Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen
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Article 1 Umrechnungssätze
1 Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf Rohreis (Paddy-Reis) und umgekehrt beträgt: Geschälter ReisRohreis (Paddy-Reis)11,25
2 Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt: Geschälter ReisGeschliffener ReisRundkornreis10,775Mittel- oder langkörniger Reis10,69
3 Der Satz für die Umrechnung von geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt: Geschliffener ReisHalbgeschliffener ReisRundkornreis11,065Mittel- oder langkörniger Reis11,072
Article 2 Bearbeitungskosten
1 Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von Rohreis auf geschälten Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne Rohreis.
2 Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von geschältem auf geschliffenen Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne geschälten Reis.
3 Die Bearbeitungskosten für die Umrechnung von halbgeschliffenem auf geschliffenen Reis werden nicht berücksichtigt.
Article 3 Wert der Nebenprodukte
1 Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis wird als gleich Null angesehen.
2 Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von geschältem zu geschliffenem Reis beträgt: a) 41,00 EUR je Tonne geschälten Rundkornreis; b) 52,00 EUR je Tonne geschälten mittel- oder langkörnigen Reis.
3 Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von halbgeschliffenem zu geschliffenem Reis beträgt: a) 12,62 EUR je Tonne halbgeschliffenen Rundkornreis; b) 14,05 EUR je Tonne halbgeschliffenen mittel- oder langkörnigen Reis.
Article 4 Wertumrechnung
1 Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines geschälten Reises, der 3 % Bruchreis enthält. Enthält der geschälte Reis mehr als 3 % Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 110 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.
2 Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises oder geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines halbgeschliffenen oder geschliffenen Reises ohne Bruchreis. Enthält der halbgeschliffene oder geschliffene Reis Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 150 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Berichtigungen werden nicht vorgenommen, wenn die Preise für geschälten Reis und die Preise für halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis, die für die Festsetzung der Abschöpfungen berücksichtigt werden, niedriger sind als a) 110 EUR je Tonne geschälten Reis, b) 150 EUR je Tonne halbgeschliffenen oder geschliffenen Reis.
Article 5 Wertumrechnung
1 Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Rohreis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis genannten Satz dividiert und b) der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird. Die Umrechnung des Wertes einer Menge Rohreises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und b) der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Rohreis festgesetzten Satz multipliziert wird.
2 Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht, b) um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und c) der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird. Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert, b) der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und c) um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.
3 Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und b) der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird. Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschliffenen Reis erfolgt: a) indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und b) der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.
Article 6 Mengenumrechnung
1 Die Umrechnung einer Menge geschälten Reises auf eine entsprechende Menge Rohreis oder geschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder mit dem für Rohreis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder mit dem für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert wird. Die Umrechnung einer Menge Rohreises oder geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschälten Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder durch den für Rohreis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder durch den für geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz dividiert wird.
2 Die Umrechnung einer Menge geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge mit dem für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird. Die Umrechnung einer Menge halbgeschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschliffenen Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert wird.
Article 7 Anwendbare Vorschriften
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, findet die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 Anwendung.
Article 8 Einfuhrlizenzanträge
Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten: a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“, b) in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang I.
Article 9 Echtheitszeugnis
1 Das Echtheitszeugnis gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt. Der Wortlaut des Formblattes in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Echtheitszeugnisse können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Lizenzen erteilende Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt, behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller ein Duplikat aus. Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.
Article 10 Einfuhrlizenzen
1 Die Einfuhrlizenz für Basmati-Reis muss Folgendes enthalten: a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“, b) in Feld 20 eine der in Anhang III genannten Angaben.
2 Das Duplikat des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 9 Absatz 2 ist der Einfuhrlizenz beizufügen. Wird die Lizenz als elektronisches Dokument ausgestellt, so kann die Behörde, die die Lizenz erteilt, das Duplikat des Echtheitszeugnisses auf elektronischem Wege an die Zollbehörden weiterleiten.
3 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist bei Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis eine Sicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne zu leisten.
Article 11 Mengentoleranz
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 beträgt die Mengentoleranz 0 %.
Article 12 Mitteilung der Mengen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Gründen der Ablehnung, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers; b) spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers; c) im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen; d) am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses. Die Mitteilungen erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission .
Article 13 Stichprobenkontrollen bei eingeführtem Basmati-Reis
1 Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen gemäß Artikel 238 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission repräsentative Stichproben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese Stichproben werden an die von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichte zuständige Stelle des Ursprungslandes gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Sortentests derselben Probe in einem Unionslabor durchführen lassen.
2 Ergibt einer der in Absatz 1 genannten Tests, dass das untersuchte Erzeugnis nicht den Angaben im Echtheitszeugnis entspricht, so gilt der Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 100620, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist. Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 10062017 oder des KN-Codes 10062098 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 entspricht.
3 Geht aus den Tests gemäß Absatz 1 oder sonstigen Informationen, die der Kommission vorliegen, hervor, dass in Bezug auf die von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes angewendeten Kontrollverfahren ein schwerwiegendes und dauerhaftes Problem vorliegt, so kann sich die Kommission mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ursprungslandes in Verbindung setzen. Führt dieser Austausch nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann die Kommission beschließen, den Einfuhrzollsatz für geschälten Reis des KN-Codes 100620 anzuwenden, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, und zwar unter den in der vorliegenden Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 festgelegten Bedingungen.
Article 14 Marktstörungen
1 Der Reismarkt ist unter anderem dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.
2 Ist der Reismarkt dauerhaft gestört und führen die Konsultationen der betreffenden Ausfuhrländer durch die Kommission nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung, so kann der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620, der in dem mit dem Beschluss 2005/476/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle vorgesehen ist, unter den in Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung und in Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 festgelegten Bedingungen auf Beschluss der Kommission auch auf Einfuhren von Basmati-Reis erhoben werden.
Article 15 Einfuhrzölle
1 Abweichend von den Einfuhrzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Getreideerzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019120, ex10019900, 10021000, 10029000, 10051090, 10059000, 10071090 und 10079000 gleich dem Interventionspreis bei der Einfuhr zuzüglich 55 % und abzüglich des nach Artikel 16 Absatz 1 für die betreffende Sendung festgesetzten CIF-Einfuhrpreises. Dieser Einfuhrzoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.
2 Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgesetzt.
3 Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Zeitpunkt gültig sind.
Article 16 Festsetzung der Einfuhrzölle
1 Die Kommission berechnet täglich den Einfuhrzoll gemäß Artikel 15 Absatz 1. Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR je Tonne. Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende CIF-Einfuhrpreis ist der nach der Methode gemäß Artikel 19 festgesetzte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.
2 Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll für Getreideerzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 1 entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle. Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR je Tonne vom geltenden Zollsatz abweicht, auch, wenn der Einfuhrzoll Null ist. Die Höhe des festgesetzten Einfuhrzolls und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der festgelegte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag der Veröffentlichung bis zur Festsetzung und zum Inkrafttreten eines neuen Einfuhrzolls.
3 Falls der Entladehafen in der Union a) sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR je Tonne; b) ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich in Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR je Tonne. Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster in Anhang IV ein Entladedokument aus, in dem die Menge jedes entladenen Erzeugnisses festgehalten ist. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn dieses Entladedokument bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollformalitäten mit der Ware mitgeführt wird. Das genannte Dokument kann in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
4 Für Getreideerzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019900 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 10021000 und 10029000 mit Ursprung in Kanada entspricht der Einfuhrzoll einem Prozentsatz des gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 festgesetzten Zollsatzes. Der anzuwendende Prozentsatz ist in Anhang V festgelegt. Der Einfuhrzoll wird mindestens auf die nächsten 0,001 EUR abgerundet.
Article 17 Hartmais
1 Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der den Bestimmungen in Anhang VI entspricht, um 24 EUR je Tonne verringert.
2 Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu einem Erzeugnis der KN-Codes 19041010, 110313 oder 110423 verarbeitet werden.
3 Die Bestimmungen über die Endverwendung eingeführter Waren gemäß Artikel 254 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.
4 Die Sicherheit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 beträgt 24 EUR je Tonne. Beträgt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union geltende Einfuhrzoll jedoch weniger als 24 EUR je Tonne Mais, so entspricht die spezifische Sicherheit dem Betrag des Einfuhrzolls.
Article 18 Qualitätsstandards für Weichweizen, Hartweizen und Hartmais
Die bei der Einfuhr in die Union einzuhaltenden Klassifizierungsstandards für die Produktqualität und die Toleranzen, die bei der Analyse für diese Klassifizierung zulässig sind, sind in Anhang VI festgelegt.
Article 19 Festsetzung repräsentativer CIF-Einfuhrpreise für Weichweizen hoher Qualität und anderen als zur Aussaat bestimmten Mais
1 Zur Festsetzung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten repräsentativen CIF-Einfuhrpreise werden für unter die KN-Codes gemäß Artikel 15 Absatz 1 fallenden Weichweizen hoher Qualität und anderen als zur Aussaat bestimmten Mais folgende Elemente zugrunde gelegt: a) die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten; b) die (positiven oder negativen) Handelsprämien („premiums and discounts“), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten verbunden sind; c) die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25000 Tonnen.
