Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein kurzfristiges Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Gemeinsame Beschaffung“ bezeichnet eine Beschaffung, die von mindestens drei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird; 2. „Kontrolle“, in Bezug auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, bezeichnet die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger entscheidenden Einfluss auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auszuüben; 3. „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ bezeichnet ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, diese Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht; 4. „Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ bezeichnet einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden; 5. „Beschaffungsbeauftragter“ bezeichnet eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern dazu bestimmt wird, in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchzuführen; 6. „Verteidigungsgüter“ bezeichnet Güter, die gemäß der dort in Artikel 2 festgelegten Bestimmungin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen, einschließlich sanitätsdienstlicher Einsatzausrüstung; 7. „Verschlusssachen“ bezeichnet Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden , aufweisen; 8. „vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder gegebenenfalls dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind.
Article 3 Ziele
1 Mit dem Instrument werden folgende Ziele verfolgt: a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (im Folgenden „EDTIB“), einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen, für eine resilientere und sicherere Union, indem insbesondere die Anpassung der Industrie an den Strukturwandel, auch durch den Auf- und Ausbau ihrer Produktionskapazitäten und die Öffnung der Lieferketten in der gesamten Union für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in kooperativer Weise beschleunigt wird, sodass die EDTIB in der Lage ist, die von den Mitgliedstaaten benötigten Verteidigungsgüter zu liefern, b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Vorgängen zur Beschaffung von Verteidigungsgütern, um zur Solidarität beizutragen, Verdrängungseffekte zu verhindern, die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben zu erhöhen und gegen eine übermäßige Fragmentierung vorzugehen, sodass letztlich eine stärkere Standardisierung der Verteidigungssysteme und bessere Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erreicht wird, ohne die Wettbewerbsfähigkeit und die Vielfalt der Güter, die den Mitgliedstaaten und in der Lieferkette zur Verfügung stehen, zu beeinträchtigen.
2 Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele liegt — unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und der Arbeit der Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich — ein Schwerpunkt auf der Stärkung und Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union, damit in diesem Rahmen insbesondere der besonders dringende und kritische Bedarf an Verteidigungsgütern, insbesondere auch der durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstandene oder erhöhte Bedarf, beispielsweise durch die Lieferung von Verteidigungsgütern in die Ukraine, gedeckt werden kann. Das kann erreicht werden, indem die Bestände, die infolge der Verbringung von Verteidigungsgütern in die Ukraine erschöpft sind, unter anderem mit auf dem Markt verfügbarer Ausrüstung sowie durch Ersatz veralteter Ausrüstung und durch die Stärkung der Fähigkeiten wiederaufgefüllt werden.
Article 4 Haushalt
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
3 Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf deren Antrag — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Voraussetzungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
4 Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Article 5 Assoziierte Länder
Das Instrument steht den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (assoziierte Länder), nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Teilnahme offen.
Article 6 Durchführung und Formen der Finanzierung durch die Union
1 Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Die Finanzierung durch die Union wird so verwendet, dass dadurch Anreize für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit die in Artikel 3 bestimmten Ziele erreicht werden. Der Finanzbeitrag wird unter Berücksichtigung des kooperativen Charakters der gemeinsamen Beschaffung und der Notwendigkeit, die für die Herbeiführung der Zusammenarbeit erforderlichen Anreize zu schaffen, festgelegt.
3 Abweichend von Artikel 193 der Haushaltsordnung können sich Finanzbeiträge, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, auf Maßnahmen mit Beginn vor dem Tag des Finanzhilfeantrags für die betreffende Maßnahme erstrecken, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 24. Februar 2022 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beendet werden. Rückwirkend förderfähige Maßnahmen müssen alle Förderfähigkeitskriterien der Artikel 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
4 In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Article 7 Nutzung nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen
1 Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt.
2 Die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme kann auf der Grundlage beispielsweise folgender Faktoren festgelegt werden: a) Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können, b) die Merkmale der Zusammenarbeit, die voraussichtlich in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und im Hinblick auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten, oder c) die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationsbeziehungen.
3 Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt.
4 Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf sich der Finanzbeitrag der Union zu einzelnen Maßnahmen auf bis zu 20 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags belaufen und ist auf 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags begrenzt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 9 Absatz 3 handelt es sich um die Ukraine oder Moldau. b) Mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags werden an KMU und/oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben.
Article 8 Förderfähige Maßnahmen
1 Für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Instruments kommen nur Maßnahmen in Frage, die alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie beinhalten die Zusammenarbeit zwischen den förderfähigen Stellen gemäß Artikel 10 bei der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des besonders dringenden und kritischen Bedarfs an Verteidigungsgütern und dienen der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3. b) Sie beinhalten eine neue Zusammenarbeit, auch in einem bestehenden Rahmen, oder die Ausweitung einer bestehenden Zusammenarbeit auf mindestens einen weiteren Mitgliedstaat oder mindestens ein weiteres assoziiertes Land. c) Sie werden von einem aus mindestens drei Mitgliedstaaten bestehenden Konsortium durchgeführt. d) Sie erfüllen die in Artikel 9 bestimmten zusätzlichen Bedingungen.
