Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der genannten Verordnung, der Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 der genannten Verordnung für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, und der Konformität eingeführter Erzeugnisse mit den Vermarktungsnormen der Union gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung.
2 Diese Verordnung gilt für folgende Sektoren und Erzeugnisse: a) Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) getrocknete Früchte der KN-Codes 08042090, 080620 und ex0813 gemäß Anhang I Teil X der genannten Verordnung, c) Bananen des KN-Codes 08039010 gemäß Anhang I Teil XI der genannten Verordnung.
3 Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Ursprungsland von Erzeugnissen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmen.
Article 2 Allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
1 Die Anforderungen aus Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bilden die allgemeine Vermarktungsnorm für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a. Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a muss dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, es sei denn, es unterliegt einer speziellen Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
2 Kann der Besitzer von Obst und Gemüse gemäß Absatz 1 nachweisen, dass die Erzeugnisse einer von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegten geltenden Norm entsprechen, so gelten sie als der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Absatz 1 entsprechend.
3 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Besitzer“ jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist oder sie zum Verkauf im Fernabsatz oder auf digitalem Weg anbietet.
Article 3 Ursprungsangabe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen
Die folgenden Erzeugnisse müssen mit der Angabe des Ursprungslands versehen sein: a) getrocknete Früchte des KN-Codes ex0813 gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) getrocknete Feigen des KN-Codes 08042090, c) getrocknete Weintrauben des KN-Codes 080620, d) reife Bananen des KN-Codes 08039010 und im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen.
Article 4 Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie für Bananen
1 Die folgenden Erzeugnisse oder Sektoren müssen den speziellen Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B entsprechen: a) Äpfel, b) Zitrusfrüchte, c) Kiwis, d) Salate, krause Endivie und Eskariol, e) Pfirsiche und Nektarinen, f) Birnen, g) Erdbeeren, h) Gemüsepaprika, i) Tafeltrauben, j) Tomaten/Paradeiser, k) Bananen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k gilt Folgendes: a) Die spezielle Vermarktungsnorm für den Bananensektor ist in Anhang I Teil B Teil 11 für Bananen der in der Anlage des Anhangs aufgeführten Sorten mit Ausnahme von für die Verarbeitung bestimmten Bananen festgelegt. Diese Vermarktungsnorm gilt für Bananen mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Bananen mit Ursprung in der Union auf der Stufe der ersten Entladung in der Union bzw. für Bananen, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation; b) die unter Buchstabe a genannte spezielle Vermarktungsnorm steht der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese i) den freien Verkehr von Bananen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die der in Unterabsatz 1 genannten Vermarktungsnorm entsprechen, nicht beeinträchtigen und ii) nicht mit der Vermarktungsnorm gemäß Unterabsatz 1 unvereinbar sind.
Article 5 Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen
1 Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 a) müssen die folgenden Erzeugnisse nicht den Vermarktungsnormen entsprechen: i) Erzeugnisse, die deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen und zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten werden und zur Verarbeitung durch den Verbraucher bestimmt sind oder für die Zubereitung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe b Ziffer xvii dieses Absatzes bestimmt sind oder zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind; ii) Erzeugnisse, die vom Erzeuger in seinem Betrieb direkt an die Verbraucher für deren persönlichen Bedarf oder innerhalb eines von der zuständigen Behörde festgelegten Erzeugungsgebiets verkauft werden, und zwar auf einem lokalen Markt an einem nur den Erzeugern vorbehaltenen Ort oder per Direktlieferung; iii) Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingestuft sind; iv) Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets im Falle eines etablierten traditionellen örtlichen Verbrauchs oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen unter den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen verkauft werden; b) müssen die folgenden Erzeugnisse der Vermarktungsnorm nur in Bezug auf die Angabe des Ursprungslands gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen: i) nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes ex070951 bis ex070956 und 070959, ii) Kapern des KN-Codes 07099940, iii) bittere Mandeln des KN-Codes 08021110, iv) Mandeln ohne Schale des KN-Codes 080212, v) Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 080222, vi) Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 080232, vii) Pistazien ohne Schale des KN-Codes 080252, viii) Macadamia-Nüsse ohne Schale des KN-Codes 080262, ix) Pinienkerne des KN-Codes 080292, x) Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes 08029910, xi) andere Schalenfrüchte des KN-Codes 08029990, xii) getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 08031090, xiii) getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes ex0805, xiv) Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 08135031, xv) Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 08135039, xvi) Safran des KN-Codes 091020, xvii) Erzeugnisse, die als Obst und Gemüse eingestuft und in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE-Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind und zum unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand zubereitet wurden, c) müssen für Spenden vorgesehene Erzeugnisse, die nicht im Rahmen von Vereinbarungen und Beschlüssen gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kostenlos verteilt werden oder die im Rahmen operationeller Programme gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt werden und die unter die vorliegende Verordnung fallen, der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften, sofern sie deutlich mit dem Hinweis „Lebensmittelspende“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung versehen sind.
