Verordnung (EU) 2023/2685des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
Text
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Article 1
1 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden in einer einheitlichen digitalen Form (‚digitales Visum‘) hergestellt. Sie müssen die im Anhang aufgeführten Datenfelder umfassen.
2 Das digitale Visum a) wird als 2D-Strichcode ausgestellt, der von der Country Signing Certificate Authority des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert wird, b) umfasst das Gesichtsbild des Visuminhabers und c) kann ausgedruckt werden.
3 Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘ hinzufügen.
Article 2
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für das einheitliche Format digitaler Visa in Bezug auf Folgendes festzulegen: a) technische Verfahren und Modalitäten für i) die Verschlüsselung der im digitalen Visum enthaltenen Daten und ii) das Gesichtsbild; b) Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen Visums.
2 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1 vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten anzuwendenden Prüfverfahren in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. 3. Artikel 3 wird aufgehoben. 4. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. 5. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Beginn der Ausstellung von Visa in digitaler Form
1 Sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie das Datum festlegt, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung digitale Visa auszustellen haben: a) Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 genannten technischen Spezifikationen wurden erlassen; b) Die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) hat den erfolgreichen Abschluss umfangreicher Tests festgestellt; c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für den Beginn der Ausstellung von Visa in digitaler Form validiert und der Kommission übermittelt.
2 Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Dezember 2026 und danach bis zum Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 durch die Kommission jährlich einen Bericht über Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst ausführliche Informationen über die angefallenen Kosten und Angaben zu sämtlichen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 bestimmten Datum, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, der ab dem 27. Dezember 2023 gilt.
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