Durchführungsverordnung (EU) 2023/2493 der Kommission vom 15. November 2023 über die Behandlung — für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen — der durch MwSt.-Betrug und Insolvenz bedingten MwSt.-Lücke (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen) für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
Text
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten berechnen den Wert der MwSt.-Lücke anhand der im Anhang dieser Durchführungsverordnung dargelegten Methoden. Der Wert der MwSt.-Lücke umfasst die MwSt.-Lücke aufgrund von Hinterziehung „ohne Einverständnis“ und, falls relevant, die MwSt.-Lücke aufgrund einer Insolvenz.
2 Für die Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 bestimmen die Mitgliedstaaten das theoretische und das tatsächliche MwSt.-Aufkommen und berechnen die Differenz zwischen beiden Beträgen anhand folgender allgemeiner Formel: MwSt.-Lücke = theoretisches MwSt.-Aufkomnen minus tatsächliches MwSt.-Aufkommen minus fehlende Einnahmen (aufgrund von Hinterziehung „mit Einverständnis“)
3 Das tatsächliche MwSt.-Aufkommen wird als Steuern (D.211) gemäß ESVG 2010 Nummern 4.26 bis 4.28 erfasst. Je nach Quelle, von der das tatsächliche MwSt.-Aufkommen abgeleitet wird (auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen), gibt es für die Schätzung der MwSt.-Lücke innerhalb der oben genannten allgemeinen Formel die nachstehenden drei Optionen: a) Option 1a (basierend auf ESVG 2010, Nummer 4.27 Buchstabe a — D.211, abgeleitet von Veranlagungen und Erklärungen, mithilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt) MwSt.-Lücke (aufgrund von Hinterziehung ohne Einverständnis und aufgrund einer Insolvenz) = theoretisches MwSt.-Aufkommen minus auf Veranlagungen und Erklärungen beruhendes, um einen Koeffizienten bereinigtes tatsächliches MwSt.-Aufkommen minus fehlende Einnahmen (aufgrund von Hinterziehung „mit Einverständnis“) b) Option 1b (basierend auf ESVG 2010 Nummer 4.27 Buchstabe a — D.211, abgeleitet von Veranlagungen und Erklärungen; verbuchter Vermögenstransfer D.995 an die in Betracht kommenden Sektoren, der veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge widerspiegelt) MwSt.-Lücke (aufgrund von Hinterziehung ohne Einverständnis) = theoretisches MwSt.-Aufkommen minus auf Veranlagungen und Erklärungen beruhendes tatsächliches MwSt.-Aufkommen minus fehlende Einnahmen (aufgrund von Hinterziehung „mit Einverständnis“) c) Option 2 (basierend auf ESVG 2010 Nummer 4.27 Buchstabe b — D.211, abgeleitet von zeitlich angepassten Kasseneinnahmen) MwSt.-Lücke (aufgrund von Hinterziehung ohne Einverständnis und aufgrund einer Insolvenz) = theoretisches MwSt.-Aufkommen minus tatsächliches MwSt.-Aufkommen auf der Basis von zeitlich angepassten Kassenbeträgen minus fehlende Einnahmen (aufgrund von Hinterziehung mit Einverständnis)
4 Die Mitgliedstaaten passen nötigenfalls die Schätzungen der Wertschöpfung und des Betriebsüberschusses, die in ihren im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/516 vorgenommenen Schätzungen des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen enthalten sind, an, indem sie diese zum Wert der MwSt.-Lücke addieren, der anhand der in Absatz 2 festgelegten Formel berechnet wurde. Diese Anpassung innerhalb der Wertschöpfung (und folglich innerhalb des Betriebsüberschusses) erfolgt, indem Produktion und/oder Vorleistungen angepasst werden.
Article 2
Zur Durchführung der in Artikel 1 beschriebenen Anpassung können die Mitgliedstaaten auch eine Methode anwenden, die der in Artikel 1 dargelegten Methode gleichwertig ist und vergleichbare Ergebnisse liefert.
Article 3
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihr jeweiliges Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile nach dem ESVG 2010 verwendeten Quellen und Methoden („BNE-Verzeichnis“) eine Beschreibung der angewandten Quellen und Methoden auf und geben den Wert der jeweiligen Anpassungen an.
Article 4
Wenn ein Mitgliedstaat gegenüber der Kommission nachweisen kann, dass die gleichwertige Behandlung der MwSt.-Lücke bereits implizit in seinen Gesamtrechnungen enthalten ist, gilt Artikel 1 für diesen Mitgliedstaat nicht. Jeder Mitgliedstaat, der nachweisen möchte, dass die gleichwertige Behandlung der MwSt.-Lücke bereits implizit in seinen Gesamtrechnungen enthalten ist, legt die entsprechende Beschreibung im BNE-Verzeichnis vor.
Article 5
Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat die in Artikel 1 oder die in Artikel 2 beschriebene Methode heranzieht oder durch eine gleichwertige Behandlung eine implizite Einbeziehung der MwSt.-Lücke in seine Gesamtrechnungen gemäß Artikel 4 gewährleistet, führt jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre einen Vergleich zwischen den theoretischen und den tatsächlichen MwSt.-Einnahmen durch, analysiert die Differenz und nimmt die Ergebnisse dieser Analyse- beginnend mit dem BNE-Verzeichnis für den Überprüfungszyklus 2025-2029 — in das BNE-Verzeichnis auf.
Article 6
Die Entscheidung 98/527/EG, Euratom wird aufgehoben.
Article 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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