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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen

CELEX
32023R1768
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-14
In force since
2023-10-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zertifizierung und Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten festgelegt. Diese Verordnung enthält die Vorschriften über a) die Identifizierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten, die entweder einer Zertifizierung, einer Erklärung oder einer Compliance-Bestätigung unterliegen; b) die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten; c) die Ausstellung von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und denen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission die Genehmigung zur Ausstellung solcher Compliance-Erklärungen erteilt wurde; d) die Ausstellung von Compliance-Bestätigungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten durch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zertifizierte ATM/ANS-Anbieter oder durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung dieser Systeme beteiligt sind und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt wurden; e) die Herausgabe von Anweisungen für ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „ATM/ANS-Ausrüstung“ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission unterliegen; 2. „ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung“ (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte; 3. „Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (European Air Traffic Management Network, EATMN): die Gesamtheit der in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Union ermöglichen, darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern; 4. „Funktionales System“ (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.

Article 3 Zuständige Behörde

1 Die zuständige Behörde, die für die Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß Artikel 4, für die Annahme von nach Artikel 5 ausgestellten Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen und für die Aufsicht über Zulassungen und Erklärungen zuständig ist, ist die Agentur. Zu diesem Zweck muss die Agentur die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Bei der für die Aufsicht über die von einem ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 6 ausgestellte Compliance-Bestätigung zuständigen Behörde muss es sich um dieselbe Behörde handeln, die auch für die Zertifizierung und Aufsicht über diesen ATM/ANS-Anbieter zuständig ist.

Article 4 Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung

1 Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Zulassung nach Anhang II ausgestellt werden: a) Ausrüstung zur Unterstützung des Fluglotsens — Pilotenkommunikation; b) Ausrüstung zur Unterstützung von Flugverkehrskontrolldiensten als Voraussetzung für die Staffelung von Luftfahrzeugen oder die Vermeidung von Zusammenstößen.

2 Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unentgeltlich ausgestellt.

3 Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unbefristet ausgestellt. Sie bleiben auf unbestimmte Zeit gültig, es sei denn a) der Inhaber der Zulassung erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr oder b) die Agentur erteilt in Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der betreffenden Organisation keine Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 oder c) die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr ihrer Zertifizierungsgrundlage gemäß Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 oder d) die Zulassung wurde von ihrem Inhaber zurückgegeben oder von der Agentur widerrufen. Werden in Papierform ausgestellte Zulassungen zurückgegeben oder widerrufen, müssen sie unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.

4 Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Zulassung ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

Article 5 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

1 Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang III wird für folgende ATM/ANS-Ausrüstung ausgestellt, die für die Zwecke einer sicheren und interoperablen Flugsicherung Daten und/oder Signale im Weltraum erzeugt, empfängt und überträgt: a) Ausrüstung zur Unterstützung der Boden-Boden-Kommunikation; b) Ausrüstung zur Unterstützung der Navigation oder Überwachung.

2 Compliance-Erklärungen für die Konstruktion werden von Organisationen ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt sind.

3 Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung werden unbefristet ausgestellt. Erklärungen bleiben gültig, es sei denn, sie werden nach Anhang I Punkt DPO.AR.C.015 Buchstabe g Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 aus einem der folgenden Gründe gelöscht: a) Die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr den detaillierten Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung ausgestellt wurde. b) Der Aussteller der Erklärung erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769, oder seine Genehmigung wurde zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen. c) Die ATM/ANS-Ausrüstung birgt nachweislich ein unannehmbares Risiko oder zeigt nachweislich eine unannehmbare Leistung im Betrieb. d) Die Organisation hat die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zurückgezogen.

4 Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

5 In Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) muss die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Compliance-Erklärung für die Konstruktion von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) ausgestellt werden, die als eine an der Entwicklung oder Herstellung von EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisation zu betrachten ist.

6 Die Punkte ATM/ANS.EQMT.DEC.005 und ATM/ANS.EQMT.DEC.045 des Anhangs III gelten nicht für die EUSPA. Die EUSPA stellt sicher, dass die Agentur Zugang zu Nachweisen der verschiedenen Stellen erhält, die an der Entwicklung und Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung des EGNOS-Systems beteiligt sind, damit sie feststellen kann, ob die geltenden technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung für die ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang III ausgestellt wurde, weiterhin eingehalten werden.

Article 6 Compliance-Bestätigung

1 Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Compliance-Bestätigung ausgestellt werden: a) Ausrüstung, die weder einer Zertifizierung nach Artikel 4 noch einer Compliance-Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, und b) die Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste, Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung, Flugberatungsdienste oder Wetterdienste unterstützt. In der Compliance-Bestätigung wird bestätigt, dass die ATM/ANS-Ausrüstung den von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen detaillierten Spezifikationen entspricht.

2 Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird vom ATM/ANS-Anbieter, der diese ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung solcher ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

3 Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird unbefristet ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern nicht einer der folgenden Fälle eintritt: a) Die ATM/ANS-Ausrüstung erfüllt nicht mehr die in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen. b) Der ATM/ANS-Anbieter erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 oder hat die nach Artikel 6 jener Durchführungsverordnung erteilten Zeugnisse zurückgegeben oder diese wurden ausgesetzt oder widerrufen. c) Der ATM/ANS-Anbieter hat die Compliance-Bestätigung zurückgezogen oder es wurden Durchsetzungsmaßnahmen nach Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ergriffen.

Article 7 Übergangsbestimmungen

1 Folgende Übergangsbestimmungen gelten für ATM/ANS-Ausrüstung, für die EG-Erklärungen nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt worden waren und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden: a) ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. b) Für ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Erklärung nach Artikel 5 erforderlich ist, gilt eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 als erteilt, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. c) Bei einer ATM/ANS-Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 erforderlich ist, gilt die Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 als erteilt und bleiben die EG-Prüferklärungen für Systeme, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellt oder anerkannt wurden, unbefristet gültig.

2 Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert die Agentur die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte ATM/ANS-Ausrüstung und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. Das Ergebnis der Evaluierung wird veröffentlicht und alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung müssen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem die Evaluierung stattfindet, es sei denn, bei der Evaluierung wird ein Mangel festgestellt, der die Sicherheit beeinträchtigen kann. Wird ein die Sicherheit beeinträchtigender Mangel festgestellt, müssen alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung unverzüglich angewandt werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten ATM/ANS-Ausrüstungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

3 ATM/ANS-Ausrüstung, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, kann ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 12. September 2028 auf der Grundlage einer nach Artikel 6 ausgestellten Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden. Ab dem 13. September 2028 gelten für solche ATM/ANS-Ausrüstungen folgende Bestimmungen: a) ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. b) ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 5 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

4 Die Agentur evaluiert die in Absatz 3 genannte ATM/ANS-Ausrüstung spätestens bis zum 12. September 2030. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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