2 Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen: a) Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind, b) Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung letaler autonomer Waffen, bei denen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen keine Möglichkeit zur wirksamen menschlichen Kontrolle über Zielauswahl- und Angriffsentscheidungen besteht.
Article 9 Zusätzliche Förderbedingungen
1 Die Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der in ihrem Namen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird. Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern im Namen der teilnehmenden Länder. Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums fungieren; somit kann er gegebenenfalls aus dem Instrument bereitgestellte Mittel und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bereitgestellte Mittel verwalten und kombinieren. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegt sind.
2 Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 1 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses zur Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.
3 In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann der Beschaffungsbeauftragte dazu ermächtigt werden, für die Ukraine oder für Moldau zusätzliche Mengen des betreffenden Verteidigungsguts zu beschaffen. Diese Ermächtigung wird von den an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten einvernehmlich genehmigt. Die Modalitäten für die zusätzliche Beschaffung gelten unbeschadet des geltenden Unionsrechts und halten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern ein.
4 Die gemeinsamen Beschaffungsverfahren und -aufträge enthalten die Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung gemäß den Absätzen 5 bis 12 beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ein.
5 An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land. Sie dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen oder müssen alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden, wobei die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind.
6 Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kann ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, nur dann an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er Garantien vorlegt, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land überprüft wurden, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Teilnahme des an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wie sie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, und den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderläuft.
7 Im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 16 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und b) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder eines assoziierten Landes gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
8 Die Beschaffungsbeauftragten übermitteln der Kommission eine Benachrichtigung über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Die Kommission informiert den in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss über jedwede Benachrichtigung gemäß dem vorliegenden Absatz.
9 Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden. Wenn an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht.
10 Verfahren und Verträge zur gemeinsamen Beschaffung enthalten zudem die Anforderung, dass das Verteidigungsgut keiner unmittelbaren Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands oder mittelbaren Beschränkung durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger unterliegen darf, durch die die Fähigkeit eines Mitgliedstaats, dieses Verteidigungsgut zu nutzen, eingeschränkt wird.
11 Abweichend von Absatz 10 und aufgrund der geopolitischen Lage und der Dringlichkeit der Beschaffung von Verteidigungsgütern mit Unterstützung aus diesem Instrument gilt die Anforderung nach dem genannten Absatz nicht für dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verpflichten sich zu einer Machbarkeitsstudie, um zu prüfen, ob es möglich ist, die Komponenten, die die Beschränkung bedingen, durch alternative beschränkungsfreie Komponenten mit Ursprung in der Union zu ersetzen. b) Die beschafften Verteidigungsgüter waren vor dem 24. Februar 2022 bei den Streitkräften einer Mehrheit der an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten in Gebrauch.
12 Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union oder assoziierten Ländern belaufen sich auf mindestens 65 % des Werts des Endprodukts. Es dürfen keine Komponenten aus nicht assoziierten Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, verstoßen.
13 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) mit besonderen, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden.
Article 10 Förderfähige Stellen
Folgende Rechtsträger kommen für eine Finanzierung in Betracht, sofern sie die in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen: a) Behörden der Mitgliedstaaten, b) Behörden assoziierter Länder, c) Beschaffungsbeauftragte.
Article 11 Zuschlagskriterien
1 Die Kommission bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der folgenden Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen: a) Zahl der an jeder einzelnen gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder, b) geschätzter Wert der gemeinsamen Beschaffung, c) Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, und der Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung der EDTIB, damit diese — auch unter dem Gesichtspunkt Lieferfristen, Verfügbarkeit und Versorgung — in der Lage ist, insbesondere den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu decken, d) Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Wiederauffüllung der Lagerbestände, einschließlich jener Bestände, die infolge der Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine erschöpft sind, zur Ersetzung veralteter Ausrüstung sowie der Verstärkung von Fähigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2, e) Umfang des Beitrags, den die Maßnahme zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, insbesondere im Hinblick auf die proportionale Verteilung von technischen und finanziellen Risiken und Chancen nach einem wirklich kooperativen Ansatz, sowie zur Interoperabilität der im Rahmen dieser Verordnung beschafften Güter leistet, f) Beitrag der Maßnahme zur Überwindung der Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung, g) Umfang des Beitrags, den die Maßnahme — unter anderem durch den geplanten Auf- oder Ausbau von Produktionskapazitäten, die Reservierung von Produktionskapazitäten — zur Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und zu deren Anpassung an den Strukturwandel, einschließlich des technologischen Wandels, sowie zur Versorgungssicherheit leistet, h) Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen, i) die Einrichtung neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union, j) Qualität und Effizienz der Pläne für die Durchführung der Maßnahme.
