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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

CELEX
32023R2667
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-22
In force since
2024-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

„(4a Bilaterale Vertretungsvereinbarungen werden in der EU-VAP veröffentlicht.“

„(1a Unbeschadet der Artikel 33 und 35 müssen die Anträge über die EU-VAP eingereicht werden.

1b Abweichend von Absatz 1a können die Mitgliedstaaten den folgenden Personengruppen gestatten, einen Antrag einzureichen, ohne dafür die EU-VAP zu benutzen: a) Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen; b) Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt; c) Staats- und Regierungschefs und Mitgliedern der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; Monarchen und anderen hochrangigen Mitgliedern einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.“;

„(1 Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der biometrischen Identifikatoren persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist. Der Antragsteller erscheint ebenfalls persönlich zur Verifizierung seines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12.“

„(1a Unbeschadet der Absätze 1 und 1b können die Mitgliedstaaten bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, die Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, den Antragsteller auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung des Antrags auffordern, persönlich zu erscheinen, um das betreffende Reisedokument oder Belege oder beides vorzulegen.

1b Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1a genannten Bedingungen eingehalten wurden.“

„(3 Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller a) ein Antragsformular gemäß Artikel 11 einzureichen; b) einen Nachweis über den Besitz eines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12 vorzulegen; c) zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist; e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten; f) die Belege nach Artikel 14 vorzulegen; g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.“

„(1 Das Antragsformular ist einzureichen und elektronisch zu unterzeichnen. In den in Artikel 9 Absatz 1b genannten Fällen kann der Antragsteller ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular einreichen, das handschriftlich zu unterzeichnen ist. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft für diesen Minderjährigen ausübt.“

„(1c Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ein. Jeder Antragsteller muss zudem erklären, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex verstanden hat und dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.“

„(4 Ist das Antragsformular nicht in den Amtssprachen des Gastlands verfügbar, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprachen und gegebenenfalls in eine verbreitete Sprache des Gastlands, bei der es sich nicht um Amtssprachen handelt, gesondert zur Verfügung gestellt.

5 Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1a Buchstabe c sorgt die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort für eine gemeinsame Übersetzung des Antragsformulars in die Amtssprachen des Gastlands und — wenn die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dies für erforderlich hält — in eine weit verbreitete Sprache des Gastlands, die keine Amtssprache ist, sofern noch keine gemeinsame Übersetzung in die betreffenden Sprachen vorliegt.“

Article 12 Reisedokumente

1 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein gültiges Reisedokument besitzt, das folgende Kriterien erfüllt: a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden; b) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

2 Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1a darf der Antragsteller nur dann aufgefordert werden, das Reisedokument persönlich vorzulegen, wenn es sich um einen Erstantrag mit diesem Reisedokument handelt oder der Antragsteller biometrische Identifikatoren vorlegen muss.

3 Soweit nach Absatz 2 erforderlich, müssen die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente unter Verwendung der geeigneten Technologie geprüft und verifiziert werden.

4 Das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer überprüfen, dass bei im Einklang mit Absatz 2 persönlich vorgelegten Reisedokumenten die Personaldatenseite mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie der entsprechenden Seite des Reisedokuments übereinstimmt. Wird die Verifizierung durch einen externen Dienstleistungserbringer vorgenommen, so verwendet der externe Dienstleistungserbringer die in Artikel 7f der VIS-Verordnung vorgesehene Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer.

5 Hat der externe Dienstleistungserbringer Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Echtheit, Integrität oder Gültigkeit des vorgelegten Reisedokuments, so teilt er diese Zweifel dem Konsulat oder den zentralen Behörden mit und übermittelt das Reisedokument zur weiteren Verifizierung an das Konsulat.

6 Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium (Chip), so lesen das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus und prüfen die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip. Die folgenden Daten sind in die EU-VAP hochzuladen: a) die relevanten personenbezogenen Daten, beschränkt auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten und das Lichtbild, b) die elektronischen Zertifikate, c) die Protokolle der Prüfung.