2 Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest: a) das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element auf der Grundlage der in Anhang VII aufgeführten Börsen und Referenzsorten; b) die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Elemente auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen.
3 Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten FOB-Notierung (Notierung frei an Bord) wird eine positive Handelsprämie („premium“) von 14 EUR je Tonne für Weichweizen hoher Qualität zugrunde gelegt.
4 Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Weichweizen hoher Qualität und für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais sind die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Berechnungselemente. Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Hartweizen hoher Qualität, für zur Aussaat bestimmten Hartweizen und für zur Aussaat bestimmten Weichweizen sind die für Weichweizen hoher Qualität berechneten Preise. Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für Hartweizen mittlerer Qualität und für Hartweizen niedriger Qualität sind die für Weichweizen hoher Qualität berechneten Preise, auf die eine negative Handelsprämie („discount“) von 10 EUR je Tonne für Hartweizen mittlerer Qualität und von 30 EUR je Tonne für Hartweizen niedriger Qualität angewendet wird. Die repräsentativen CIF-Einfuhrpreise für anderen als zur Aussaat bestimmten Sorghum, für zur Aussaat bestimmten Sorghum des KN-Codes 10071090, für anderen als zur Aussaat bestimmten Roggen, für zur Aussaat bestimmten Roggen und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 10051090 sind die für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais berechneten Preise.
Article 20 Sicherheit für die Einfuhr
1 Für Weichweizen hoher Qualität beläuft sich die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei der Zollbehörde zu leisten ist, auf 95 EUR je Tonne.
2 Für Hartweizen entspricht die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 der Differenz zwischen dem höchsten Einfuhrzoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zollsatz am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, zuzüglich eines Zuschlags von 5 EUR je Tonne.
Article 21 Stichprobenverfahren für die Berechnung der Einfuhrzölle
1 Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen hoher Qualität (anderen als zur Aussaat bestimmt), von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission repräsentative Stichproben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist. Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.
2 Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 offiziell anerkannt: a) Bescheinigungen, die vom Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden; b) Bescheinigungen, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) der Vereinigten Staaten für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden; c) Bescheinigungen, die von der Canadian Grain Commission (CGC) von Kanada für Weichweizen hoher Qualität und für Hartweizen hoher Qualität ausgestellt wurden. Anhang VIII enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Anhang IX enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der Stempel. Anhang X enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, Klasseneinteilung für die Ausfuhr und der Stempel. Die Konformitätsbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden. Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätsstandards für Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang VI, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der ankommenden Sendungen Proben entnommen. Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang VI aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.
3 Für die Einstufung des eingeführten Getreides in Standardqualitäten gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission festgelegten Standardbezugsmethoden. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet „Hartmais“ Mais der Sorte Zea mays indurata, dessen Körner ein überwiegend glasiges Endosperm (harte oder hornige Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf. Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen: a) Die Krone ist nicht eingekerbt. b) Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen. Der Prozentsatz der glasigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt. Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex für Hartmais ist in Anhang XI festgelegt.
4 Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen hoher Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Anmeldung zur Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall wird die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 freigegeben, mit Ausnahme des Zuschlags von 5 EUR gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Delegierten Verordnung. Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so verfällt die spezifische Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835.
5 Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.
Article 22 Laboranalysen
1 Unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats wird eine Laboranalyse durchgeführt, um die Konformität der Nebenerzeugnisse aus der Maisstärkeherstellung, die unter dem KN-Code 23099020 aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union eingeführt werden, mit der Definition dieses Codes für alle Sendungen zu überprüfen, denen keine vom FGIS und von der Nassmahlindustrie der Vereinigten Staaten ausgestellten Bescheinigungen gemäß Anhang XII beigefügt sind. Die genannten Bescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
2 Sendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, denen die beiden in Absatz 1 genannten Bescheinigungen beigefügt sind, unterliegen den Zollmaßnahmen zur Kontrolle der Einfuhren.
Article 23 Nachweis der Zahlung der besonderen Ausfuhrabgabe
Der Nachweis, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A.TR durch den Wirtschaftsbeteiligten bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik „Bemerkungen“ die entsprechende Angabe gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung eingetragen.
Article 24 Festsetzung der repräsentativen CIF-Preise für Weißzucker und Rohzucker
1 Die Kommission setzt die repräsentativen CIF-Preise für Weißzucker und Rohzucker auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest.
