Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (Text mit Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ (ZZS) des Eisenbahnsystems in der Union fest.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Die TSI gilt für neue streckenseitige ZZS-Teilsysteme und neue fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems gemäß den Nummern 2.3 und 2.4 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2016/797. Abschnitt 7.2.2 des Anhangs I dieser Verordnung gilt für alle Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen.
2 Die TSI gilt nicht für bestehende streckenseitige ZZS-Teilsysteme und bestehende fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems, die in der Gesamtheit oder einem Teil des Eisenbahnnetzes eines Mitgliedstaats bis zum 28. September 2023 bereits in Betrieb genommen wurden.
3 Die TSI gilt jedoch für bestehende streckenseitige und fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme, die eines der folgenden Merkmale aufweisen: a) das Teilsystem unterliegt Erneuerungs- oder Aufrüstungsmaßnahmen gemäß Kapitel 7 des Anhangs I dieser Verordnung; b) das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs wird gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert; in diesem Fall gilt Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs I dieser Verordnung, es sei denn, im RINF ist für die darauffolgenden fünf Jahre keine ETCS-Installation in dem neuen Verwendungsgebiet verzeichnet und das Verwendungsgebiet beschränkt sich auf zwei Mitgliedstaaten; c) das Teilsystem unterliegt den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I dieser Verordnung.
4 Der technische und geografische Anwendungsbereich der TSI ist den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs I zu entnehmen.
Article 3 Offene Punkte
1 In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage F zu Anhang I dieser Verordnung als „offene Punkte“ aufgeführt sind, können die Bedingungen, die bei der Prüfung der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten grundlegenden Anforderungen zu erfüllen sind, durch in einem Mitgliedstaat geltende nationale Vorschriften festgelegt werden.
2 Bis zum 28. März 2024 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/796 die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits aufgrund der vorherigen Fassung der vorliegenden Verordnung entweder der Agentur oder der Kommission übermittelt wurden: a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften; b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren; c) die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind.
Article 4 Sonderfälle
1 In Bezug auf die in Abschnitt 7.7.2 des Anhangs I dieser Verordnung genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.7.2 des Anhangs I festgelegt sind, oder können, wenn dies gerechtfertigt ist, durch in einem Mitgliedstaat geltende nationale Vorschriften festgelegt werden.
2 Bis zum 28. März 2024 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/796 die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits aufgrund der vorherigen Fassung der vorliegenden Verordnung entweder der Agentur oder der Kommission übermittelt wurden: a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften; b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren; c) die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den Sonderfällen bestimmt sind.
Article 5 Durchführung
1 Die Hersteller und die Antragsteller für Inbetriebnahmegenehmigungen von Infrastrukturen oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sorgen dafür, dass Teilsysteme, die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführt sind und in den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Netzen eingesetzt werden sollen, den Anforderungen der TSI in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Hersteller und die Infrastrukturbetreiber, die Eisenbahnunternehmen oder jede andere für das Schienenfahrzeug oder die Infrastruktur zuständige Stelle sorgen dafür, dass in Artikel 2 aufgeführte Teilsysteme den Spezifikationspflegeanforderungen gemäß Abschnitt 7.2.10 des Anhangs I entsprechen.
3 Die benannten Stellen sorgen dafür, dass Bescheinigungen, die auf Kapitel 6 des Anhangs I dieser Verordnung beruhen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme gemäß Artikel 10 bzw. 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellt werden.
4 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der Agentur bis zum 15. Juni 2024 ihre gemäß Abschnitt 7.4.4 des Anhangs I erstellten nationalen Umsetzungspläne.
Article 6 Verfügbarkeit fahrzeugseitiger ETCS-, ATO- und FRMCS-Produkte
1 Die Agentur erstellt bis zum 1. Januar 2025 einen Bericht für die Kommission über a) die Verfügbarkeit von Produkten für das fahrzeugseitige ETCS, die den Spezifikationen der ETCS-Baseline 4 entsprechen; b) die Verfügbarkeit von Produkten für das fahrzeugseitige ATO, die den Spezifikationen der ATO-Baseline 1 entsprechen; c) die Verfügbarkeit von auf dem Spezifikationsentwurf für die Einführung beruhenden Prototypen für das fahrzeugseitige FRMCS.