7 Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mindestnormen in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Prüfung und Verifizierung von Reisedokumenten durch das Konsulat, die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist, sowie in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Verarbeitung von auf einem Chip gespeicherten Daten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8 Bei Zweifeln in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kopie des Reisedokuments — insbesondere bei Zweifeln, ob sie mit dem Original übereinstimmt — erstellt das zuständige Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer eine neue elektronische Kopie des Reisedokuments und lädt sie in die EU-VAP hoch.“

Article 26a Digitale Visa

Visa werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt. Digitale Visa sind ein Datensatz im VIS und haben eine einmalige Visumnummer.“

Article 27 Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums

1 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Im Feld ‚Anmerkungen‘ des Visums können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung nationale Einträge hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.“

Article 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

Wird auf einer Visummarke für ein nicht in digitaler Form ausgestelltes Visum ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und es wird ein digitales Visum mit den richtigen Daten ausgestellt.“

Article 32a Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument

1 Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und deren Visum noch gültig ist, beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument, wenn sie das Visum weiterhin nutzen möchten. Das neue Reisedokument ist von derselben Art und wird von demselben Land ausgestellt wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Das Visum wird von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, oder von einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die von dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, mitgeteilt wurde, bestätigt.

2 Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die EU-VAP, indem sie ein vereinfachtes Antragsformular verwenden. Dazu müssen sie folgende Daten vorlegen: a) Nachname, Nachname bei der Geburt, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit; b) Nummer des Visums; c) Daten des verloren gegangenen, gestohlenen, abgelaufenen oder ungültig gemachten Reisedokuments; d) Daten des neuen Reisedokuments; e) elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments; f) Nachweis des Verlusts oder des Diebstahls des Reisedokuments; g) gegebenenfalls Identitätsänderungen seit der Ausstellung des Visums.

3 Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 20 EUR für die Bestätigung des Visums.

4 Der Inhaber des Visums hat gemäß der Mitteilung des Mitgliedstaats persönlich zu erscheinen.

5 Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen und wird gemäß dem genannten Artikel geprüft.

6 Unbeschadet der jeweiligen Rechte auf Abfrage können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats die in Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung genannten Datenbanken abfragen, wenn um eine Bestätigung eines Visums ersucht wird.

7 Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der VIS-Verordnung ein.

8 Sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument getroffen und gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung in dem sicheren Konto hinterlegt hat, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung. Die Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument wird dem Antragsteller in dem sicheren Konto bereitgestellt. Diese Bestätigung wird durch eine Bestätigungsnummer bescheinigt.

9 Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums, nicht entscheiden, ob ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so verweigert es bzw. verweigern sie die Bestätigung und hebt bzw. heben das gültige Visum gemäß Artikel 34 auf.

10 Eine abschlägige Entscheidung über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Antragstellers, gemäß Artikel 34 Absatz 7 einen Rechtsbehelf einzulegen.“

Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

„(6 Die EU-VAP besteht aus folgenden Komponenten: a) einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte; b) einem vorübergehenden Speicher; c) einem Dienst für sichere Konten; d) einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller; e) einem Web-Dienst für Visuminhaber; f) einem E-Mail-Dienst; g) einem Zahlungsinstrument; h) einem Instrument für die Verwaltung von Terminen (Terminvereinbarungsinstrument); i) einer Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer; j) einem Konfigurationsmodul für eu-LISA, die zentralen Behörden und die Konsulate; k) einer Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes; l) einem sicheren Web-Dienst für die Kommunikation zwischen den Komponenten der EU-VAP; m) einer von eu-LISA verwalteten Helpdesk-Funktion; n) einer Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht; o) einer Funktion, die es dem Antragsteller ermöglicht, Dokumente auszudrucken; p) einem Chatbot; q) einer gesicherten Kommunikationsinfrastruktur für den Zugriff der Mitgliedstaaten auf die EU-VAP.

