Durchführungsverordnung (EU) 2023/2713 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der In-vitro-Diagnostika
Text
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Article 1
Die im Anhang aufgeführten Laboratorien werden als EU-Referenzlaboratorien für bestimmte Produkte oder eine Produktkategorie oder -gruppe oder für spezielle Gefahren im Zusammenhang mit einer Produktkategorie oder -gruppe gemäß dem genannten Anhang benannt.
Article 2
1 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Für die Zwecke der in Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Aufgaben gilt die vorliegende Verordnung ab dem 1. Oktober 2024.
3 Unbeschadet des Absatzes 2 übernehmen die EU-Referenzlaboratorien die in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 genannte Aufgabe nur für Produkte, für die Hersteller oder Bevollmächtigte ab dem 1. Oktober 2024 bei einer Benannten Stelle förmliche Anträge auf Konformitätsbewertung gemäß Anhang VII Abschnitt 4.3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 stellen.
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