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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1773
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-17
In force since
2023-09-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Berichtspflichten für Waren, die in Anhang I zur genannten Verordnung aufgelistet sind und im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 („Übergangszeitraum“) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Berichtspflichtiger Anmelder“ ist jede der folgenden Personen: a) der Einführer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt; b) die Person, der eine Bewilligung der Abgabe einer Zollanmeldung im Sinne des Artikels 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurde und die die Einfuhr von Waren anmeldet; c) der indirekte Zollvertreter, sofern die Zollanmeldung von dem gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ernannten indirekten Zollvertreter abgegeben wird, wenn der Einführer außerhalb der Union niedergelassen ist, oder sofern sich der indirekte Zollvertreter gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/956 mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat. 2. „Abzug“ ist jeder Betrag, sei es in monetärer oder sonstiger Form, um den sich der von einer zur Zahlung des CO2-Preises verpflichteten Person zu zahlende oder gezahlte Betrag vor oder nach dessen Zahlung reduziert.

Article 3 Berichtspflichten der berichtspflichtigen Anmelder

1 Jeder berichtspflichtige Anmelder meldet auf Grundlage der vom Betreiber mitgeteilten Daten, wie in Anhang III dieser Verordnung vorgesehen, folgende Angaben zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die in dem Quartal, auf das sich der CBAM-Bericht bezieht, eingeführt wurden: a) die Menge der eingeführten Waren in Megawattstunden (bei Strom) bzw. in Tonnen (bei anderen Waren); b) die Warenart unter Angabe ihres KN-Codes.

2 Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten folgende Angaben zu den grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, so wie diese in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind: a) das Ursprungsland der eingeführten Waren; b) die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, wobei folgende Daten anzugeben sind: 1. der einschlägige Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Ort; 2. der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription; 3. die geografischen Koordinaten der Hauptemissionsquelle der Anlage. c) die verwendeten Produktionswege im Sinne der Definition in Anhang II Abschnitt 3 dieser Verordnung, woraus die für die Warenherstellung verwendete Technologie hervorgeht, sowie Angaben zu spezifischen Parametern, die den angegebenen gewählten Produktionsweg kennzeichnen, um die direkten grauen Emissionen im Sinne der Definition in Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung zu bestimmen; d) die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro Tonne, so wie in den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung vorgesehen; e) die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren nach Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung; f) für Strom als eingeführte Ware macht der berichtspflichtige Anmelder folgende Angaben: 1. den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro MWh (Megawattstunde) gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung; 2. die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung. g) für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde, soweit bekannt.

3 Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben zu den spezifischen indirekten grauen Emissionen: a) Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren; b) Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden; c) den entsprechenden Emissionsfaktor für Stromverbrauch; d) die Menge der spezifischen indirekten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung.

4 Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage der zur Bestimmung der grauen Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.

5 Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.

Article 4 Berechnung der grauen Emissionen

1 Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 werden die spezifischen grauen Emissionen, die mit den in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Methoden ermittelt, welche auf der gemäß Anhang III Abschnitt B.2 dieser Verordnung getroffenen Wahl der Überwachungsmethode beruht, und zwar entweder: a) auf der Ermittlung der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten; b) auf der Ermittlung der Emissionen aus einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms als solchem.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2024 die spezifischen grauen Emissionen, die mit in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden berechnet werden, sofern diese zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen wie die in dem Absatz aufgeführten Methoden: a) CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort oder b) verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort oder c) Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, was auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer einschließen kann.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf der berichtspflichtige Anmelder bis zum 31. Juli 2024 für jede Wareneinfuhr, für die ihm nicht sämtliche in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Angaben vorliegen, andere Methoden zur Emissionsbestimmung anwenden, auch Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, oder jegliche sonstigen in Anhang III vorgesehenen Standardwerte. In solchen Fällen muss der berichtspflichtige Anmelder die für die Ermittlung der betreffenden Werte befolgte Methodik angeben und in den CBAM-Berichten darauf verweisen.

Article 5 Verwendung von Schätzwerten

Abweichend von Artikel 4 können bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, auf von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellte Schätzungen gestützt werden.

Article 6 Datenerhebung und Berichterstattung bei Veredelung

1 Zu Waren, die in die aktive Veredelung und später, sei es als dieselben Waren oder als Veredelungserzeugnisse, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, gibt der berichtspflichtige Anmelder in dem Quartal, das auf die Erledigung gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 folgt, im CBAM-Bericht Folgendes an: a) die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden; b) die grauen Emissionen, die mit den Warenmengen im Sinne von Buchstabe a, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, verbunden sind; c) das Ursprungsland der unter Buchstabe a genannten Waren, soweit bekannt; d) die Anlagen, in denen die unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt wurden, soweit bekannt; e) die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten, in die aktive Veredelung überführten Waren, aus denen Veredelungserzeugnisse entstanden, die im betreffenden Zeitraum in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden; f) die grauen Emissionen für die Waren, die dazu verwendet wurden, die Mengen der unter Buchstabe e genannten Veredelungserzeugnisse herzustellen; g) Sieht die Zollstelle gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung ab, muss der berichtspflichtige Anmelder die entsprechende Verzichtserklärung der Zollstelle vorlegen.

2 Meldung und Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen erfolgen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.

3 Abweichend von Absatz 2 erfolgt für den Fall, dass Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung überführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, die Berechnung der in Absatz 1 unter den Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der grauen Emissionen der Gesamtheit der Waren derselben CBAM-Warenkategorie im Sinne der Definition in Anhang II dieser Verordnung, die ab dem 1. Oktober 2023 in die aktive Veredelung überführt wurden. Die in Unterabsatz 1 genannten grauen Emissionen sind wie folgt zu berechnen: a) „die grauen Emissionen“ in Absatz 2 Buchstabe b sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die eingeführt wurden, und b) „die grauen Emissionen“ in Absatz 2 Buchstabe f sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die in einem oder mehreren Verarbeitungsvorgängen verwendet wurden, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der daraus erlangten Veredelungserzeugnisse, die eingeführt wurden.

Article 7 Berichterstattung über zu entrichtende CO2-Preise

1 Zu dem gegebenenfalls im Ursprungsland zu entrichtenden CO2-Preis für die grauen Emissionen gibt der berichtspflichtige Anmelder in den CBAM-Berichten Folgendes an: a) die Art des Erzeugnisses unter Angabe des KN-Codes; b) die Art der CO2-Bepreisung; c) das Land, in dem der CO2-Preis zu entrichten ist; d) die Form des Abzugs oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte; e) den Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises, eine Beschreibung des CO2-Bepreisungsinstruments und etwaiger Ausgleichsmechanismen; f) Angaben zu der Rechtsvorschrift, in der der CO2-Preis, der Abzug oder ein einschlägiger Ausgleich in anderer Form geregelt sind, einschließlich einer Kopie des Rechtsakts; g) die Menge der abgedeckten direkten oder indirekten grauen Emissionen; h) die Menge grauer Emissionen, die unter einen Abzug oder eine andere Form von Ausgleich fallen, gegebenenfalls einschließlich kostenloser Zuteilungen.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Geldbeträge werden in Euro umgerechnet, und zwar auf Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse in dem Jahr, das dem Jahr, in dem Bericht vorzulegen ist, vorausgeht. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse beruhen auf den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kursen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keine Kurse veröffentlicht, beruhen die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse auf den öffentlich erhältlichen Informationen über die effektiven Wechselkurse. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse werden von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitgestellt.

Article 8 Vorlage der CBAM-Berichte

1 Für jedes der Quartale ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 muss der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte dem CBAM-Übergangsregister vorlegen, und zwar spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals.

2 Im CBAM-Übergangsregister muss der berichtspflichtige Anmelder Informationen eintragen und angeben, ob: a) der CBAM-Bericht von einem Einführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vorgelegt wird; b) der CBAM-Bericht von einem indirekten Zollvertreter im Auftrag eines Einführers vorgelegt wird.

3 Ist ein indirekter Zollvertreter nicht damit einverstanden, sich aus dieser Verordnung ergebende Berichtspflichten des Einführers zu erfüllen, so muss der indirekte Zollvertreter den Einführer über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung unterrichten. Diese Unterrichtung muss die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Informationen beinhalten.

4 Die CBAM-Berichte müssen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen beinhalten.

5 Der CBAM-Bericht wird, sobald er dem CBAM-Übergangsregister vorliegt, mit einer eindeutigen Berichtskennung versehen.

Article 9 Abänderung und Berichtigung von CBAM-Berichten

1 Der berichtspflichtige Anmelder kann einen vorgelegten CBAM-Bericht bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals abändern.

2 Abweichend von Absatz 1 kann der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume bis zum Ablauf der Vorlagefrist für den dritten CBAM-Bericht abändern.

3 Auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders muss die zuständige Behörde den betreffenden Antrag prüfen und dem berichtspflichtigen Anmelder gegebenenfalls gestatten, den CBAM-Bericht nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des betreffenden Berichtsquartals erneut vorzulegen oder zu berichtigen. Der berichtigte CBAM-Bericht oder die Berichtigung ist bis spätestens einen Monat, nachdem dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, erneut einzureichen.

4 Bei Ablehnung eines gemäß Absatz 3 gestellten Antrags müssen die zuständigen Behörden die Ablehnung begründen und den berichtspflichtigen Anmelder über mögliche Rechtsbehelfe belehren.

5 Ein CBAM-Bericht, der Gegenstand einer Streitigkeit ist, darf nicht abgeändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen.

Article 10 CBAM-Übergangsregister

1 Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente für die Berichterstattung im Übergangszeitraum enthält sowie Zugang, Fallbearbeitung und Vertraulichkeit ermöglicht.

2 Das CBAM-Übergangsregister ermöglicht Kommunikation, Prüfungen und Informationsaustausch zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden, Zollbehörden und berichtspflichtigen Anmeldern, so wie in Kapitel V vorgesehen.

Article 11 Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die Kommission

1 Im Übergangszeitraum und bis zu drei Monate nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden.

2 Die Kommission verwendet das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

Article 12 Indikative Bewertung durch die Kommission

1 Zur Orientierung übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Liste der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder, hinsichtlich derer die Kommission Grund zur Annahme hat, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts nicht nachgekommen sind.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht nicht sämtliche gemäß den Artikeln 3 bis 7 erforderlichen Angaben enthält, oder hält sie einen Bericht für unvollständig oder unzutreffend im Sinne des Artikels 13, so leitet die Kommission ihre indikative Bewertung des CBAM-Berichts der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat zu, in dem der berichtspflichtige Anmelder niedergelassen ist.

Article 13 Unvollständige oder unzutreffende CBAM-Berichte

1 Ein CBAM-Bericht ist als unvollständig anzusehen, wenn der berichtspflichtige Anmelder nicht die gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen Angaben gemacht hat.

2 In allen folgenden Fällen ist der CBAM-Bericht als unzutreffend anzusehen, nämlich wenn a) die Daten oder Informationen im vorgelegten Bericht den Anforderungen in Artikel 3 bis 7 und Anhang III dieser Verordnung nicht genügen; b) der berichtspflichtige Anmelder falsche Daten oder Informationen meldet; c) der berichtspflichtige Anmelder keine hinreichende Begründung für die Verwendung anderer als der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Berichterstattungsvorschriften gibt.

Article 14 Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die zuständigen Behörden

1 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders leitet die Prüfung und Bewertung der Daten, der Informationen und der von der Kommission übermittelten Liste der berichtspflichtigen Anmelder sowie der indikativen Bewertung gemäß Artikel 12 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Liste oder der indikativen Bewertung ein.

2 Die zuständigen Behörden verwenden das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

3 Innerhalb oder nach Ablauf des Übergangszeitraums können die zuständigen Behörden das Berichtigungsverfahren einleiten wegen: a) unvollständiger oder unzutreffender CBAM-Berichte; b) Nichtvorlage eines CBAM-Berichts.

4 Leitet die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren ein, wird dem berichtspflichtigen Anmelder mitgeteilt, dass der Bericht überprüft wird und dass zusätzliche Angaben erforderlich sind. Die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die zuständige Behörde betrifft die Angaben gemäß den Artikeln 3 bis 7. Der berichtspflichtige Anmelder übermittelt die zusätzlichen Angaben über das CBAM-Übergangsregister.

5 Die zuständige Behörde oder jede sonstige von der zuständigen Behörde bestellte Behörde autorisiert den Zugang zum CBAM-Übergangsregister und verwaltet die Registrierung auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der EORI-Nummer gemäß den in Artikel 20 vorgesehenen technischen Modalitäten.

Article 15 Vertraulichkeit

1 Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden wie auch die Informationen, die die zuständige Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dieser Verordnung erlangt und die vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Derartige Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen derartige Informationen ohne Zustimmung offengelegt werden, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und soweit die zuständige Behörde aufgrund von Unions- oder nationalem Recht dazu verpflichtet oder ermächtigt ist.

2 Zuständige Behörden dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von Absatz 1 den Zollbehörden der Union übermitteln.

3 Jede Offenlegung oder Übermittlung von Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

Article 16 Sanktionen

1 In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen: a) wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder b) wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

2 Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

3 Bei der Bemessung des tatsächlichen Betrags der Sanktion berücksichtigen die zuständigen Behörden für nicht gemeldete Emissionen, die auf Grundlage der von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, folgende Umstände: a) den Umfang der nicht gemeldeten Angaben; b) die Mengen der nicht gemeldeten eingeführten Waren sowie die mit diesen Waren verbundenen nicht gemeldeten Emissionen; c) die Bereitschaft des berichtspflichtigen Anmelders, angeforderte Informationen zu liefern oder den CBAM-Bericht zu berichtigen; d) ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte; e) die bisherige Erfüllung seiner Berichtspflichten durch den berichtspflichtigen Anmelder; f) den Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders bei der Beendigung des vorschriftswidrigen Zustands; g) ob der berichtspflichtige Anmelder freiwillig Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr vorkommen können.

4 Höhere Sanktionen kommen in Betracht, wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte im Sinne des Artikels 13 vorgelegt wurden oder die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

Article 17 Zentrales System

1 Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit: a) dem System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) für die Zwecke der Nutzerregistrierung und des Zugangsmanagements der Kommission, der Mitgliedstaaten und der berichtspflichtigen Anmelder, das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehen ist; b) dem System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification system; EORI-System) zur Validierung und zum Abruf der Identität von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 für die in Anhang V dieser Verordnung genannten Daten; c) dem Überwachungssystem Surveillance für die Zwecke des Abrufs von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren für die Überprüfung von CBAM-Berichten und Compliance, so wie dieses durch das in Artikel 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehene UZK-Überwachungssystem Surveillance 3 (SURV3) entwickelt wurde; d) dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenem TARIC-System.

2 Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit den im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 entwickelten und verbesserten dezentralen Systemen für den Abruf von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren (so wie dies in Anhang VI und Anhang VII dieser Verordnung vorgesehen ist) sowie für die Überprüfung von CBAM-Berichten und für die Sicherstellung der Compliance der berichtspflichtigen Anmelder, soweit diese Angaben nicht im System SURV3 verfügbar sind.

Article 18 Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen für jedes der in Artikel 17 dieser Verordnung genannten elektronischen Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

Article 19 Aufbau des CBAM-Übergangsregisters

Das CBAM-Übergangsregister besteht aus folgenden gemeinsamen Komponenten („gemeinsame Komponenten“): a) dem CBAM-Portal für Unternehmer (CBAM Trader Portal, CBAM TP); b) dem CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM Competent Authorities Portal, CBAM CAP) mit zwei getrennten Bereichen: (1) einem für die nationalen zuständigen Behörden (CBAM National Competent Authorities, CBAM CAP/N), und (2) einem weiteren für die Kommission (CBAM Commission, CBAM CAP/C). c) dem Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer; d) den Backend-Services für das CBAM-Register (CBAM BE); e) der öffentlichen CBAM-Seite auf der Website „Europa“.

