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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2537 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds

CELEX
32023R2537
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-15
In force since
2023-11-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5 Relevante Kosten

Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits. Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden.“

Article 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung

1 Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.

2 Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt.

3 Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden: a) Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlagen oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten, b) Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien, c) Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts, d) Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers.

4 Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung.“

Article 13a Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens

1 Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest.

2 Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird.

3 Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

4 Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.

Article 13b Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1 Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen.

2 Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.

3 In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt: a) die mit der Aufforderung verfolgten politischen Ziele, b) die genaue Definition des CO2-armen oder CO2-freien Produkts, für das eine Förderung gewährt werden kann, und die Anforderungen daran, c) die Mittelausstattung im Rahmen des Innovationsfonds, d) ob ein Höchstangebotspreis oder -volumen je Angebot gilt, e) ob Beschränkungen für die Kumulierung oder Kombination der auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen gelten, f) ob für die Einstufung der Vorschläge andere Kriterien als der Angebotspreis herangezogen werden, g) die maximale Laufzeit der auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung, h) eine Beschreibung der Antrags- und Auswahlverfahren.“

Article 13c Qualifikationsanforderungen

1 Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen.

2 Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen.

3 Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten.

4 Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein.

Article 13d Einstufungsverfahren

1 Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt.

2 Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet.

3 Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst a) eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen, b) Einzelheiten zur Einstufung, c) die Höhe der beantragten Unterstützung, d) das voraussichtliche Volumen des Auktionsobjekts.

4 Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt.

5 Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.

Article 13e Kumulierung

1 Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert.

2 Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen.

3 Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt.

Article 13f Einlagen

1 Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern.

2 Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein.“

Article 13g Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe

1 Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen.

2 Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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