Durchführungsverordnung (EU) 2023/2141 der Kommission vom 13. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 hinsichtlich der Berichterstattung über Sanktionen im Bereich der Konditionalität und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss und über die aggregierten Werte der Outputindikatoren
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 wird wie folgt geändert: 1. Unterabschnitt 2.2.1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,“ 2. Unterabschnitt 2.2.2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,“ 3. Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d und den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,“
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Interventionen, für die vor Lieferung des entsprechenden vollständigen Outputs Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absätze 3 und 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates geleistet wurden, werden nicht in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Agrar-Haushaltsjahr aufgenommen, in dem die Vorschusszahlung getätigt wurde. Diese Vorschusszahlungen werden für das Agrar-Haushaltsjahr gemeldet, in dem die vollständige dem Output entsprechende Zahlung geleistet wird. 2. Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, auch die folgenden aggregierten Werte auf: i) den Gesamtoutput je Intervention; ii) den Gesamtoutput je Maßeinheit, wenn für eine Intervention mehrere Maßeinheiten festgesetzt werden; iii) gibt es im Rahmen einer Intervention mehrere Einheitsbeträge, so wird der Gesamtoutput für jede der nachstehenden Kategorien ermittelt: jedes Gebiet gemäß Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115; jede Art von Risikomanagementinstrument gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115; vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der LEADER-Strategien gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der LEADER-Strategien gemäß dem genannten Artikel der Verordnung (EU) 2021/2115; jedes Finanzierungsinstrument gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115; iv) den Gesamtoutput je Outputindikator; v) den Gesamtoutput für jede der in Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Kategorien, sofern für den Outputindikator relevant; vi) gegebenenfalls den Gesamtoutput je Interventionskategorie; vii) den Gesamtoutput je Maßeinheit und gegebenenfalls den Gesamtoutput unter Verwendung einer gemeinsamen Maßeinheit, wenn der Outputindikator oder die Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst, deren Output mit unterschiedlichen Maßeinheiten gemessen wird; viii) die Zahl der Endempfänger der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, aufgeschlüsselt nach Intervention und Outputindikatoren;“ 3. Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i wird wie folgt geändert: a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— der Wert dieses Indikators wird je Intervention, je Outputindikator, der in den Leistungsabschluss einfließt, und je Interventionskategorie angegeben;“ b) Nach dem ersten Gedankenstrich wird folgender zweiter Gedankenstrich eingefügt: „— der Wert dieses Indikators wird für jede Kategorie gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii, für jede Intervention und für jeden Outputindikator angegeben, der in den Leistungsabschluss einfließt, wenn die Interventionen oder Outputindikatoren Kategorien gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii umfassen;“
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b gilt ab dem 16. Februar 2024.
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