Durchführungsverordnung (EU) 2023/2606 der Kommission vom 22. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001
„(2a Betrifft eine Investition ein Großprojekt, so legt der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 vor. Bei der Einreichung dieses Vorschlags gibt der begünstigte Mitgliedstaat den für die erste Auszahlung für das Großprojekt beantragten Betrag an und legt einen Zeitplan für die Projektdurchführung und einen entsprechenden Auszahlungszeitplan vor. Hat die Kommission die erste Auszahlung für das Großprojekt gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über das Großprojekt erforderlich. Darüber hinaus legt der begünstigte Mitgliedstaat Angaben über die Durchführung des Projekts im Vergleich zum vorgelegten Durchführungszeitplan vor.
2b Die begünstigten Mitgliedstaaten konsultieren die relevanten Interessenträger zu den Entwürfen von Investitionsvorschlägen für Großprojekte und umfangreiche Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder nationalen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Informationen. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen für die Unterrichtung und Stellungnahme der relevanten Interessenträger vor der Einreichung ihrer Investitionsvorschläge bei der EIB fest.“
„(8 Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das von der EIB gemäß Absatz 9 vor der ersten Auszahlung bestätigt wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann die EIB den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b und c. b) Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ca, außer bei Regelungen, die von der EIB gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 bestätigt wurden. c) Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Angaben über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.“
„(11 Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, von der EIB nicht bestätigten Vorschlag deckt, ist unzulässig.“
„(8 Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das vom Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlen wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann der Investitionsausschuss den Vorschlag für die Finanzierung empfehlen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b bis e. b) Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ea, außer bei Regelungen, die vom Investitionsausschuss gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 für die Finanzierung empfohlen wurden. c) Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Informationen über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.“
„(11 Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, vom Investitionsausschuss nicht empfohlenen Vorschlag deckt, ist unzulässig.“
„(2 Die Kommission teilt dem betreffenden begünstigten Mitgliedstaat den Auszahlungsbeschluss mit und setzt die EIB, den Investitionsausschuss und gegebenenfalls den nicht begünstigten Mitgliedstaat, in dem sich die an der Investition beteiligte benachbarte Grenzregion der Union befindet, davon in Kenntnis.“
Article 10 Eingestellte Investitionen
1 Vorbehaltlich des vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 vorgelegten Jahresberichts gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt: a) Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Übermittlung der Mittel durch die EIB gemäß Artikel 9 keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger zur Finanzierung der Investition eingegangen. b) Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde hat über mehr als zwei Jahre seit Bestehen der rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger, die Investition zu finanzieren, der Investition keine Unterstützung gewährt, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird und die Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden wird.
2 In dem nach Artikel 8 erlassenen Beschluss ändert die Kommission den bereits für die eingestellte Investition ausgezahlten Betrag durch Abzug des Betrags, der — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingestellt wird — noch nicht rechtlich gebunden ist oder — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingestellt wird — noch nicht gewährt wurde. Diese Beträge erhöhen die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung stehen, und werden mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 verrechnet. Die Kommission unterrichtet die EIB über die Notwendigkeit, diesen Betrag zu verrechnen.
3 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission vor dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der verfügbaren Mittel abgeschlossen wird, über die Einstellung einer Investition in Kenntnis setzen und eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels beantragen. Dieser Antrag kann sowohl Beträge betreffen, die noch nicht rechtlich gebunden sind oder noch nicht an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt wurden, als auch Beträge, die bereits an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt, später jedoch vom begünstigten Mitgliedstaat wieder eingezogen wurden. Der begünstigte Mitgliedstaat muss Unterlagen als Nachweis zur Begründung des Antrags vorlegen. Absatz 2 gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat.“
Article 13a Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind
Verwendet der begünstigte Mitgliedstaat die ihm zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen, an denen eine benachbarte Grenzregion der Union beteiligt ist, so stellt der nicht begünstigte Mitgliedstaat, in dem sich diese Region befindet, dem begünstigten Mitgliedstaat alle Informationen und Belege bereit, die der begünstigte Mitgliedstaat benötigt, um Artikel 13 nachzukommen.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
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