2 Abweichend von Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die folgenden Erzeugnisse den Vermarktungsnormen innerhalb eines vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erzeugungsgebiets nicht entsprechen, auch wenn es sich bei dem von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Erzeugungsgebiet um ein länderübergreifendes Erzeugungsgebiet handelt: a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden, b) Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden, c) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der EU haben und aufgrund von Umständen „höherer Gewalt“ nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen entsprechen, sodass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vermarktet werden dürfen.
3 Um die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe c sowie Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, müssen Händler bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, erfüllen.
4 Händler dürfen die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nur anwenden, wenn die Mitgliedstaaten zuvor Vorschriften zur Befreiung solcher Erzeugnisse erlassen haben. Diese Vorschriften dürfen nicht geeignet sein, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts zu verhindern oder zu verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 39 AEUV zu gefährden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die hierzu erlassenen Vorschriften umgehend mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Vorschriften.
5 Die Mitteilungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission .
Article 6 Angaben entlang der Lieferkette
1 Die in Anhang I festgelegten Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist, und dürfen nicht irreführend sein.
2 Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.
3 Im Falle von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Angaben, einschließlich der Angabe des einzigen Ursprungslands des Erzeugnisses, das zum Verkauf angeboten wird, vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
4 Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
5 Die Möglichkeit, den regionalen oder lokalen Ursprung gemäß Anhang I Teil B anzugeben, lässt den Schutz bestimmter geografischer Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
Article 7 Angaben auf der Einzelhandelsstufe
1 Im Einzelhandel müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Angaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt. Zusätzliche Begriffe, die auf eine höhere/herausragende Qualität hindeuten, dürfen nicht angezeigt werden. Insbesondere darf das Etikett außer den in den Anforderungen für die Vermarktung gemäß Anhang I genannten Angaben keine Qualitätsbeschreibung enthalten. Ist das Land des Verpackers und/oder des Absenders angegeben oder weist die angegebene Sorte auf einen Ort hin, so muss die Schrift der Angabe des Ursprungslands größer und sichtbarer sein als die, die für das Land des Verpackers und/oder Absenders und gegebenenfalls die Sorte verwendet wird.
2 Bei Erzeugnissen, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vorverpackt sind, muss zusätzlich zu allen in den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Angaben gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung das Nettogewicht angegeben werden.
Article 8 Mischungen
1 Die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu 10 kg, die Mischungen verschiedener von dieser Verordnung abgedeckter Erzeugnisse oder Arten von Erzeugnissen enthalten, ist zulässig, sofern a) die Erzeugnisse und Arten von Erzeugnissen hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht, b) die Verpackung gemäß der vorliegenden Verordnung und den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist und c) auszuschließen ist, dass die Verbraucher durch die Mischung von Erzeugnissen irregeführt werden.
2 Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, um getrocknetes Obst oder Erzeugnisse des Bananensektors gemäß Artikel 1 handelt.
3 Stammen die in einer Mischung aus verschiedenen Erzeugnissen oder Arten von Erzeugnissen, für die die vorliegende Verordnung gilt, enthaltenen Erzeugnisse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden: a) „EU“, b) „Nicht-EU“, c) „EU und Nicht-EU“.
Article 9 Bedingungen für die Annahme, dass eingeführte Erzeugnisse ein gleichwertiges Konformitätsniveau aufweisen
1 Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands für den Sektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.
2 Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission eingehalten werden.
3 Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
4 Um die Anerkennung gemäß Absatz 1 zu erhalten, müssen die Kontrollstellen der Drittländer, die für die Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen zuständig sind, a) amtliche Stellen oder von einer zuständigen Behörde des Drittlands amtlich anerkannte Stellen sein, b) ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Article 10 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und sind entsprechend nach der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.
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