Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/1782 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1782
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-25
In force since
2023-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Um der Laufzeit von „Horizont Europa“ und gegebenenfalls des DEP Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.“

„(2 Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (über „Horizont Europa“ und gegebenenfalls mit dem DEP gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/694 assoziiert sind, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

3 Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und gegebenenfalls für das DEP nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.“

„(2 Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d, g und h können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 darf der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen in Tranchen 50 % des in Artikel 10 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.“

Article 128 Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips beträgt bis zu 4175000000 EUR, einschließlich bis zu 62287000 EUR für Verwaltungskosten, die wie folgt verteilt sind: a) bis zu 2725000000 EUR aus ‚Horizont Europa‘; b) bis zu 1450000000 EUR aus dem DEP

2 Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag wird für das Gemeinsame Unternehmen für Chips zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ verwendet, die den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit operativen Zielen 1 bis 4, entsprechen.

3 Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau im Rahmen der operativen Ziele 1 bis 4 verwendet.

4 Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union darf 50 % der Gesamtkosten der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau nicht übersteigen.

5 Der Zugang zu Kapazitäten, die sich aus der Umsetzung der operativen Ziele 1 bis 4 durch das Gemeinsame Unternehmen für Chips ergeben, steht einem breiten Spektrum von Nutzern in der gesamten Union offen und wird auf transparente und diskriminierungsfreie Weise direkt proportional zum Finanzbeitrag der Union zu den Gesamtkosten dieser Tätigkeiten gewährt.“

Article 133a Vorschriften für die im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten

1 Zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 2 gilt die Verordnung (EU) 2021/694 für die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten.

2 Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden auf der Website des DEP veröffentlicht.

3 Ex-post-Prüfungen von Ausgaben für aus dem Haushalt des DEP finanzierte Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.“

Article 134 Beschränkungen und Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen

1 Bei im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanzierten Maßnahmen wird abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ beschränkt.

2 Bei im Rahmen des DEP finanzierten Maßnahmen wird die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt.

3 Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist, vorgesehen sind, stehen verschiedenen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit und anderen Teilnehmern offen. Die Auswahl von Vorschlägen für eine Finanzierung darf nicht auf einer spezifischen rechtlichen Form der Zusammenarbeit beruhen. Maßnahmen können auch von Rechtsträgern durchgeführt werden, die im Rahmen eines Konsortiums für eine europäische Chip-Infrastruktur (ECIC), das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1781 gegründet wurde, zusammenarbeiten. Im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist, wird festgelegt, dass in Fällen, in denen ein ECIC eine Finanzierung für eine bestimmte Maßnahme beantragt, das ECIC selbst und nicht die einzelnen Rechtsträger, die dem ECIC angehören, der Antragsteller ist.“

Article 134a Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage der vom Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 137 Buchstabe aa erstellten Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.“

Article 141 Finanzierungssätze und Regeln für die Teilnahme

1 Das Gemeinsame Unternehmen für Chips kann für im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanzierte indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung sowie für im Rahmen des DEP finanzierte Tätigkeiten je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme unterschiedliche Finanzierungssätze für die Unionsfinanzierung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Finanzierungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ werden Forschungs- und Innovationsmaßnahmen bis zum Technologie-Reifegrad 4 von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert.

3 Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 kann ein Kompetenzzentrum oder ein einziger Rechtsträger, der sich aus mindestens drei unabhängigen Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Teilnehmerstaaten, darunter mindestens einem Mitgliedstaat, zusammensetzt, an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 134 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, sofern diese Abweichung in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet ist.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions