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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

CELEX
32023R1769
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-12
In force since
2023-10-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen festgelegt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, welche einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „ATM/ANS-Ausrüstung“ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission unterliegen; 2. „ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung“ (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte.

Article 3 Zuständige Behörde

1 Für die Zwecke dieser Verordnung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen an Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, und für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen bei der Agentur als zuständigen Behörde.

2 Die Agentur muss die in Anhang I (Teil-DPO.AR) festgelegten detaillierten Anforderungen bei der Durchführung von Zertifizierungen, Untersuchungen, Inspektionen, Audits und anderen Überwachungstätigkeiten erfüllen, die für eine wirksame Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden und an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen erforderlich sind. Die Agentur kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung die zuständigen nationalen Behörden um administrative Unterstützung ersuchen.

Article 4 Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind

1 Eine Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 jener Verordnung unterliegt, muss ihre Befähigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang II (Teil-DPO.OR) nachweisen.

2 Bei Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung erfüllen, indem sie nachweisen, dass sie die Verordnung (EU) 2021/696 und die für EGNOS im Rahmen jener Verordnung geltenden Management-, Entwurfs- und Qualitätsstandards einhalten. Diese Organisationen müssen nicht von der Agentur genehmigt werden. Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm muss in ihrer Rolle als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation sicherstellen, dass andere an der Entwicklung oder Herstellung der EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisationen den Entwicklungs- und Herstellungsprozessen folgen, die ein dem Anhang II (Teil-DPO.OR) gleichwertiges Maß an Sicherheit und Interoperabilität hervorbringen.

Article 5 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt: „j) genehmigte Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission unterliegen. 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j genannten Organisationen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 benannte zuständige Behörde.“

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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