2 Die Kommission legt ihren Bericht dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss vor und ergreift geeignete Maßnahmen.
Article 7 Klasse-B-Systeme
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Funktionen, Leistungen und Schnittstellen der Klasse-B-Systeme entsprechend der Spezifikation in Anhang II dieser Verordnung beibehalten werden, es sei denn, es sind Änderungen erforderlich, um sicherheitskritische Mängel dieser Systeme zu beseitigen.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur über die in Absatz 1 genannten Änderungen und ersuchen die Agentur um eine technische Stellungnahme zur Konformität auf der Grundlage von Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/796.
Article 8 Von der Union geförderte Vorhaben
1 Die finanzielle Förderung ZZS-bezogener Ausgaben aus Unionsmitteln ist beschränkt auf förderfähige Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation oder Aufrüstung von streckenseitigem und fahrzeugseitigem ERTMS oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer künftigen Implementierung von ERTMS, einschließlich dieser Verordnung entsprechenden Zugortungsanlagen und Stellwerken. Die finanzielle Förderung durch die Union kann sich auch auf laufende und künftige Vorhaben zur Umsetzung von Aufbau- und Resilienzplänen sowie von nationalen ERTMS-Implementierungsplänen erstrecken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorliegen.
2 Für unter Absatz 1 fallende Fahrzeuge, bei denen für den Betrieb auf ausschließlich mit Klasse-B-Systemen ausgerüsteten Strecken fahrzeugseitige Klasse-B-Systeme erforderlich sind, können Unionsmittel gewährt werden, wenn die in Anhang I Abschnitt 4.2.6.1 Nummern 1, 2 und 3 genannten Optionen zum Einsatz kommen.
Article 9 Behebung von Fehlern
1 Im Rahmen ihrer Rolle als Systembehörde für das ERTMS gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/796 prüft die Agentur alle an sie gerichteten Anträge auf Änderungen des Systems. Sie räumt Änderungsanträgen zur Behebung von Fehlern, die einem normalen Betrieb des Eisenbahnsystems entgegenstehen könnten, Vorrang ein.
2 Die Agentur stellt regelmäßig auf Ersuchen der Kommission eine aktualisierte Version der Spezifikationen gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Verfahren zur Pflege der Spezifikation bereit.
Article 10 Künftiges Bahnmobilfunksystem
Hat die Agentur eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Einführung des künftigen Bahnmobilfunksystems (FRMCS) abgegeben, so wenden die Hersteller und Erstanwender diese Spezifikationen in ihren Pilotphasen an, setzen die Kommission und die Agentur zu Beginn jeder Pilotphase darüber in Kenntnis und halten sie über den weiteren Fortgang dieser Pilotphasen auf dem Laufenden.
Article 11 Innovative Lösungen
1 Für innovative Lösungen, die der technische Fortschritt erfordert und die im Rahmen der Systemsäule des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen (ERJU) genehmigt wurden, legt das ERJU der Kommission innovative Lösungen zusammen mit Informationen darüber vor, inwiefern diese Lösungen von den einschlägigen Bestimmungen dieser TSI abweichen oder diese ergänzen.
2 Die Kommission fordert die Agentur gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf, eine Stellungnahme zu der innovativen Lösung abzugeben.
3 Die Agentur gibt als Systembehörde eine Stellungnahme zu der innovativen Lösung ab. Die Kommission analysiert die Stellungnahme der Agentur und kann das ERJU auffordern, die geeigneten Funktions- und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode vorzulegen, die alle in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Nutzung der innovativen Lösung zu ermöglichen.
