Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden spezifische Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel festgelegt, das gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Futtermitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird. Diese Verordnung stellt sonstiges spezifisches Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 dar.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Heimtierfuttermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) 2018/848 für Heimtiere gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „vorverpacktes Heimtierfuttermittel“ jede Verkaufseinheit von Heimtierfuttermittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden soll und Heimtierfuttermittel und die Verpackung umfasst, in die das Heimtierfuttermittel vor dem Verkauf verpackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung das Heimtierfuttermittel ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Heimtierfuttermittel, das auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf seinen unmittelbaren Verkauf vorverpackt wird, fällt nicht unter den Begriff „vorverpacktes Heimtierfuttermittel“.
Article 3 Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von Heimtierfuttermittel
1 Für Heimtierfuttermittel können die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden: a) in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt, i) das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung und ii) bei dem Erzeugnis sind mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch; b) nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt, i) bei dem Erzeugnis sind weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch und entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848; ii) bei der Verarbeitung des Heimtierfuttermittels werden nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, und iii) das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V Nummern 1.5, 2.1, 2.2 und 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung.
2 Für Heimtierfuttermittel, das aus der Jagd oder der Fischerei stammende Zutaten enthält, können in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden, vorausgesetzt, a) die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei; b) diese Begriffe sind in der Verkehrsbezeichnung klar und deutlich mit einer anderen ökologischen/biologischen Zutat als der Hauptzutat verbunden; c) alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion; d) bei der Verarbeitung des Heimtierfuttermittels werden nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, und e) das Heimtierfuttermittel entspricht den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V Nummern 1.5, 2.1, 2.2 und 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 und den Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung.
3 Im Verzeichnis der Zutaten gemäß den Absätzen 1 und 2 ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen.
4 In dem in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.
5 Die Bezeichnungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Angabe des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels müssen in derselben Farbe, Größe und Schriftart erscheinen wie die anderen Angaben im Verzeichnis der Zutaten gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Article 4 Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von Heimtierfuttermittel
1 Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Heimtierfuttermittel nur verwendet werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
2 Bei vorverpacktem Heimtierfuttermittel, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, muss das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auf der Verpackung aufgebracht sein.
Article 5 Übergangsmaßnahmen
Ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel, das zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften oder, falls diese fehlen, gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 akzeptierten oder anerkannten privaten Standards gekennzeichnet ist, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 1. Mai 2024.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions