Durchführungsverordnung (EU) 2023/2820 der Kommission vom 15. Dezember 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die von Naturkatastrophen betroffenen Sektoren in der Landwirtschaft in Griechenland und Slowenien
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Article 1
1 Griechenland wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 43082500 EUR und Slowenien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 8585500 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
2 Griechenland und Slowenien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe für die wirtschaftlichen Verluste entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
3 Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
4 Griechenland und Slowenien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
5 Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Griechenland und Slowenien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Mai 2024 getätigt werden.
6 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
7 Griechenland und Slowenien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
8 Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Griechenland und Slowenien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Article 2
1 Griechenland und Slowenien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29. Februar 2024 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Mai 2024; g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 7; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
2 Bis spätestens 15. Oktober 2024 unterrichten Griechenland und Slowenien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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