2 Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berücksichtigt die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen, insbesondere a) Notierungen an Börsen, die für den internationalen Zuckerhandel wichtig sind; b) im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn a) der Zucker nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist oder b) zu dem im Angebot genannten Preis nur eine geringe Menge Zucker gekauft werden kann, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder c) die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen zu der Annahme Anlass geben, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.
4 Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt kann die Kommission den Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage nehmen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.
5 Bei den repräsentativen Preisen für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Union gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelten repräsentativen CIF-Preise.
6 Die repräsentativen CIF-Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann diese Preise in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 2,5 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgesetzten repräsentativen CIF-Preise führen.
7 Als repräsentativer CIF-Preis für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 17029095 ist der für Weißzucker festgesetzte repräsentative Preis pro 1 % Saccharosegehalt je 100 Kilogramm Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses zu verstehen.
Article 25 Festsetzung der repräsentativen CIF-Preise für Melasse
1 Die Kommission setzt die repräsentativen CIF-Preise für Melasse auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest.
2 Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt berücksichtigt die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen, insbesondere a) Angebote auf dem Weltmarkt; b) im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn a) die Melasse nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität ist oder b) zu dem im Angebot genannten Preis nur eine geringe Menge Melasse gekauft werden kann, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder c) die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen zu der Annahme Anlass geben, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.
4 Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt kann die Kommission den Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage nehmen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.
5 Bei den repräsentativen Preisen für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Union gemäß Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um die gemäß dem vorliegenden Artikel ermittelten repräsentativen CIF-Preise.
6 Die repräsentativen CIF-Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,5 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgesetzten repräsentativen CIF-Preise führen.
Article 26 Zusätzliche Einfuhrzölle für bestimmte Zuckererzeugnisse
Im Fall einer Erhebung werden die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Zuckererzeugnisse der KN-Codes 17011310, 17011410, 17011390, 17011490, 17011210, 17011290, 17019100, 17019910, 17019990 und 17029095 erhoben.
Article 27 Zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse
Im Fall einer Erhebung finden die in Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zusätzlichen Einfuhrzölle auf Melasse der KN-Codes 17031000 und 17039000 Anwendung.
Article 28 Auslösungspreise für bestimmte Zuckererzeugnisse
Der Auslösungspreis gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt für 100 Kilogramm Eigengewicht des Zuckererzeugnisses bei a) 53,10 EUR für Weißzucker der KN-Codes 17019910 und 17019990 der in Anhang III Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität; b) 64,70 EUR für Zucker des KN-Codes 17019100; c) 54,10 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 17011290 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität; d) 41,30 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 17011210 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität; e) 55,20 EUR für rohen Rohrzucker der KN-Codes 17011390 und 17011490 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität; f) 41,80 EUR für rohen Rohrzucker der KN-Codes 17011310 und 17011410 der in Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Standardqualität; g) 1,184 EUR für die Erzeugnisse des KN-Codes 17029095 pro 1 % Saccharosegehalt.
Article 29 Auslösungspreise für Melasse
Der Auslösungspreis gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt für 100 Kilogramm Melasse der in Artikel 31 der vorliegenden Verordnung genannten Standardqualität bei a) 7,90 EUR für Melasse des KN-Codes 17031000; b) 8,20 EUR für Melasse des KN-Codes 17039000.
Article 30 Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen
1 Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 27 genannten Melasse und der in Artikel 27 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 33 ermittelt. Im Fall von Melasse wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet. Im Fall von Weiß- und Rohzucker wird der CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den entsprechenden Preis für Zucker der Standardqualität, wie er in Anhang III Teil B Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 17029095 umgerechnet.
2 Ist der CIF-Einfuhrpreis je 100 Kilogramm einer Sendung höher als der im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 festgesetzte geltende repräsentative CIF-Preis, so legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vor: a) den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument; b) den Versicherungsvertrag für die Sendung; c) die Rechnung; d) (sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung; e) den Beförderungsvertrag; f) bei Seebeförderung das Konnossement. Zur Überprüfung des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.
3 In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89 bis 100 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen CIF-Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.
4 Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Angaben entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Fristen, so verfällt die Sicherheit. Jedoch können die Zollbehörden die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern. Befinden sich die Waren in der Endverwendung, so gilt Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die gemäß Absatz 3 geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der zusätzlichen Einfuhrzölle.
5 Stellen die Zollbehörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Dabei wird der nach nationalem Recht geltende Zinssatz für Nachforderungen zugrunde gelegt.
