Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für die Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 auf allen Vermarktungsstufen und b) die Anforderungen an die Mitteilungen über Nichtkonformität im Anschluss an Konformitätsprüfungen.
Article 2 Koordinierende Behörden und Kontrollstellen
1 Jeder Mitgliedstaat benennt a) eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig ist (im Folgenden „koordinierende Behörde“), und b) die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige(n) Kontrollstelle(n) (im Folgenden „Kontrollstellen“).
2 Bei den in Absatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) Name, Postanschrift und E-Mail-Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde, b) Name, Postanschrift und E-Mail- Adressen der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und c) die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen.
3 Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.
4 Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten benannten koordinierenden Behörden auf der Europa-Website.
Article 3 Händlerdatenbank
1 Die Mitgliedstaaten erstellen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eine Datenbank mit in den Sektoren und mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 tätigen Händlern (im Folgenden „Händlerdatenbank“). Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die a) Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 besitzt, um sie i) feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, ii) zu verkaufen, iii) anderweitig in den Verkehr zu bringen oder b) tatsächlich eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten bei Vermarktungsnormen unterliegenden Sektoren und Erzeugnissen durchführt. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen a) den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise, b) solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person in eigenem oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, c) Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr in Drittländer und/oder die Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.
3 Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen folgende Händler in der Händlerdatenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden: a) Händler, deren Tätigkeiten Erzeugnisse betreffen, die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 aufgeführt sind, oder Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 derselben Verordnung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen sind, b) natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit auf die Beförderung von Waren beschränkt ist, c) Händler, deren Tätigkeit auf den Verkauf im Einzelhandel beschränkt ist.
4 Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung.
5 Die Händlerdatenbank enthält für jeden Händler a) die Registriernummer, den Namen und die Anschrift sowie die Angabe der in Absatz 1 genannten relevanten Sektoren oder Erzeugnisse, in bzw. mit denen er tätig ist, b) die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 3, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens, c) Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen, d) jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen, e) die Angabe, ob der Händler gemäß Artikel 4 zugelassen wurde oder nicht. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Händlerdatenbank erforderlichenfalls unter Berücksichtigung insbesondere der bei Konformitätskontrollen gesammelten Informationen.
6 Unbeschadet des Absatzes 3 werden alle Händler registriert und übermitteln die Informationen, die die Mitgliedstaaten zum Erstellen und Aktualisieren der Händlerdatenbank für erforderlich halten. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in ihre Datenbank aufgenommen werden.
Article 4 Zugelassene Händler
1 Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass die Händler, die aufgrund der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 5 in die Kategorie mit dem niedrigsten Risiko eingestuft wurden, auf Antrag und vorbehaltlich besonderer Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen, a) die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 unterzeichnen, b) bei der Kennzeichnung jeder Verpackung auf der Stufe des Versands das Muster gemäß Anhang I für in der Union erzeugtes frisches Obst und Gemüse sowie Bananen verwenden oder c) die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II für in Drittländern erzeugte Bananen verwenden. Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen auf einen oder zwei der Sektoren und Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 beschränken. Die Freistellungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt im Falle von Bananen, die in dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt hat, entladen wurden, für den gesamten Unionsmarkt.
2 Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.
3 Händler, die die in Absatz 1 genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen a) über Kontrollpersonal verfügen, das geschult wurde oder über einschlägige Erfahrung verfügt, b) über angemessene Ausrüstung für die Aufbereitung, Verpackung und Kontrolle der Erzeugnisse verfügen, c) sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind, d) Kontrollen durch die koordinierenden Behörden ermöglichen.
4 Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.
5 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler unter Angabe der Registriernummer gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie der Erzeugnisse und des Zeitraums, für die die Genehmigung erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Article 5 Konformitätskontrollen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konformitätskontrollen selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 75 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 zu gewährleisten und mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken zu ermitteln. Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können Folgendes umfassen: a) das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde, b) das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellt wurde, in dem die Konformitätskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung anerkannt wurden, c) die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie, d) die Größe der Händler, ihren Platz in der Vermarktungskette, die Menge bzw. den Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.), e) Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung, f) die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen, g) den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Union oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden, h) jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.
2 Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Konformitätsbescheinigungen gelten als ein Faktor, der das Risiko der Nichtkonformität verringert.
