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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2156 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission betreffend bestimmte Berichterstattungsanforderungen an Mitgliedstaaten, die von der Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen in Schlachthöfen ausgenommen sind

CELEX
32023R2156
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-17
In force since
2023-11-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„4 Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website. Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/99/EG die in Anhang IV Kapitel II dieser Verordnung genannten Daten zur Untersuchung auf Trichinen, so wird die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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