4 Die Kommission kann die Agentur auffordern, die Spezifikationen und Bewertungsmethoden in eine ERA-Empfehlung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufzunehmen. Bis zur Überarbeitung der TSI kann die Kommission die Agentur auffordern, eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Einführung der innovativen Lösung und mit der Bewertungsmethode abzugeben.
Article 12 ERTMS-Kompatibilität und künftige Änderungen
Bis zum 28. März 2024 übermitteln die Infrastrukturbetreiber der Agentur die Definition der Prüfungen für die Kompatibilität von Fahrzeugen mit der Infrastruktur in Bezug auf das ETCS-System und das Funksystem für die bestehenden Strecken, auf denen ERTMS oder GSM-R in Betrieb sind. Die Mitgliedstaaten heben die diesbezüglichen nationalen Vorschriften bis zum selben Tag auf. Bis zum 1. Juni 2024 legt die Agentur der Kommission ihre Analyse darüber vor, wie die Prüfungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität der Fahrzeuggeräte mit verschiedenen streckenseitigen ERTMS-Implementierungen schrittweise abgeschafft und die Konstruktions- und Betriebsvorschriften für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum harmonisiert werden können.
Article 13 Kompatibilität der Zugortung
1 Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Mitgliedstaaten, deren Infrastrukturbetreiber Zugortungsanlagen betreiben, die dieser Verordnung nicht entsprechen, einen Sonderfall beantragen und der Agentur diese Anlagen melden, indem sie ihr Folgendes mitteilen: a) die Störstromgrenzwerte für Gleisstromkreise einschließlich der Evaluierungsmethoden und Fahrzeugimpedanz gemäß Abschnitt 3.2.2 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0; b) Feldgrenzwerte für Achszähler in X-, Y-, Z-Richtung einschließlich der Evaluierungsmethoden gemäß Abschnitt 3.2.1 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0; c) die Sonderfälle für nicht dieser Verordnung entsprechende Zugortungsanlagen, unter Verwendung des Musters in Anhang B.1 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0.
2 Bis zum 31. Dezember 2024 unterrichten die Infrastrukturbetreiber die Agentur über die in ihren Netzen erforderlichen Störstromgrenzwerte/Frequenzen entsprechend dem Frequenzmanagement für TSI-konforme Zugortungsanlagen gemäß den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 ERA/ERTMS/033281 Rev. 5.0. Diese Grenzwerte/Frequenzen werden auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht.
3 Die Infrastrukturbetreiber aktualisieren dementsprechend die Werte der einschlägigen Kennwerte im Infrastrukturregister.
4 Mit der Veröffentlichung der Sonderfälle gemäß Artikel 13 Absatz 1, spätestens zum 31. Dezember 2025, heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Vorschriften bezüglich der Kompatibilität mit Zugortungsanlagen auf, außer für von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 erfasste Fälle.
5 Bis zum 31. Dezember 2027 werden die Sonderfälle für Zugortungsanlagen sowie die entsprechenden Zeitpunkte für deren Ablauf erneut daraufhin geprüft, die Interoperabilität und Harmonisierung des europäischen Eisenbahnsystems in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu verbessern.
Article 14 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EU) 2016/919 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Teilsysteme, die gemäß der vorgenannten Verordnung genehmigt wurden und gemäß Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Die jeweiligen Kapitel/Tabellen/Dokumente der aufgehobenen Verordnung gelten weiterhin für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten, soweit und solange für diese Kapitel/Tabellen/Unterlagen eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Anlage B vorgesehen ist. Die Infrastrukturbetreiber sind weiterhin verpflichtet, die Definition der Prüfungen für die Kompatibilität von Fahrzeugen mit der Infrastruktur in Bezug auf das ETCS-System und das Funksystem für die bestehenden Strecken, auf denen ERTMS oder GSM-R in Betrieb sind, gemäß Abschnitt 6.1.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 16. Januar 2020 zu melden. Im Falle von Vorhaben, mit denen nach dem 16. Januar 2020 und vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnen wurde, müssen die Infrastrukturbetreiber diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung melden.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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