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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1669
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-16
In force since
2025-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen über Smartphones und Tablet-Computer festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte: a) Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Hauptdisplay, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann, b) Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Mobiltelefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer; b) es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, und der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung dient hauptsächlich zur Batterieaufladung; c) es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden; 2. „Smartphone“ bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren; b) es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll); c) verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen; 3. „Smartphone für Hochsicherheitskommunikation“ bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen; b) es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt; c) es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte; 4. „berufsmäßiger Verwender“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde; 5. „Slate-Tablet“ bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist: a) Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll); b) es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur; c) es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung; d) es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und e) es wird mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist; 6. „Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Smartphones oder Slate-Tablets ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

2 Für die Anhänge II bis IX gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Article 3 Pflichten der Lieferanten

1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) jedes Smartphone und jedes Slate-Tablet mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht; b) die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang V in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Unterlagen gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell gemäß den Anhängen VII und VIII auf dem Etikett die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält. g) den Händlern für jedes Smartphone- und Slate-Tablet-Modell ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Smartphone- und Slate-Tablet-Modell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

2 Die Energieeffizienzklasse und die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall gemäß Anhang II werden gemäß Anhang IV berechnet.

Article 4 Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass a) jedes Smartphone und Slate-Tablet an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett in der Nähe des Produkts trägt oder das Etikett derart daran angehängt oder angebracht ist, dass es deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet ist; b) im Fernabsatz das Etikett und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, auch im Internet, auf dem Etikett gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Article 5 Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marküberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum spätestens am 20. September 2027 vor. Dabei bewertet sie insbesondere die Angemessenheit a) einer Überarbeitung der Prüfmethoden, um Änderungen des typischen Endnutzerverhaltens und neuen Funktionen Rechnung zu tragen; b) einer Hinzufügung von Informationen über den ökologischen Fußabdruck auf dem Etikett; c) einer Überarbeitung der Prüftoleranzen in Anhang IX; d) einer Überarbeitung des Reparierbarkeitsindex, einschließlich zusätzlicher Aspekte und der Preise für Ersatzteile.

Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Juni 2025.

Relations

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Versions

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