Durchführungsverordnung (EU) 2023/2647 der Kommission vom 28. November 2023 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 5750 und Bacillus paralicheniformis DSM 5749 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastkälber, Aufzuchtlämmer und Mastlämmer und Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht und zur Mast) sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die unter die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ fällt, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Mastkälber, Aufzuchtlämmer und Mastlämmer sowie Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht und zur Mast) zugelassen.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308 erhält in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ die Bestimmung Nr. 4 folgende Fassung: „4. Angaben in der Gebrauchsanweisung: ‚Es wird empfohlen, den Zusatzstoff an laktierende Sauen und Saugferkel gleichzeitig zu verfüttern.‘“
Article 3 Übergangsmaßnahmen betreffend die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2308
1 Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) zur Verwendung bei Saugferkeln sowie die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Juni 2024 gemäß den vor dem 19. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung zur Verwendung bei Saugferkeln enthalten und vor dem 19. Dezember 2024 gemäß den vor dem 19. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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