Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Text
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Article 1
„(4 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Beihilfen, die für Projekte operationeller EIP-Gruppen und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) gemäß den Artikeln 40 und 61 gewährt werden.“
„(10 Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen. Die Beihilfen dürfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und müssen demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.“
„(9 Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen sowie nationaler Normen werden keine Beihilfen gewährt.“
„(7 Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf über einen Zeitraum von drei Jahren 200000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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