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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

CELEX
32023R2603
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-22
In force since
2023-12-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(7 Diese Verordnung gilt nicht für: a) Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 20, 21, 24, 26 bis 30, 33, 43, 46, 48, 50 und 52, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 12 erfüllen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten. Die Kommission kann jedoch beschließen, dass diese Verordnung länger als sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für eine Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der von dem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelt wurde, genehmigt hat. Bei der Vorlage der Evaluierungspläne übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Informationen, die sie benötigt, um die Evaluierungspläne zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen; b) Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe a, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können.“

„(3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen für CLLD-Projekte gemäß Artikel 55.“

„(1 Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 7 werden einer Ex-post-Evaluierung unterzogen, wenn sie ab dem 1. Januar 2023 eine Mittelausstattung aus staatlichen Beihilfen oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerbeihilferegelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet, aufweisen. Ex-post-Evaluierungen sind nur für Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab dem 1. Januar 2023 drei Jahre überschreitet.“

„(7 Der abschließende Evaluierungsbericht wird der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der ausgenommenen Beihilferegelung vorgelegt. Diese Frist kann für Beihilferegelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung ausgelöst wird, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.“

„(4 Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.“

„(2 Beihilfen für Kosten von Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die unter Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen und im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zugunsten von in Absatz 3 dieses Artikels genannten Projekten durchgeführt wurden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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