3 Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank gemäß Artikel 3 und die Mitgliedstaaten stufen die Händler anhand dieser Risikoanalyse in Risikokategorien ein. Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest: a) die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien, b) den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. Bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.
4 Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.
5 Die Händler teilen den Kontrollstellen alle Informationen und Räumlichkeiten mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.
Article 6 Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde
1 Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) den Waren ist eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 7 oder — im Fall von Bananen — die Freistellungsbescheinigung gemäß Anhang II beigefügt, oder b) die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, oder c) die zuständige Kontrollstelle hat der Zollbehörde mitgeteilt, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen. Die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen erfolgt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 durchführen kann.
2 Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Erzeugnisse anwenden, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 unterliegen, und auf Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies angesichts der Risikoanalyse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.
Article 7 Konformitätsbescheinigung und Freistellungsbescheinigung
1 Konformitätsbescheinigungen für frisches Obst und Gemüse oder Bananen, die Vermarktungsnormen unterliegen, und Freistellungsbescheinigungen für Bananen können von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden. Die Konformitätsbescheinigung wird ausgestellt, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Konformitätsbescheinigung ist in Anhang III aufgeführt. Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Konformitätsbescheinigungen können bei frischem Obst und Gemüse die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Drittländer ihre eigenen Konformitätsbescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.
2 Die Freistellungsbescheinigung kann von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, um zu bestätigen, dass der betreffende zugelassene Händler in der Lage ist, die Konformität der eingeführten Bananen mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu gewährleisten. Die Freistellungsbescheinigung ist in Anhang II aufgeführt.
3 Die Bescheinigungen können von der zuständigen Behörde entweder in Papierform mit ihrem Stempel oder in geprüfter elektronischer Form erteilt werden. Sie sind von der/den hierzu von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Person(en) entweder handschriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. Die gemäß Artikel 4 zugelassenen Händler können die Konformitätsbescheinigung ebenso handschriftlich oder elektronisch unterzeichnen.
4 Die Bescheinigungen sind mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.
5 Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung auf.
Article 8 Anerkennung der von Drittländern vor Einfuhr in die Union durchgeführten Konformitätskontrollen
1 In dem Antrag eines Drittlands auf Anerkennung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 ist die amtliche Behörde in dem Drittland anzugeben, unter deren Verantwortung die Kontrollen auf Konformität mit den in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Vermarktungsnormen durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. Der Antrag auf Anerkennung muss auch die Informationen enthalten, die für die Bewertung der in Artikel 9 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.
2 Die Drittländer, in denen die Konformitätskontrollen gemäß den Anforderungen des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 und dieses Artikels anerkannt wurden, sowie die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Für jede neue Anerkennung aktualisiert die Kommission den genannten Anhang gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
3 Die Kommission macht Angaben zu den betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen auf der Europa-Website öffentlich zugänglich.
Article 9 Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen
Die Kommission kann die Anerkennung der von Drittländern durchgeführten Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrollstellen erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen. Im Falle einer Aussetzung der Anerkennung aktualisiert die Kommission Anhang IV gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 10 Kontrollverfahren und Regeln für Beanstandungsprotokolle
1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gemäß den Kontrollmethoden des Anhangs V vorgenommen. Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.
2 Stellt die Kontrollstelle fest, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann sie gemäß Artikel 7 die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.
3 Im Falle der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von durch die vorgenannte Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon normgerecht nachzubessern. Die normgerecht nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die normgerechte Nachbesserung vorgenommen worden ist. Die Kontrollstelle erteilt gegebenenfalls eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die normgerechte Nachbesserung erfolgt ist. Gibt eine Kontrollstelle dem Antrag eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet dem Bestimmungsmitgliedstaat der beanstandeten Partie sowie den anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Kopie dieser Feststellung. Können die Waren weder normgerecht nachgebessert noch der industriellen Verarbeitung, der Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden. Die Händler übermitteln den Kontrollstellen die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.
4 Werden bei Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und tauschen Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aus.
Article 11 Mitteilungen
1 Ein Mitgliedstaat, in dem eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit, einschließlich denjenigen, in denen die Waren verpackt wurden.
2 Ein Mitgliedstaat, in dem eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland mit, sofern dies in Anhang IV aufgeführt ist.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres mit. In Bezug auf Einfuhren aus den in Anhang IV aufgeführten Drittländern enthält diese Mitteilung die Anzahl der Warenpartien, die im Vorjahr aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wurden.
4 Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 3 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission .
Article 12 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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