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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2091 der Kommission vom 28. September 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Knollen von Solanum tuberosum L. (Pflanzkartoffeln) zum Anpflanzen, ihre Verwendung in Nordirland und das Muster für das Pflanzengesundheitsetikett für Pflanzkartoffeln (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R2091
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-28
In force since
2023-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und deren Verwendung in Nordirland sowie über das Muster des Pflanzengesundheitsetiketts, das diese Sendungen begleiten muss, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegt.

Article 2 Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland

Der Eingang von Sendungen mit Pflanzkartoffeln aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihre Verwendung in Nordirland unterliegt der Erfüllung sämtlicher nachstehender Anforderungen: a) Die Pflanzkartoffeln sind für registrierte Unternehmer in Nordirland bestimmt; b) die Pflanzkartoffeln stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland von Produktionsflächen, die einer amtlichen Inspektion unterzogen wurden und für die festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen: i) Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind; c) die Pflanzkartoffeln wurden in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland auf den Produktionsflächen oder in den Verpackungsanlagen einer amtlichen Inspektion unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sie die Unionsanforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen: i) Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031; ii) Schädlinge, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind; d) nach ihrem Eingang nach Nordirland dürfen die Pflanzkartoffeln nur auf Produktionsflächen in Nordirland angebaut werden, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs registriert sind; e) nach ihrem Eingang nach Nordirland werden die Pflanzkartoffeln sowie die daraus gewachsenen Pflanzen auf ihren Produktionsflächen in Nordirland jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen, um die Einhaltung der Unionsanforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Bezug auf Schädlinge sicherzustellen, die Unionsmaßnahmen unterliegen, die in gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt sind; f) die Mengen der aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbrachten Pflanzkartoffeln und die Ergebnisse der Inspektionen gemäß den Buchstaben b, c und e werden der Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für die Eingänge zwischen dem 1. Mai des Jahres n-1 und dem 30. April des Jahres n mitgeteilt; g) der Eingang der Sendungen nach Nordirland muss den geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

Article 3 Anforderungen an das Pflanzengesundheitsetikett und Muster für das Pflanzengesundheitsetikett

1 Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1231 muss folgende Angaben enthalten: a) im oberen Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „NI plant health label“; b) den Buchstaben „A.“, gefolgt von dem botanischen Namen der Pflanzkartoffeln; c) den Buchstaben „B.“, gefolgt von der Registrierungsnummer des Unternehmers; d) den Buchstaben „C.“, gefolgt vom Nachverfolgbarkeitscode der Pflanzkartoffeln; e) den Buchstaben „D.“, gefolgt von: i) einem QR-Code, der auf eine Seite auf den amtlichen Websites der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führt, die für den Unternehmer relevant ist, der die Sendungen mit Pflanzkartoffeln erhält, und diesen Unternehmer mit einem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/1231 und die vorliegende Verordnung über die geltenden Unionsvorschriften informiert; oder ii) der Angabe „Complies with Article 11 of Regulation (EU) 2023/1231“; f) im unteren Teil des Pflanzengesundheitsetiketts die Worte „For use in the United Kingdom only“.

2 Das Pflanzengesundheitsetikett für Sendungen mit Pflanzkartoffeln muss dem Muster im Anhang entsprechen.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023.

Relations

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