Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Datenvorlagen, die von Kreditinstituten zu verwenden sind, um Käufern Informationen zu ihren Kreditrisiken im Anlagebuch zur Verfügung zu stellen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für den Verkauf und die Übertragung von Kreditverträgen durch in der Union niedergelassene Kreditinstitute, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als notleidende Risikopositionen eingestuft sind, die diese Kreditinstitute in ihrem Anlagebuch und nicht in ihrem Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und die die in Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten zeitlichen Kriterien erfüllen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) den Verkauf notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Veräußerung von Zweigniederlassungen, Geschäftsbereichen oder Kundenportfolios, die nicht auf notleidende Kredite beschränkt sind, und die Übertragung notleidender Kreditverträge als Teil einer laufenden Restrukturierungsmaßnahme des veräußernden Kreditinstituts im Rahmen eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens; b) den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung, sofern die Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet und die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 geregelt wird; c) den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen von Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen; d) den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder eine Übertragung, die nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft ist.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Käufer“ einen Kreditkäufer oder ein Kreditinstitut, der oder das einen notleidenden Kreditvertrag im Rahmen einer Transaktion mit einem anderen Kreditinstitut erwirbt; 2. „Gegenpartei“ entweder einen Kreditnehmer oder einen Sicherungsgeber im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags; 3. „Sicherungsgeber“ einen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank ; 4. „Stichtag“ das Bezugsdatum für die Übermittlung der Informationen durch die Kreditinstitute; 5. „notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167, der gemäß Artikel 47a Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidende Risikoposition eingestuft wird.
Article 3 Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen
1 Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung: a) Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I; b) Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I; c) Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I; d) Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I; e) Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I.
2 Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.
3 Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.
Article 4 Granularität, Vollständigkeit und Genauigkeit der Angaben
1 Die Kreditinstitute stellen Informationen zu allen Datenfeldern zur Verfügung, die im Datenglossar in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Datenfelder sind nach den in den Erläuterungen in Anhang III festgelegten Kriterien nicht zutreffend, oder sie betreffen Informationen im Zusammenhang mit den folgenden Geschäften: a) Verkauf oder Übertragung eines einzigen notleidenden Kreditvertrags oder mehrerer notleidender Kreditverträge, die an einen einzigen Kreditnehmer gebunden sind; b) Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die Konsortialkreditverträge bilden oder Teil von Konsortialkreditverträgen sind; c) Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die an einen Kreditnehmer gebunden sind, der außerhalb der Union niedergelassen ist oder über keinen eingetragenen Geschäftssitz in der Union verfügt; d) Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge durch ein Kreditinstitut an ein Unternehmen, das Mitglied derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist; e) Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die das Kreditinstitut zuvor von einem Unternehmen erworben hat, das kein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut ist und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt; f) Verkauf oder Übertragung unbesicherter notleidender Kreditverträge, bei denen der Kreditnehmer eine natürliche Person ist und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen.
2 Die Kreditinstitute bemühen sich in angemessener Weise, Informationen zu den Datenfeldern bereitzustellen, die im Datenglossar in Anhang II nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Geschäfte.
Article 5 Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung
1 Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.
2 Die Kreditinstitute stellen den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung, sofern zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer nichts anderes vereinbart wurde.
Article 6 Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen
1 Bei der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 geben die Kreditinstitute an, welche Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten oder das Bankgeheimnis oder gemäß ihren eigenen internen Vorschriften oder Marktpraktiken als vertraulich anzusehen sind, und sorgen für einen angemessenen Schutz dieser Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten bzw. das Bankgeheimnis.
2 Vor der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 müssen Kreditinstitute und potenzielle Käufer a) Vertraulichkeitsvereinbarungen abschließen, die im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht abgefasst sind; b) personenbezogene Daten nur insoweit weitergeben, als dies vor dem Abschluss eines Vertrags über die Übertragung oder den Verkauf notleidender Kreditverträge erforderlich ist.
3 Zur Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 verwenden die Kreditinstitute sichere Kanäle, einschließlich virtueller Datenräume oder ähnlicher elektronischer Mittel.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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