Article 20 Bedingungen für die Zusammenarbeit im CBAM-Übergangsregister

1 Die Kommission schlägt die Bedingungen für die Zusammenarbeit, die Dienstgütevereinbarung und den Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden bedürfen. Die Kommission betreibt das CBAM-Übergangsregister gemäß den vereinbarten Bedingungen.

2 Das CBAM-Übergangsregister wird für die CBAM-Berichte und die Aufzeichnungen über die Einfuhranmeldungen verwendet, auf die sich diese Berichte beziehen.

Article 21 Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer

1 Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für berichtspflichtige Anmelder von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS-System).

2 Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Übergangsregisters sicheren Zugang zum Register ermöglichen.

3 Die Kommission verwendet das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren und die zuständigen Behörden zur Autorisierung zu ermächtigen.

4 Die zuständigen Behörden verwenden das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals und der in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren.

5 Jede zuständige Behörde kann dafür optieren, ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem im Sinne des Artikels 26 dieser Verordnung („eIDAS-System der nationalen Zollbehörden“) zu nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erteilen.

Article 22 CBAM-Portal für Unternehmer

1 Für berichtspflichtige Anmelder ist das CBAM-Portal für Unternehmer der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das Internet möglich.

2 Das CBAM-Portal für Unternehmer ist mit den Backend-Services für das CBAM-Register interoperabel.

3 Berichtspflichtige Anmelder nutzen das CBAM-Portal für Unternehmer für: a) die Vorlage von CBAM-Berichten über eine Web-Schnittstelle oder eine System-zu-System-Schnittstelle und b) den Empfang von Mitteilungen im Zusammenhang mit ihren Pflichten im Rahmen der CBAM-Compliance.

4 Das CBAM-Portal für Unternehmer bietet den berichtspflichtigen Anmeldern Möglichkeiten, ihre Angaben über Anlagen in Drittländern und graue Emissionen zur späteren Wiederverwendung zu speichern.

5 Der Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Article 23 CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für nationale zuständige Behörden (CBAM National Competent Authorities, CBAM CAP/N)

1 Für die zuständigen Behörden ist das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das Internet möglich.

2 Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

3 Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird von den zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

4 Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Article 24 CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für die Kommission (CBAM CAP/C)

1 Für die Kommission ist das CBAM-Behördenportal für die Kommission der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das interne Netzwerk der Kommission und das Internet möglich.

2 Das CBAM-Behördenportal für die Kommission ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

3 Das CBAM-Behördenportal für die Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

4 Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für die Kommission wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Article 25 Backend-Services für das CBAM-Register (CBAM BE)

1 Die Backend-Services für das CBAM-Register bedienen alle Anfragen, die von: a) berichtspflichtigen Anmeldern über das CBAM-Portal für Unternehmer gestellt werden; b) nationalen zuständigen Behörden über das CBAM-CAP/N gestellt werden; c) der Kommission über das CBAM-CAP/C gestellt werden.

2 Alle dem CBAM-Übergangsregister anvertrauten Informationen werden von den Backend-Services für das CBAM-Register zentral gespeichert und verwaltet. Dies garantiert den Bestand, die Integrität und die Kohärenz dieser Informationen.

3 Die Backend-Services für das CBAM-Register werden von der Kommission verwaltet.

4 Der Zugang zu den Backend-Services für das CBAM-Register wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Article 26 Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Personen innerhalb des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen UUM&DS-Systems durch Verbindung mit den Identitätsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 vorgesehenen Identitäts- und Zugangsmanagementsystem der EU zu validieren.