7 Ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, kann eu-LISA ersuchen, durch die Aufnahme einer URL-Adresse (URL) in die in Absatz 6 Buchstabe a genannte Website Links zu dem entsprechenden nationalen Antragsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats einzurichten.“

Article 7a Auf der EU-VAP verfügbare Informationen

1 Die EU-VAP bietet der Öffentlichkeit allgemeine Informationen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels zuständig.

2 Auf der EU-VAP werden die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Einreisevoraussetzungen angezeigt.

3 eu-LISA ist dafür zuständig, nach Eingang folgender Informationen von Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten folgende Informationen für die Öffentlichkeit auf der EU-VAP zu veröffentlichen und zu aktualisieren: a) die Visumpflicht, einschließlich Visumlisten, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe, und Fälle einer möglichen Aussetzung der Visumfreiheit im Rahmen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Anhängen I und II der genannten Verordnung, sowie Informationen im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“); b) die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und gegebenenfalls die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren, wie etwa i) im Falle eines Visaerleichterungsabkommens oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach Artikel 25a der genannten Verordnung; ii) in den Fällen, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet; iii) im Falle eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und iv) wenn das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet; c) gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegte einheitliche Listen einzureichender Belege; d) erforderlichenfalls Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen zur Verfügung, so konfiguriert eu-LISA die EU-VAP nach Bestätigung dieser Informationen durch die Kommission.

4 Die zentralen Behörden sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Standorte der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; b) Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; c) Einsatz externer Dienstleistungserbringer und ihre Standorte nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; d) Belege gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; e) mögliche Befreiungen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806; f) mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

5 Das Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Zugangsrechte externer Dienstleistungserbringer, einschließlich für das Terminvereinbarungsinstrument; b) die im Terminvereinbarungsinstrument verfügbaren Termine und die Kontaktdaten von Konsulaten und externen Dienstleistungserbringern.

6 Die EU-VAP enthält einen Chatbot. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er mit seinen Nutzern in einen Dialog tritt, indem er Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellern und Visuminhabern, zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften gibt.

Article 7b Antragsformular

1 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 reicht jeder Antragsteller über die EU-VAP einen Antrag gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ein.

2 Über die EU-VAP werden jedem Antragsteller die in den Artikeln 37 und 38 genannten Informationen zur Verfügung gestellt.

3 Unbeschadet des Artikels 7c gibt der Antragsteller gegebenenfalls die Daten im Antragsformular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 an. Diese Daten werden erfasst und im Einklang mit der in Artikel 7d festgelegten Aufbewahrungsfrist der Daten in dem vorübergehenden Speicher gespeichert.

4 Die EU-VAP enthält einen Dienst für sichere Konten. Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, die eingegebenen Daten für spätere Anträge zu speichern, jedoch nur, wenn der Antragsteller dieser Speicherung freiwillig und ausdrücklich im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zustimmt. Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, den Antrag in mehreren Schritten einzureichen.

5 Die Buchstaben in den vom Antragsteller gemäß Absatz 3 vorgelegten Daten sind Buchstaben des lateinischen Alphabets.

6 Bei der Einreichung des Antrags wird die IP-Adresse, von der aus der Antrag abgeschickt wurde, von der EU-VAP erfasst und zu dem Antragsdatensatz hinzugefügt.

7 Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung vereinfachter Antragsformulare in der EU-VAP, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument im Rahmen von Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bzw. zur Verlängerung eines Visums im Rahmen von Artikel 33 der genannten Verordnung zu verwenden sind, wenn diese Verfahren über die EU-VAP abgewickelt werden.

Article 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-VAP

1 Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-VAP einreichen und ist berechtigt, den Antrag nach seiner Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.

2 Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, wird das Antragsverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, durchgeführt, wenn er ein Visum über die EU-VAP beantragt.

