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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027

CELEX
32023R2459
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-22
In force since
2024-01-01
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist, Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt; 2. „Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen; 3. „SepNep“ ein Scherbrettnetz, das im Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 99 mm + ≥ 100 mm liegt, mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

Article 2 Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fangbeschränkungen unterliegende Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 2024-2027.

Article 3 Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus): a) Fänge mit Korbreusen (FPO ); b) Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit i) einem Steert von 80 mm oder mehr oder ii) einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

2 Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Article 4 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, gefangen wird.

2 Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 90 Minuten beträgt.

3 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Article 5 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korbreusen (FPO) und Garnreusen (FYK) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen werden.

2 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Article 6 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für folgende Schollenfänge (Pleuronectes platessa): a) Fänge mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN); b) Fänge mit Snurrewaden; c) Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB) i) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4; ii) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 270 mm (Rautenmaschen) oder mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 300 mm (Quadratmaschen) oder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres in der Unterdivision Kattegat mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a; iii) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

2 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Article 7 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 gefangen wird, wenn a) Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder b) die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen.

2 Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.

3 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Article 8 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 getätigt werden.

2 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.

Article 9 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die mit Fanggeräten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden.

2 Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

3 Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Article 10 Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei

1 Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Makrele (Scomber scombrus) und Hering (Clupea harengus), die in der Ringwadenfischerei in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Fische werden freigesetzt, bevor der jeweilige in den Absätzen 2 und 3 festgesetzte Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“); b) die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen; c) das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen System ausgerüstet, das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes aufzeichnet und dokumentiert.

2 Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

3 Besteht der eingeschlossene Fischschwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

4 Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.

5 Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

Article 11 Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten

1 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden: a) In der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen: eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; b) in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind: eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt; c) in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind: eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Seelachs (Pollachius virens) und Seehecht (Merluccius merluccius) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt; d) in der Fischerei auf Eismeergarnele (Pandalus borealis) durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf: eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Hering (Clupea harengus), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii), Goldlachs (Argentina silus) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (sofern vorhanden), die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Seehecht (Merluccius merluccius), Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling nicht übersteigt; e) in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 270 mm (Rautenmaschen) oder mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 300 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen: eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Seezunge (Solea solea), Scholle (Pleuronectes platessa) und Seehecht (Merluccius merluccius); f) in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind: eine Menge Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Eismeergarnele (Pandalus borealis) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt; g) in der Fischerei auf Nordseegarnele in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren, die eine Maschenöffnung von mindestens 22 mm aufweisen und mit einem Selektionsgitter, Siebnetz oder einer anderen Vorrichtung ausgestattet sind, das/die von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 genehmigt wurde: eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien nicht übersteigt; h) in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen: eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt; i) in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT) oder Waden (SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen: eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling nicht übersteigt; j) in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen: eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle (Pleuronectes platessa) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt; k) in der Fischerei auf pelagische Arten durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord pelagische Schleppnetze (OTM/PTM) einsetzen und Makrele, Stöcker und Hering befischen: eine kombinierte Menge Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus), die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Makrele, Stöcker und Wittling nicht übersteigt; l) in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN, TBS) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Eismeergarnele unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 und im Skagerrak (ICES-Division 3an) unter Verwendung einer Fischrückhaltevorrichtung gemäß dem genannten Anhang: eine kombinierte Menge Sprotte (Sprattus sprattus), Sandaal (Ammodytes spp.), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou), die 0,1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling nicht übersteigt; m) in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen: eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt; n) in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c: eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei nicht übersteigt; o) in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c: eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei nicht übersteigt; p) in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf Blauen Wittling im ICES-Untergebiet 4 und der Verarbeitung dieser Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi: eine Menge Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling in dieser Fischerei nicht übersteigt; q) in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241: eine Menge Eismeergarnele (Pandalus borealis)‚ die 0,01 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei nicht übersteigt.

2 Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen spätestens bis zum 1. Mai 2027 zusätzliche Informationen zu unverhältnismäßig hohen Kosten vor, um die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe j zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

Article 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Relations

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