Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung
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Article 1 Datenanforderungen
Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken über die tierische Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten zur Gesamterzeugung und zum ökologischen/biologischen Landbau werden der Kommission (Eurostat) auf der in Artikel 5 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2379 genannten vorgeschriebenen geografischen Ebene und gemäß den Anhängen I, II und III übermittelt.
Article 2 Datensätze
1 Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in: a) Anhang I für Themenbereich i) Viehbestand und Fleisch, für die Einzelthemen: i) Viehbestände; ii) Fleischerzeugung; iii) Tieranlieferung; b) Anhang II für Themenbereich ii) Eier und Küken, für die Einzelthemen: i) Konsumeier; ii) Bruteier und Küken von Hausgeflügel; iii) Struktur der Brütereien; c) Anhang III für Themenbereich iii) Milch und Milcherzeugnisse, für die Einzelthemen: i) in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch; ii) Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor; iii) Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse; iv) monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor; v) Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen.
2 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes: a) eine Beschreibung des Dateninhalts; b) die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen; c) die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen; d) die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat); e) die Bezugszeiträume.
3 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes: a) eine Beschreibung der Maßeinheiten; b) technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen; c) Schwellenwerte für Ausnahmen von den Datenübermittlungsfristen; d) Schwellenwerte für regionale Datenübermittlungen; e) Anforderungen an den Erhebungsumfang.
4 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt III gegebenenfalls die methodischen Regeln.
Article 3 Genauigkeitsanforderungen
1 Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind, und dass sie so konzipiert sind, dass sie die Genauigkeitsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllen.
2 Sind Genauigkeitsanforderungen — beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen — nicht anwendbar, so ist von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Statistiken für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.
Article 4 Beschreibungen
Für den Zweck dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V.
Article 5 Methodik für Ausnahmen
1 Die Kommission gewährt Ausnahmen bei der Datenübermittlung für Variablen oder Variablengruppen in den Datensätzen zu den Themenbereichen i) Viehbestand und Fleisch, ii) Eier und Küken und iii) Milch und Milcherzeugnisse. Diese Ausnahmen beruhen auf Referenzschwellenwerten und werden gewährt, wenn ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Referenzschwellenwerte für die Variablen, für die Ausnahmen gelten, sind jeweils in Abschnitt II der Anhänge I, II und III festgelegt. Die Kommission (Eurostat) berechnet Referenzschwellenwerte für diese Variablen auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts aus statistischen Daten. Liegen für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so bezieht sich der Schwellenwert auf andere Daten für denselben Zeitraum, die auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene gemäß den Anhängen I, II und III repräsentativ sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegen sind.
2 Ein Mitgliedstaat, in dem der Wert einer Variablen in drei aufeinanderfolgenden Jahren niedriger oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ist, wird für die Fristen, die jeweils in Abschnitt II der Datensätze in den Anhängen I, II und III festgelegt sind, von der Übermittlung von Daten für diese Variable ausgenommen. Diese Ausnahme wird automatisch widerrufen, wenn der Wert der Variablen für den Mitgliedstaat den Referenzschwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt. Der Mitgliedstaat beginnt mit der Übermittlung der Daten zur Variablen für das Bezugsjahr, das auf das dritte aufeinanderfolgende Jahr folgt, in dem der Referenzschwellenwert überschritten wird. Die Ausnahme wird automatisch wieder in Kraft gesetzt, wenn in dem Mitgliedstaat der Wert der Variablen in drei aufeinanderfolgenden Jahren niedriger als oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ausfällt. Liegen der Kommission für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so übermitteln der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten andere Daten, die auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene gemäß den Anhängen I, II und III repräsentativ sind.
3 Die Kommission kann die Referenzschwellenwerte abändern, falls der durchschnittliche Gesamtwert auf Unionsebene unter 90 % oder über 110 % des Gesamtwerts auf Unionsebene bleibt, der für die Berechnung des Referenzschwellenwerts in drei aufeinanderfolgenden Jahren herangezogen wird. Liegen der Kommission für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so übermitteln der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentative nationale Daten für die Berechnung des Gesamtwerts.
4 Die Kommission gewährt Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen Ausnahmen, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Diese Ausnahmen beruhen auf den in Anhang III Abschnitt II festgelegten Referenzschwellenwerten.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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