3 Die EU-VAP ist insbesondere so zu gestalten, dass die folgenden besonderen Vorschriften gelten: a) Auf die Visumgebühr wird verzichtet; b) der Antragsteller ist nicht verpflichtet, folgende personenbezogene Daten im Antragsformular für das Visum anzugeben: i) derzeitige berufliche Tätigkeit; ii) Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers bzw. bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung; iii) Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten; falls nicht zutreffend, Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en); iv) Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation; v) Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers; c) der Antragsteller kann Dokumente vorlegen, die belegen, dass er bzw. sie ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt; der Antragsteller wird weder zur Vorlage von Belegen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch von Nachweisen über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der genannten Verordnung aufgefordert. d) abweichend von Artikel 7d Absatz 7 wird mit der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung lediglich überprüft, ob: i) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; ii) der Nachweis über den Besitz eines gültigen Reisepasses im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, vorliegt; iii) die biometrischen Daten des Antragstellers bereits erfasst wurden (sofern zutreffend); e) wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an den Antragsteller nach Artikel 7g ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Unionsbürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, eine Visumverlängerung oder eine Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument benötigt. Auf die Gebühr für die Visumverlängerung und die Visumbestätigung wird verzichtet.

5 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des genannten Abkommens sind.

Article 7d Antragsverfahren über die EU-VAP

1 Nach Einreichung des Antragsformulars gemäß Artikel 7b bestimmt die EU-VAP die Art des beantragten Visums und führt eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durch, um anhand der vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen des geplanten Aufenthalts des Antragstellers und des Mitgliedstaats der ersten Einreise vorab den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Der Antragsteller kann jedoch angeben, dass sein Antrag von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend dem Hauptzweck des Aufenthalts bearbeitet werden soll. Dies schließt die manuelle Überprüfung der Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht aus. Die EU-VAP ermöglicht es den Antragstellern, anzugeben, ob sie sich in einem Konsularbezirk rechtmäßig aufhalten, aber dort im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht wohnhaft sind.

2 Antragsteller können die EU-VAP nutzen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder der Richtlinie 2004/38/EG oder einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, eine elektronische Kopie des Reisedokuments in digitaler Form sowie gegebenenfalls Belege und Nachweise einer Reisekrankenversicherung in digitaler Form vorzulegen.

3 Gegebenenfalls muss der Antragsteller in der Lage sein, das in Artikel 7e genannte sichere Zahlungsinstrument zu nutzen, um die Visumgebühr über die EU-VAP zu entrichten.

4 Die EU-VAP kann in der Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, überprüfen, ob die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst wurden und ob der Antragsteller bereits einen Antrag mit demselben Reisedokument gestellt hat: Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst und hat der Antragsteller bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung kein Konsulat oder keinen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss. Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten nicht erfasst oder hat der Antragsteller nicht bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung je nach Fall ein Konsulat oder einen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.

5 Ist ein Aufsuchen eines Konsulats oder externen Dienstleistungserbringers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, zu diesem Zweck das in Artikel 7e genannte Terminvereinbarungsinstrument zu verwenden.

6 Der Antragsteller reicht den Antrag, einschließlich der Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, ein.

7 Nachdem der Antragsteller den Antrag über die EU-VAP eingereicht hat, führt die EU-VAP eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durch. Bei der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung wird überprüft, ob a) der Antrag gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Frist eingereicht worden ist; b) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; c) ein Nachweis des Besitzes eines Reisedokuments gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgelegt wurde; d) gegebenenfalls die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden; e) gegebenenfalls die Visumgebühr entrichtet wurde.

8 Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag zulässig ist, so wird durch die EU-VAP eine Mitteilung mit dem kombinierten Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen an das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird der Antragsteller mit einer Mitteilung durch die EU-VAP darüber informiert, welcher Teil des Antragsdatensatzes fehlt. Die EU-VAP ist so zu gestalten, dass Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung finden kann, damit Anträge als zulässig betrachtet werden können.

9 Nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels nehmen das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine manuelle Überprüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und anschließend erforderlichenfalls eine manuelle Überprüfung der Zulässigkeit gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung vor.

10 Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats den über die EU-VAP eingereichten Antrag annehmen, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher in das nationale System übertragen. Die Daten werden unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.

