Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
„(3 Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere der für Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g bzw. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f für jede betroffene Tierart nicht erfüllen.“
„(4 Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in den Ursprungsmitgliedstaat zurück verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Vögel werden von einer Veterinärbescheinigung begleitet, die entweder von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt wurde. Die letztgenannte Behörde stellt die Veterinärbescheinigung auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung aus; b) die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung; c) die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen. Wurde die Veterinärbescheinigung von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellt, wird von dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Tierarzt für Vögel, die nicht an Flugschauen teilgenommen haben, oder von dem Unternehmer, der für die Vögel verantwortlich ist, die an Flugschauen teilgenommen haben, eine Erklärung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Vögel während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
5 Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht wurden, nur dann in einen Mitgliedstaat, der nicht der Ursprungsmitgliedstaat ist, verbracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) die Vögel werden von der Veterinärbescheinigung begleitet, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Ausstellung ausgestellt und auf der Grundlage der amtlichen Angaben in der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung ausgefüllt wurde; b) die Verbringung erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung; c) die Vögel sind während der Ausstellung nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; d) findet die Ausstellung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben statt, der/die nicht den Status ‚frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung‘ hat, werden Hühnervögel nicht in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht, der/die den Status ‚frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung‘ hat, es sei denn, alle Hühnervögel der Ausstellung erfüllen die Anforderungen von Artikel 62 Buchstabe a. Der Unternehmer am Bestimmungsort stellt sicher, dass die Vögel nach der Ankunft 21 Tage lang von anderen Vögeln getrennt gehalten werden.“
„(2 Abweichend von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 91 Absatz 3 gilt die für einen einzelnen Equiden gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a ausgestellte Veterinärbescheinigung für 30 Tage, sofern a) der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes gültiges Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, oder b) der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das für die Teilnahme an Turnieren eine vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale oder für die Teilnahme an Rennen eine von der zuständigen Rennbehörde für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ausgestellte gültige Lizenz aufgenommen wird, und mit dem mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
„(4 Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb.“
Article 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats kann die Verbringung registrierter Equiden, die die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, sofern a) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Buchstaben b und c festgelegt und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind; b) die Tiere, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Ursprungsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen; c) die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegte Bedingung für die Rückverfolgbarkeit der verbrachten Tiere erfüllt und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Absicht unterrichtet, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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