2 Im Arbeitsprogramm sind weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien nach Absatz 1 einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte sind in dem Arbeitsprogramm nicht festgelegt.
3 Die Kommission übermittelt dem in Artikel 16 genannten Ausschuss den Evaluierungsbericht zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie übermittelt den einzelnen Antragstellern einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ihres jeweiligen Vorschlags.
Article 12 Arbeitsprogramm
1 Das Instrument wird durch ein mehrjähriges Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) durchgeführt.
2 Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 In dem Arbeitsprogramm wird Folgendes festgelegt: a) der finanzielle Mindestumfang der gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen, b) der Richtbetrag für die finanzielle Unterstützung bei Maßnahmen, die von der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Mindestanzahl von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, c) Anreize für Beschaffungsvorhaben mit höherem Wert und für die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in eine bestehende Zusammenarbeit, d) der aus dem Beitrag der Union für jede der betreffenden Finanzierungsprioritäten bereitgestellte Gesamtbetrag, e) eine Beschreibung der Maßnahmen, in deren Rahmen im Sinne der gemeinsamen Beschaffung zusammengearbeitet wird, f) der geschätzte Wert der gemeinsamen Beschaffung, g) das Verfahren für die Evaluierung und die Auswahl der Vorschläge, h) eine Beschreibung der Etappenziele, die so zu konzipieren sind, dass sie wesentliche Fortschritte bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen, die wesentlichen zu erzielenden Ergebnisse und die an diese Etappenziele gekoppelten auszuzahlenden Finanzierungsbeträge markieren, i) die Einzelheiten für die Überprüfung der in Buchstabe h genannten Etappenziele, der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen und j) die Methoden zur Bestimmung und gegebenenfalls zur Anpassung der Finanzierungsbeträge.
4 Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten im Einklang mit dem Bedarf gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Diese Finanzierungsprioritäten sind darauf ausgerichtet, sicherzustellen, dass besonders dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter in den Mengen verfügbar sind, die zur Schließung der drängendsten Lücken bei den Fähigkeiten benötigt werden, wie in Abschnitt 4 der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ dargelegt.
Article 13 Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Information
1 Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gilt: a) Die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder vereinbaren untereinander die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. b) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist. c) Die Kommission schützt die als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen, die im Zusammenhang mit dem Instrument übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften.
2 Um den Austausch von vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.
Article 14 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht. Hierzu trifft die Kommission die erforderlichen Überwachungsvorkehrungen.
2 Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission einen Bericht, der die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen bewertet (im Folgenden „Evaluierungsbericht“) und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
3 Der Evaluierungsbericht baut auf Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger auf, und dient der Bewertung des Fortschritts hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3. Er bewertet potenzielle Engpässe bei der Funktionsweise des Instruments und insbesondere den Beitrag des Instruments zu folgenden Aspekten: a) Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, darunter die Aufnahme einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, b) Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen an den Maßnahmen, c) Aufnahme neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union, d) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und ihre Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung, welche sie insbesondere in die Lage versetzt, den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern zu decken, e) Gesamtwert der für die mit dem Instrument geförderten Aufträge der gemeinsamen Beschaffung besonders dringend benötigter und kritischer Verteidigungsgüter.
4 In dem Evaluierungsbericht wird auf der Grundlage der vom Beschaffungsbeauftragten geleisteten Beiträgen, wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 Absatz 11 Buchstabe a, sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der Arbeiten im Rahmen der Beobachtungsstelle für kritische Technologien aufgezeigt, wo im Zusammenhang mit Gütern, die mit finanzieller Unterstützung aus dem Instrument beschafft werden, Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern bestehen. Der Evaluierungsbericht dient der Kommission als Grundlage für ihre Arbeit an Technologiefahrplänen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Defizite und kritischen Abhängigkeiten. Die Kommission prüft, ob Vorschläge in Bezug auf Maßnahmen unterbreitet werden sollen, mit denen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bestehende Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern, gegebenenfalls durch kritisches Vorausdenken bezüglich der Sicherung aller in der Lieferkette der EDTIB benötigten Komponenten, abgebaut werden.
5 Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gelten unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, Regelungen und Bestimmungen sowie des Artikels 346 AEUV.
Article 15 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Unbeschadet der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und von vertraulichen Informationen machen die Empfänger von Unionsmitteln deren Herkunft insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, zu den auf der Grundlage des Instruments ergriffenen Maßnahmen und zu den erzielten Ergebnissen durch.
3 Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 bestimmten Ziele betreffen.
Article 16 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls zur Beteiligung an dem Ausschuss eingeladen.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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