11 Stellen das unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung fest, dass sie nicht zuständig sind, und wird der Antrag dem zuständigen Konsulat oder den zuständigen zentralen Behörden nicht erneut vorgelegt, so findet Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.

12 Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können den Dienst für sichere Konten für die Kommunikation mit den Antragstellern nutzen.

13 Im Hinblick auf die an den in den Absätzen 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Mitgliedstaat übertragenen Daten benennt dieser Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat.

Article 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument

1 Zur Entrichtung der Visumgebühr über die EU-VAP an den zuständigen Mitgliedstaat wird ein sicheres Zahlungsinstrument verwendet.

2 Das Terminvereinbarungsinstrument kann von den Mitgliedstaaten oder externen Dienstleistungserbringer verwendet werden. Wird das Terminvereinbarungsinstrument verwendet, so ist der Mitgliedstaat für die Festlegung der verfügbaren Termine zuständig.

Article 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer

1 Externe Dienstleistungserbringer haben über die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zur EU-VAP: a) Überprüfung und Durchführung von Qualitätskontrollen und Vorabprüfungen der in den vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten, insbesondere der elektronischen Kopie des Reisedokuments; b) Hochladen der biometrischen Identifikatoren und Überprüfung, ob biometrische Identifikatoren bereits verfügbar sind; c) bei Bedarf das Hochladen der Belege; d) gegebenenfalls Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben; e) Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentralen Behörden zur weiteren Bearbeitung.

2 Die Mitgliedstaaten richten ein ausschließlich externen Dienstleistungserbringern vorbehaltenes Authentifizierungssystem ein, um den Zugang des ermächtigten Personals zu der Zugangsplattform für die Zwecke dieses Artikels zu gestatten. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

3 Externen Dienstleistungserbringern wird kein Zugang zum VIS gewährt.

Article 7g Mitteilung von Entscheidungen

1 Sobald die zuständige Behörde über einen Antrag oder ein erteiltes Visum entschieden und eine solche Entscheidung gemäß Absatz 2 im sicheren Konto hinterlegt hat, sendet das EU-VAP dem Antragsteller oder Visuminhaber eine elektronische Mitteilung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

2 Die zuständigen Behörden teilen den Antragstellern und Visuminhabern die gemäß den Buchstaben a, b und c getroffenen Entscheidungen mit, indem sie diese Entscheidungen in den jeweiligen sicheren Konten der Antragsteller und Visuminhaber hinterlegen. Eine solche Mitteilung muss folgende Daten umfassen: a) für ein erteiltes, bestätigtes oder verlängertes Visum: die im digitalen Visum enthaltenen Daten gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und den nach dem in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Verfahren festgelegten Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums; b) für die Verweigerung eines Visums: die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten; c) bei annullierten oder aufgehobenen Visa: die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.

Article 7h Überprüfungsinstrument

1 Das Überprüfungsinstrument ermöglicht es Antragstellern und Visuminhabern, Folgendes zu überprüfen: a) Status ihres Antrags; b) Status und Gültigkeit ihres Visums.

2 Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem in Artikel 7b Absatz 4 genannten Dienst für sichere Konten.

3 Die EU-VAP bietet Antragstellern und anderen Akteuren wie Arbeitgebern, Universitäten oder lokalen Behörden eine Web-Dienst-Funktion zur Überprüfung des digitalen Visums ohne den Dienst für sichere Konten.

Article 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-VAP

1 Bei der Entwicklung und Einführung der EU-VAP fallen folgende Kosten an: a) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA und ihrer Vernetzung mit den nationalen Visa-Informationssystemen unter strenger Kostenkontrolle und -überwachung, b) Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb, einschließlich der Wartung, der EU-VAP durch eu-LISA, c) Kosten im Zusammenhang mit notwendigen von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Anpassungen der bestehenden nationalen Visa-Informationssysteme.

2 Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden aus dem Gesamthaushalt der Union getragen.

3 Die Mitgliedstaaten können das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das Teil des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist, nutzen, um die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegten Förderfähigkeitsregeln und Kofinanzierungssätzen zu decken.

