Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung stromnetz- und gasbetriebener Haushaltswäschetrockner und an die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über diese Haushaltswäschetrockner. Sie gilt auch für Einbau-Haushaltswäschetrockner, Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und stromnetzbetriebene Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Haushaltswaschtrockner und Haushalts-Wäscheschleudern; b) Wäschetrockner, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen; c) batteriebetriebene Haushaltswäschetrockner, die über einen getrennt erworbenen Gleichrichter auch am Stromnetz betrieben werden können.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Versorgungsnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2. „Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Wäsche durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet wird und das nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; 3. „Einbau-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswäschetrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um alle der folgenden Merkmale aufzuweisen: a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden; c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 4. „Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet ein Gerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission ; 5. „Haushalts-Wäscheschleuder“ bezeichnet ein Gerät, in dem Wasser durch Zentrifugaleinwirkung in einer rotierenden Trommel aus der Wäsche entfernt und durch eine automatische Pumpe oder durch Schwerkraft abgeleitet wird und das hauptsächlich für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt ist und im Handel auch als „Wäschezentrifuge“ bezeichnet wird; 6. „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die nach Angaben des Lieferanten für das Trocknen bestimmter Textilienarten geeignet sind; 7. „Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Haushaltswäschetrockner ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden; 8. „Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der über mehr als eine Trommel verfügt, die sich entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse befinden. Für die Anhänge II bis X gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Article 3 Pflichten der Lieferanten
1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Label in dem Format gemäß Anhang III und — bei Mehrtrommel-Haushaltswäschetrocknern — gemäß Anhang X geliefert wird; b) die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang V in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage eines Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltswäschetrockners gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.
2 Die Energieeffizienzklasse, die Luftschallemissionsklasse und gegebenenfalls die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang II werden gemäß Anhang IV berechnet.
Article 4 Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass a) jeder Haushaltswäschetrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten auf eine deutliche sichtbare Weise und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Haushaltswäschetrockners anzubringen ist; b) im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.
Article 5 Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.
Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktüberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren an.
Article 7 Überprüfung
1 Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Januar 2030 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere folgende Aspekte: a) das Verbesserungspotenzial hinsichtlich des Energieverbrauchs, der Funktionsmerkmale und der Umweltbilanz von Haushaltswäschetrocknern; b) die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen hinsichtlich des Ziels, Endnutzer zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen; c) die Möglichkeiten, zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft beizutragen.
2 Spätestens am 1. Januar 2025 legt die Kommission dem Konsultationsforum einen Reparierbarkeitswert für Haushaltswäschetrockner und gegebenenfalls den Entwurf eines Vorschlags zu einem Reparierbarkeitswert für Haushaltswäschetrockner vor.
Article 8 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird aufgehoben.
Article 9 Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2025 braucht das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 bereitzustellende Produktdatenblatt dem Produkt nicht in gedruckter Form beizuliegen, sondern kann auch über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Händlers stellt der Lieferant jedoch sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Davon abweichend gilt Artikel 9 ab dem 1. Januar 2024, und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt ab dem 1. März 2025.
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