Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte: a) Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Haupt-Display, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann; b) Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Mobiltelefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer; b) es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung hauptsächlich zur Batterieaufladung dient; c) es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden; 2. „Smartphone“ bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren; b) es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7,0 Zoll); c) verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen; 3. „Smartphones für Hochsicherheitskommunikation“ bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen; b) es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt; c) es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte; 4. „berufsmäßiger Verwender“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde; 5. „schnurloses Telefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften: a) Es ist für die Fernsprachübertragung über ein Festnetz ausgelegt; b) es ist über eine Funkschnittstelle an eine Basisstation angeschlossen; c) es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil hauptsächlich zur Batterieaufladung dient; 6. „Basisstation“ bezeichnet eine Vorrichtung, die als Brücke zwischen der Netzwerkverbindung (Telefon- oder Internetverbindung) und einem oder mehreren schnurlosen Handapparaten dient, aber keine Routerfunktion für andere Geräte bietet. Eine Basisstation schließt in der Regel auch den eingebauten Ladesockel für das Aufladen des Handapparats ein; 7. „Ladesockel“ bezeichnet eine Vorrichtung, die als Ladeeinheit für einen einzelnen schnurlosen Handapparat dient, aber keine Netzverbindungsfunktion bietet; 8. „Slate-Tablet“ bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist: a) Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll); b) es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur; c) es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung; d) es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten; e) es wird mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht, das für mobile Plattformen konzipiert ist, welche mit Smartphones identisch oder analog sind; 9. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet; 10. „Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen; 11. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
2 Für die Anhänge II bis V gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2 Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
3 Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt. Die technischen Unterlagen müssen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
4 Die technischen Unterlagen müssen auch die Informationen gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladenen technischen Unterlagen verweisen, die dieselben, in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 festgelegten Informationen enthalten.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung festgelegte Nachprüfungsverfahren an.
Article 6 Umgehung
1 Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dazu gehören unter anderem Produkte, die so ausgelegt sind, dass sie erkennen können, ob sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften automatisch verändern, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern.
2 Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Prüfanleitungen für den Zeitpunkt der Prüfung vorschreiben, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Eigenschaften der Produkte zu verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dies umfasst beispielsweise auch Anweisungen für eine manuelle Veränderung eines Produkts in Vorbereitung auf den Test, durch die sein Verhalten oder seine Eigenschaften unter dem Gesichtspunkt der normalen Verwendung durch den Benutzer verändert werden.
3 Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften dahin gehend verändern, dass für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein schlechteres Ergebnis erzielen.
Article 7 Unverbindliche Referenzwerte
In Anhang V sind die unverbindlichen Referenzwerte der effizientesten Produkte und Techniken, die am 20. September 2023 auf dem Markt sind, aufgeführt.
Article 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts und legt das Ergebnis dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Konsultationsforum bis zum 20. September 2027 vor. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere: a) ob es notwendig ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu überarbeiten, um der Marktentwicklung Rechnung zu tragen; b) ob es angebracht ist, intelligente, direkt am Körper tragbare Geräte (Wearables) in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen und allgemeine und spezifische Anforderungen für diese festzulegen; c) ob es angebracht ist, spezifische Ökodesign-Anforderungen zur Widerstandsfähigkeit von Slate-Tablets gegen versehentliches Fallenlassen festzulegen; d) ob es angebracht ist, die Anforderung an die Batterielaufzeit in Zyklen zu verschärfen; e) ob es angebracht ist, eine standardisierte Batterie festzulegen, die austauschbar in einer Reihe von Mobiltelefonen und Slate-Tablets verwendet werden könnte; f) ob es notwendig ist, Anforderungen festzulegen, um die Reparatur und Nachrüstbarkeit mit gebrauchten Ersatzteilen und/oder Ersatzteilen Dritter zu ermöglichen oder zu verbessern; g) ob es notwendig ist, die Liste der Ersatzteile, die Liste der für die jeweiligen Zielgruppen (einschließlich fachlich kompetenter Reparateure und Endnutzer) erhältlichen Ersatzteile und der Reparaturinformationen, für die Anforderungen festgelegt sind, zu überarbeiten oder zu erweitern; h) ob weitere chemische Elemente unter den Informationsanforderungen in Anhang II aufgeführt werden sollten; i) ob es notwendig ist, Zuverlässigkeitsanforderungen für klappbare Geräte aufzunehmen; j) ob es angebracht ist, Anforderungen zum Gehalt an recycelten Materialien festzulegen. k) ob es angebracht ist, weitere Informationsanforderungen in Bezug auf Ersatzteilpreise vorzuschreiben; l) die Möglichkeit für Hersteller, Daten für den 3D-Druck von Kunststoffkomponenten (z. B. Batteriefachabdeckung, Schalter usw.) auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich zu machen, entweder zusätzlich zu ihrer Verpflichtung, diese Ersatzteile fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern zur Verfügung zu stellen, oder als Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung; m) ob es angebracht ist, die Serialisierung von Teilen zu verbieten; n) ob es angebracht ist, Anforderungen an die Aktualisierung der Funktionalität des Betriebssystems festzulegen; o) ob es angebracht ist, Ausnahmen für klappbare Geräte festzulegen; p) ob es angebracht ist, Ökodesign-Anforderungen für Mobiltelefone mit flexiblem Haupt-Display, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann, festzulegen; q) ob es angebracht ist, die Fristen für die Verfügbarkeit von Aktualisierungen des Betriebssystems zu verlängern; r) ob es angebracht ist, die Frist für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu verlängern.
Article 9 Änderung der Verordnung (EU) 2023/826
Die Verordnung (EU) 2023/826 wird wie folgt geändert: In Anhang II Nummer 3 erhält der Eintrag „sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten“ folgende Fassung: „sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, schnurloser Telefone, die unter die Verordnung (EU) 2023/1669 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten.“
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Juni 2025. Artikel 6 jedoch gilt ab dem 20. September 2023.
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