Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und des Musters für die allgemeine Bescheinigung für den Eingang von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden besondere Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit folgenden Einzelhandelswaren, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1231 fallen, festgelegt: a) Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, sowie verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde; b) zusammengesetzte Erzeugnisse; c) Lebensmittel; d) Lebensmittelkontaktmaterialien.
2 Die in Absatz 1 genannten Vorschriften betreffen a) die Häufigkeit der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Anforderungen an Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in jenem Absatz genannten Sendungen; b) die Festlegung eines Musters für die allgemeine Bescheinigung, die diese Sendungen begleiten und in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland vorgelegt werden muss.
Article 2 Dokumentenprüfungen in SPS-Inspektionseinrichtungen
Die zuständigen Behörden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland nehmen Dokumentenprüfungen sämtlicher allgemeinen Bescheinigungen und sonstigen Dokumente vor, die alle Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, begleiten.
Article 3 Besondere Quoten für amtliche Kontrollen sowie Anforderungen an Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in SPS-Inspektionseinrichtungen
1 Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Vorverpackung und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland mit einer Häufigkeitsrate von 10 % aller Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, ausgenommen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Waren, durchgeführt. Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen findet Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 keine Anwendung. Warenuntersuchungen in Verbindung mit den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen werden durchgeführt, um die Ziele der schriftlichen Garantien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 zu erreichen, wobei insbesondere ein risikobasierter und erkenntnisgestützter Ansatz verfolgt wird.
2 Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen mit Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 werden mit einer Häufigkeitsrate von 1 % durchgeführt. Warenuntersuchungen in Verbindung mit den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Nämlichkeitskontrollen werden durchgeführt, um die Ziele der schriftlichen Garantien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1231 zu erreichen, wobei insbesondere ein risikobasierter und erkenntnisgestützter Ansatz verfolgt wird.
Article 4 Vereinfachte Anforderungen an die allgemeine Bescheinigung
1 Alle Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, werden von einer allgemeinen Bescheinigung entsprechend dem im Anhang festgelegten Muster „Retail NI“ begleitet.
2 Die allgemeine Bescheinigung gemäß Absatz 1 für die Einzelhandelswaren derselben Sendung wird durch eine Beschreibung der in der Sendung enthaltenen Einzelhandelswaren ergänzt. Die in Unterabsatz 1 genannte Beschreibung wird in ein zusätzliches, der allgemeinen Bescheinigung beizufügendes Dokument aufgenommen, das in Papierform oder elektronisch erstellt werden kann. Es muss folgende Angaben enthalten: a) die Art jedes Erzeugnisses in der Sendung und jede etwaige Behandlung, der die einzelnen Erzeugnisse unterzogen wurden; b) die Anzahl der Packstücke in der Sendung und deren Nettogewicht; c) die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des gelisteten Versandbetriebs und des Bestimmungsbetriebs in Nordirland.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.
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