Durchführungsverordnung (EU) 2023/2628 der Kommission vom 27. November 2023 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Junghühner für Zuchtzwecke und Junghühner für Legezwecke in Futtermitteln und Tränkwasser sowie für Masthühner in Tränkwasser (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) und zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768
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Article 1 Zulassung
Der in Anhang I beschriebene Stoff und die in Anhang I beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768
1 Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 904/2009 der Kommission“.
2 Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 erhält folgende Fassung: „Der im Anhang beschriebene Stoff und die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.“
3 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Der in Anhang II beschriebene Stoff und die in Anhang II beschriebene Zubereitung sowie Futtermittel, die diese enthalten, zur Verwendung in Futtermitteln für Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine dürfen gemäß den vor dem 18. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen bis zum 25. Oktober 2026 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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