Durchführungsverordnung (EU) 2023/2529 der Kommission vom 17. November 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Gesundheit gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für den Inhalt und die Übermittlung der Qualitätsberichte im Rahmen der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) festgelegt. Die EHIS betrifft die Bereiche Gesundheitszustand, medizinische Versorgung und Gesundheitsfaktoren sowie soziodemografische Merkmale der Referenzbevölkerung gemäß Artikel 4.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht; 2. „aktuell“ die Situation zum Zeitpunkt der Befragung; 3. „Proxy-“ in Bezug auf eine Befragung eine Situation, in der die von der ausgewählten Auskunftsperson angeforderten Informationen von einer dritten Person (einschließlich eines anderen Haushaltsmitglieds oder einer außerhalb des Haushalts lebenden Person, welche die ausgewählte Auskunftsperson betreut) bereitgestellt wurden, ohne von der ausgewählten Auskunftsperson validiert worden zu sein. Diese dritte Person steht der ausgewählten Auskunftsperson nahe und kennt sie sehr gut; 4. „Metadaten“ Daten, die andere Daten, die verwendete Methodik sowie die statistischen Prozesse festlegen und beschreiben.
Article 3 Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen
1 Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte.
2 Die technischen Merkmale der Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen: a) die Kennung der Variable, b) die Bezeichnung der Variable, c) den Bezugszeitraum, d) den Modalitätscode und das Modalitätslabel, e) den Filter.
Article 4 Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten
1 Bei der Referenzbevölkerung handelt es sich um alle gewöhnlich in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.
2 Die in Anhang III aufgeführten Hoheitsgebiete sind von der Stichprobe ausgenommen. Kleine Teile der nationalen Hoheitsgebiete können — sofern auf diese nicht mehr als 2 % der Bevölkerung entfallen — ebenfalls von der Stichprobe ausgenommen werden. Zu solchen Hoheitsgebieten werden Angaben in den Referenz-Metadaten gemacht.
Article 5 Bezugszeiträume
Die Bezugszeiträume für Variablen werden in Anhang II aufgeführt.
Article 6 Ausführliche Stichprobenmerkmale
1 Es werden mindestens drei Versuche unternommen, eine Auskunftsperson zu kontaktieren, bevor diese nicht mehr in der Erhebung berücksichtigt wird, wobei die folgenden Situationen ausgenommen sind: a) die Adresse war nicht auffindbar; b) die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt; c) die Person befand sich nicht an der Adresse; d) die Person konnte — auch weil sie dazu nicht in der Lage war — nicht antworten; e) es kam zu einer endgültigen Verweigerung der Mitarbeit seitens der Person; f) aufgrund der Umstände war die Sicherheit des Interviewers gefährdet.
2 In hinreichend begründeten Fällen und nur soweit dies notwendig ist, ist eine kontrollierte Ersetzung zulässig. Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobeneinheiten (Haushalte beziehungsweise Personen) sind zulässig, wenn eine der in Absatz 1 aufgeführten Situationen eintritt oder wenn die Stichprobeneinheit bei drei Versuchen der Kontaktaufnahme nicht erreicht wurde.
3 Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Personen hinsichtlich wesentlicher Merkmale weitgehend entsprechen.
4 Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
Article 7 Datenerhebungszeiträume und -methoden
1 Die Datenerfassung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Zeitraum von September bis Dezember liegen muss.
2 Proxyantworten sind nur in den Fällen zulässig, in denen die Auskunftsperson aus einem der folgenden Gründe nicht antworten kann: a) sie leidet unter einer langfristigen kognitiven Beeinträchtigung; b) sie leidet unter einer langfristigen schweren Schwächung; c) sie leidet unter einer langfristigen sensorischen Beeinträchtigung, die die Interaktion zwischen Interviewer und Interviewtem verhindert; d) sie befindet sich während der gesamten Dauer der Feldarbeit in einem Krankenhaus, einer Gesundheits- oder einer Sozialeinrichtung.
3 Für die in Anhang IV aufgeführten Variablen verwendet Eurostat für die Berechnung der entsprechenden Indikatoren nur die direkt bei der Auskunftsperson erfassten Daten. Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat entweder nur die Informationen, die bei einer Auskunftsperson direkt erfasst wurden, oder Informationen, die bei einer Auskunftsperson in Kombination mit indirekt erfassten Informationen direkt erfasst wurden.
Article 8 Gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten
1 Erforderlichenfalls werden Imputation, Kalibrierung oder Gewichtung auf die Daten angewendet.
2 Imputation wird nur zur Bereinigung bei Item-Non-Response genutzt.
3 Methoden der statistischen Imputation werden nur bei Non-Response von über 5 % in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Schlüsselvariablen angewendet, für die Informationen fehlen, ungültig oder inkohärent sind.
4 Als Referenzbevölkerung für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.
5 Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheit (Non-Response) berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Zielgesamtheit betreffen.
6 Bei der Anpassung der Stichprobe an externe Daten wird berücksichtigt, wie die Personen in der Zielgesamtheit nach Geschlecht und Altersgruppen verteilt sind.
Article 9 Formate für die Übermittlung von Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Datensatz mit vorgeprüften Mikrodaten, die den Merkmalen der in Anhang II dieser Verordnung genannten Variablen, einschließlich geeigneter Gewichte, entsprechen, und nutzen dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten und die zentrale Eingangsstelle.
Article 10 Qualitätsberichterstattung
1 Die Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten entsprechen den in Anhang VI festgelegten Modalitäten und Anforderungen bezüglich der Inhalte.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Metadaten über die zentrale Eingangsstelle.
Article 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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