfirma oder den Refinanzierungsgebern der Wertpapierfirma zusammenhängen, und Kombinationen aus diesen Ereignissen.
3 Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, stellen die zuständigen Behörden fest, wie sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten nachteiligen Bedingungen auf die Liquiditätslage der Gruppe insgesamt und auf die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Bewertung auswirken könnten.
Article 5 Bewertung des liquiditätsrelevanten operationellen Risikos
Die zuständigen Behörden bewerten, wie sich die folgenden operationellen Ereignisse auf die Liquidität der Wertpapierfirma auswirken könnten: a) die Nichtverfügbarkeit der Systeme, die die Wertpapierfirma für den Zugang zum Markt oder zu Refinanzierungsquellen nutzt; b) eine Dienstleistungsunterbrechung bei Verwahrstellen und Korrespondenzbanken; c) externer oder interner Betrug; d) Entschädigungen und Forderungen im Zusammenhang mit Fehlern bei der Auftragsausführung.
Article 6 Bewertung des liquiditätsrelevanten Reputationsrisikos
Die zuständigen Behörden bewerten, wie sich die folgenden Ereignisse im Zusammenhang mit einem Reputationsverlust auf das Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma auswirken können: a) der Marktzugang der Wertpapierfirma wird eingeschränkt; b) die Refinanzierungsquellen der Wertpapierfirma werden durch ihre Gegenparteien eingeschränkt; c) die Markt-Gegenparteien schränken ihre Risikopositionen in außerbörslichen Geschäften gegenüber der Wertpapierfirma ein.
Article 7 Bewertung der soliden Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle
Die zuständigen Behörden bewerten, ob eine Wertpapierfirma gemäß den Artikeln 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mit Blick auf ihre Liquiditätsressourcen über eine robuste und solide Risikosteuerung und -kontrolle verfügt, wobei sie die vorhandenen Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Aufrechterhaltung von liquiden Ressourcen in einer angemessenen Höhe und insbesondere alle folgenden Aspekte berücksichtigen: a) die Systeme für die Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos und den Unternehmensführungsrahmen der Wertpapierfirma, insbesondere auch die Angemessenheit der Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma; b) etwaige Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch die Einschränkung derjenigen Tätigkeiten der Wertpapierfirma, die hohe Mittelabflüsse erfordern, den Aufbau ihrer Kreditlinien, ihre Kapitalaufstockung durch Barmittel und ihre Verwendung von Vermögenswerten als Sicherheit bei Repogeschäften; c) die Robustheit des Sanierungsplans der Wertpapierfirma, falls nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Pflicht zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines Sanierungsplans besteht.
Article 8 Bewertung der liquiditätsrisikorelevanten Gruppenstruktur
1 Ist eine Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, bewerten die zuständigen Behörden das Risiko, das von einer übermäßigen Konzentration von Liquiditätsressourcen unter den Unternehmen der Gruppe ausgeht.
2 Die zuständigen Behörden bewerten, ob Mechanismen vorhanden sind, die von einer Wertpapierfirma verlangen, dass sie ihre Liquiditätsressourcen ganz oder teilweise auf ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe überträgt.
3 Die zuständigen Behörden bewerten die Mechanismen, die innerhalb der Gruppe genutzt werden, um der Wertpapierfirma Zugang zu Markt- oder Refinanzierungsliquidität zu verschaffen oder um das Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma zu mindern, und insbesondere die Wirksamkeit solcher Mechanismen auf Basis dessen, ob es sich bei diesen Mechanismen um vorab vereinbarte förmliche Regelungen handelt.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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