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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2445 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Binnenmarktprogramm

CELEX
32023R2445
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-28
In force since
2023-11-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Bei der Überwachung und Bewertung des Binnenmarktprogramms (im Folgenden „Programm“) nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2021/690 werden die folgenden Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Bewertungsrahmens verwendet: Die bereits in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690 festgelegten zentralen Leistungsindikatoren werden wie folgt bezeichnet: „OP 1“, „OP 2“, „OP 3“, „OP 4“, „OP 5“, „OP 6“, „OP 7“, „OP 8“, „RES 1“, „RES 2“, „RES 3“, „RES 4“, „RES 5“, „RES 6“, „IMP 1“. Die neuen Indikatoren, die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, messen ergänzend dazu Leistungen, Ergebnisse und Wirkung des Programms auf der zweiten Ebene. „OP 0.1.“, „OP 0.2.“, „OP 0.3.“, „OP 0.4.“ „OP 0.5.“, „OP 1.1.“, „OP 1.2.“, „OP 2.1.“, „OP 4.1.“, „OP 4.2.“, „OP 4.3.“, „OP 4.4.“, „OP 4.5.“, „OP 4.6.“, „OP 5.1.“, „OP 6.1.“, „OP 6.2.“, „OP 6.3.“, „RES 0.1.“, „RES 0.2.“, „RES 0.3.“, „RES 0.4.“, „RES 1.1.“, „RES 1.2.“, „RES 1.3.“, „RES 1.4.“, „RES 1.5.“, „RES 1.6.“, „RES 1.7.“, „RES 1.8.“, „RES 2.1.“, „RES 2.2.“, „RES 2.3.“, „RES 2.4.“, „RES 2.5.“, „RES 2.6.“, „RES 2.7.“, „RES 3.1.“, „RES 3.2.“, „RES 3.3.“, „RES 4.1.“, „RES 4.2.“, „RES 4.3.“, „RES 4.4.“, „RES 5.1.“, „RES 6.1.“, „RES 6.2.“, „RES 6.3.“, „RES 6.4.“, „RES 6.5.“, „RES 6.6.“, „IMP 5.1.“, „IMP 6.1.“. Die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die in Absatz 1 genannten Indikatoren misst, werden aus Datenquellen innerhalb der Kommission erhoben. Die Empfänger von Unionsmitteln stellen jährlich Daten zur Verfügung, sobald diese Daten verfügbar sind. Den Interessenträgern kann eine jährliche Übersicht über die Ergebnisse auf der Grundlage von Informationsblättern zur Überwachung für jede Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationsblätter zur Überwachung werden anhand von Daten in den Projektberichten und zusätzlichen Daten aus einem Berichterstattungsinstrument zusammengestellt. Nur für die Säule „Lebensmittel“ werden die Ergebnisse von den nationalen Verwaltungen durch die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales eingeholt. Die Kommission verwendet die von den Empfängern von Unionsmitteln oder Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten, um die in Absatz 1 genannten Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu messen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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