Article 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes

1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden sie benannt haben. Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP. eu-LISA stellt sicher, dass die EU-VAP im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.

Article 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums

1 Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformationen; b) Behörde, die das Visum bestätigt hat; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) Daten des neuen Reisedokuments, einschließlich Nummer, ausstellendem Staat und ausstellender Behörde, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum; e) Nummer der Bestätigung; f) eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments und gegebenenfalls der gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.

2 Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ruft die EU-VAP unverzüglich die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten aus dem VIS ab und exportiert sie in das EES.“

Article 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist

1 Ist es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigt eu-LISA die Grenzbehörden der Mitgliedstaaten.

2 Ist es wegen eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigen die Grenzbehörden dieses Mitgliedstaats eu-LISA. Eu-LISA setzt dann die Kommission davon in Kenntnis.

3 In den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe o, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das VIS gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abzufragen.“

Article 1

1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt.

2 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.“

Article 4 Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

„(1 Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Solche Visa werden in digitaler Form gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ausgestellt, wobei die Art des Visums mit dem Buchstaben ‚D‘ anzugeben ist. In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsrechtsakts der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des Visums ausgefüllt.

„(1a In digitaler Form ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellern von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf elektronischem Wege mitgeteilt.“

Article 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003

„(3 Das FTD/FRTD wird in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates ausgestellt.“

„(5 Der Antrag für ein FTD/FRTD ist über ein Online-Antragsinstrument einzureichen. Das Online-Antragsinstrument muss die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten umfassen.“

„(2 Für ein abgelaufenes Reisedokument darf kein FTD/FRTD ausgestellt werden.

3 Das Reisedokument, für das das FTD/FRTD ausgestellt wird, muss eine längere Geltungsdauer als das FTD/FRTD haben.

4 Das FTD/FRTD darf nicht für ein Reisedokument ausgestellt werden, das für keinen Mitgliedstaat gültig ist. Falls ein Reisedokument nur für einen Mitgliedstaat oder nur für einige Mitgliedstaaten gültig ist, wird die Gültigkeit des FTD/FRTD auf den betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt.“

Article 6 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates

„(7 Wurde entschieden, ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument zu bestätigen, ruft die Visumbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich im VIS ab und importiert sie gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt in das EES.“

Article 7 Inbetriebnahme der EU-VAP

1 Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem sie festlegt, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-VAP gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgenommen wird. Dieser Beschluss wird spätestens sechs Monate nach Prüfung durch die Kommission, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlassen: a) Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g bis r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7b Absatz 7 der genannten Verordnung wurden angenommen; b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der umfangreichen Tests, die eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt; c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen, einschließlich der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten und Funktionalitäten der EU-VAP, validiert und der Kommission übermittelt.

2 Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3 Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, Visa in digitaler Form auszustellen, kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen, die EU-VAP nicht zu nutzen und teilt dies der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung des Mitgliedstaats im Amtsblatt der Europäischen Union. Während des in Unterabsatz 1 genannten siebenjährigen Übergangszeitraums können Visuminhaber die Gültigkeit der digitalen Visa und die in ihnen enthaltenen Informationen über den Web-Dienst der EU-VAP gemäß Artikel 7h der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, der ihren Visumantrag bearbeitet, beschlossen hat, die EU-VAP nicht zu nutzen.

4 Ein Mitgliedstaat kann der Kommission und eu-LISA vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Übergangszeitraums mitteilen, dass er die EU-VAP nutzen möchte. Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieser Mitgliedstaat die EU-VAP nutzt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Dezember 2026 und danach bis zum Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 durch die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst ausführliche Informationen über die angefallenen Kosten und Angaben zu sämtlichen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Diese Verordnung gilt ab dem durch die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt.

3 Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Nummern 1, 3, 15, 30, 34, 35 und 36 ab dem 28. Juni 2024. Artikel 2 Nummern 21 und 22 gelten ab dem 27. Dezember 2023.

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