Delegierte Verordnung (EU) 2023/2709 der Kommission vom 15. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Europäische Solidaritätskorps
Text
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Article 1 Indikatoren des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sowie Berichterstattungsanforderungen
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren ergänzen die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/888 festgelegten Indikatoren in Bezug auf Outputs, Ergebnisse und Wirkungen des Programms. Die Indikatoren werden wie folgt gemessen: a) jährlich: die Indikatoren im Anhang der Verordnung (EU) 2021/888 und die Indikatoren unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung; b) im Rahmen der Zwischen- und der abschließenden Evaluierung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/888: der unter Nummer 3 des Anhangs dieser Verordnung genannte Wirkungsindikator.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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