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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 der Kommission vom 20. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen, der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und der privaten Bestätigung in Bezug auf den Eingang in die Union oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen

CELEX
32023R2744
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-20
In force since
2024-01-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die vom Kapitän zu unterzeichnen ist und die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.“

Article 33 Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt

Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen.“

Article 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 15. September 2024 sind Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren gemäß den Artikeln 8 bis 30a und Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung, amtlichen Bescheinigung, Veterinär-/amtlichen Bescheinigung oder privaten Bestätigung begleitet sind, welche nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1 bis 53 bzw. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union oder die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland zulässig, sofern die Bescheinigung oder Bestätigung spätestens am 15. Juni 2024 ausgestellt wurde.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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