Article 27 Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierung und Autorisierung sowie die Identifikationsdaten berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Article 28 Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme einrichten oder, wenn solche bereits bestehen, diese nutzen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen; b) den sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen.

Article 29 Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

1 Die gemeinsamen Komponenten des CBAM-Übergangsregisters werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders teilt die Sanktionsentscheidungen sowie den Ausgang des betreffenden Verfahrens der Kommission mit, und zwar über auf nationaler Ebene entwickelte elektronische Durchsetzungs- und Sanktionssysteme oder auf sonstige Weise.

2 Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen für die Schnittstellen mit Komponenten auf einzelstaatlicher Ebene entwickelter Systeme.

3 Im Hinblick auf deren künftigen Einsatz legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, soweit angemessen, gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. An Entwicklung und Einsatz der Systeme wirken die Mitgliedstaaten und, soweit angemessen, die Kommission mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit den berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Interessenträgern zusammen.

Article 30 Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

1 Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

2 Die Kommission gewährleistet den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

3 Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

4 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

5 Die Kommission macht die Informationen über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich zugänglich.

Article 31 Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

1 Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters übermitteln berichtspflichtige Anmelder und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von der Kommission festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung.

2 Sind die elektronischen Systeme wegen zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar, benachrichtigt die Kommission die Mitgliedstaaten und berichtspflichtigen Anmelder.

3 Die Kommission erarbeitet einen CBAM-Betriebskontinuitätsplan, den die Kommission mit den Mitgliedstaaten vereinbart. Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters beurteilt die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des CBAM-Betriebskontinuitätsplans erfüllt sind.

Article 32 Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

Article 33 Schutz personenbezogener Daten

1 Die im CBAM-Übergangsregister registrierten personenbezogenen Daten wie auch die Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme werden für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/956 unter Berücksichtigung der spezifischen Zwecke dieser Datenbanken verarbeitet, so wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. Personenbezogene Daten könnten für folgende Zwecke verarbeitet werden: a) Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement; b) Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Berichten; c) Kommunikation und Mitteilungen; d) Vorschriftseinhaltung und Gerichtsverfahren; e) Funktionsweise der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung; f) Statistiken und Überprüfung der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2023/956 und dieser Verordnung.

2 Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen, die im CBAM-Übergangsregister und in den Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme gespeichert sind.

3 Die Bestimmungen in diesem Artikel lassen das Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

Article 34 Einschränkung des Zugangs zu Daten und Datenverarbeitung

1 Berichtspflichtige Anmelder haben Zugang zu den von ihnen im CBAM-Übergangsregister registrierten Daten und können diese verarbeiten. Darüber hinaus sind der Zugang und die sonstige Verarbeitung auch der Kommission und den zuständigen Behörden möglich.

2 Im Fall der Feststellung von Zwischenfällen oder Problemen in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste derjenigen Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiter zuständig ist, erhält die Kommission ausschließlich zur Behebung registrierter Zwischenfälle oder Probleme Zugang zu den Daten. Die Kommission stellt die Vertraulichkeit dieser Daten sicher.

Article 35 Systemeigner

Die Kommission ist Systemeigner des CBAM-Übergangsregisters.

Article 36 Systemsicherheit

1 Die Kommission stellt die Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters sicher.

2 Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben; b) zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen; c) unter Buchstaben a und b aufgeführte Aktivitäten aufzudecken.

3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung der Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters führen könnten.

4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für das CBAM-Übergangsregister.

Article 37 Verantwortlicher für das CBAM-Übergangsregister

Hinsichtlich des CBAM-Übergangsregisters und der Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren die Kommission und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Article 38 Datenspeicherfrist

1 Zur Erreichung der Ziele, die mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956, insbesondere deren Artikel 30, verfolgt werden, wird die Datenspeicherfrist für die Daten im CBAM-Übergangsregister auf fünf Jahre ab Eingang des CBAM-Berichts beschränkt.

2 Ungeachtet Absatz 1 werden im CBAM-Übergangsregister gespeicherte Daten, die ein anhängiges Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des vorgenannten Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.

Article 39 Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Article 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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