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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/705

CELEX
32023R2783
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-14
In force since
2024-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782.

Article 2

1 Die Probenahmen zur Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln sind gemäß den in Anhang I dargelegten Methoden durchzuführen.

2 Handelt es sich um ein Lebensmittel, das nicht in eine Lebensmittelkategorie eingestuft werden kann, für die in Anhang I ein Probenahmeverfahren festgelegt ist, wird das Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung der Partikelgröße dieses Lebensmittels oder der Ähnlichkeit dieses Lebensmittels mit einem Erzeugnis bestimmt, das in eine der Lebensmittelkategorien in Anhang I eingestuft werden kann.

3 Handelt es sich um ein Lebensmittel, das nicht in eine der in Anhang I aufgeführten Lebensmittelkategorien eingestuft werden kann, wird das Lebensmittel mithilfe des in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission festgelegten Probenahmeverfahrens beprobt, sofern nachgewiesen werden kann, dass das Pflanzentoxin in einem solchen Lebensmittel homogen verteilt ist.

Article 3

Die Probenaufbereitung und die Analysemethoden, die zur Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln verwendet werden, müssen den in Anhang II aufgeführten Kriterien genügen.

Article 4

Die Verordnung (EU) 2015/705 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Durchführungsverordnung.

Article 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2024. Analysemethoden, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung validiert wurden, dürfen jedoch bis zum 1. Juli 2028 weiter angewendet werden, auch wenn sie nicht alle spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.2 dieser Verordnung erfüllen.

Relations

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