Article 31 Standardqualität von Melasse
Melasse der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit: a) sie ist von einwandfreier und handelsüblicher Qualität; b) sie hat einen Gesamtzuckergehalt von 48 %.
Article 32 Anpassung der CIF-Einfuhrpreise an die Preise für Melasse der Standardqualität
CIF-Einfuhrpreise für Melasse, die nicht der Standardqualität entspricht, werden a) um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt; b) um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.
Article 33 Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß den Artikeln 26 und 27
Beläuft sich die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 28 für bestimmte Zuckererzeugnisse und gemäß Artikel 29 für Melasse ermittelten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung a) auf 10 % des Auslösungspreises oder weniger, so wird kein Zusatzzoll erhoben; b) auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet; c) auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des unter Buchstabe b genannten Zusatzzolls; d) auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle; e) auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.
Article 34 Anpassung des Einfuhrzolls für eingeführten Rohzucker
Weicht der nach Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Einfuhrzolls für Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011310 und 17011410 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 17011210, 17011290, 17011310, 17011390, 17011410 und 17011490 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.
Article 35 Gegenstand
1 Das Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnissen des Hopfensektors aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 190 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.
2 Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird durch Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Äquivalenzbescheinigung“) erbracht.
Article 36 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet „Sendung“ die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird. Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Erzeugnisse des Hopfensektors Hopfenzapfen (KN-Code 121010), Hopfenpulver oder -pellets (KN-Code 121020) sowie Säfte und Auszüge von Hopfen (KN-Code 13021300).
Article 37 Zur Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung befugte Stellen
1 Die Äquivalenzbescheinigungen für eingeführten Hopfen und eingeführte Hopfenerzeugnisse werden von einer vom Ursprungsdrittland zugelassenen Stelle oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, von einer bereits zugelassenen Stelle außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses ausgestellt.
2 Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellt und aktualisiert die Kommission ein Verzeichnis der Stellen, die befugt sind, im Ursprungsland des Hopfenerzeugnisses Äquivalenzbescheinigungen auszustellen, die den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse dieser Stellen enthalten.
3 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Namen und Anschriften der von den zuständigen Behörden der Drittländer notifizierten Agenturen.
Article 38 Äquivalenzbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse des Hopfensektors
1 Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und einer Kopie gemäß dem im Anhang XIV abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs XVI ausgestellt.
2 Die Äquivalenzbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer der Stellen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 erstellten und veröffentlichten Liste aufgeführt sind, ordnungsgemäß ausgefüllt und beglaubigt ist.
3 Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck oder die elektronische Unterschrift der ausstellenden Stelle trägt. Die Äquivalenzbescheinigungen können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
Article 39 Kennzeichnung der Verpackung von Erzeugnissen des Hopfensektors
1 Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Union folgende Angaben tragen: a) die Beschreibung des Hopfens oder Hopfenerzeugnisses; b) die Sorte oder Sorten; c) das Ursprungsland; d) Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.
2 Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.
Article 40 Zollverfahren und Aufbewahrung von Äquivalenzbescheinigungen
Werden Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder spätestens vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bei den Zollbehörden gestellt, so ist das Original der entsprechenden Äquivalenzbescheinigung den Zollbehörden vorzulegen, die sie gegenzeichnen und einbehalten. Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in das Zollgebiet der Union verbracht wird, soweit verfügbar eine elektronische Kopie der Äquivalenzbescheinigung. Eine Kopie der von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellten und gegengezeichneten Äquivalenzbescheinigung wird dem Einführer zurückgesandt, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.
Article 41 Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union
1 Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung aufgeteilt und weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die durch die Aufteilung entsteht, ein Auszug herzustellen. Die Äquivalenzbescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt. Jeder Auszug wird von dem Beteiligten in einem Original auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang XV nach Maßgabe des Anhangs XVI erstellt und den Zollbehörden übermittelt.
2 Die Zollbehörden versehen das Original der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Sichtvermerk und unterzeichnen das Original des Auszugs. Zu diesem Zweck vermerkt die Zollbehörde auf der Äquivalenzbescheinigung die Mengen, die in den Auszügen in den zu diesem Zweck vorgesehenen Feldern angegeben sind, und bestätigt die Einfuhr bzw., sofern die nationalen Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, die vom Anmelder in den entsprechenden Abschnitten angegebenen Mengen. Die Zollbehörden bewahren das Original der mit einem Sichtvermerk versehenen Äquivalenzbescheinigung und des gegengezeichneten Auszugs auf, senden eine Kopie der mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung und jedes gegengezeichneten Auszugs an die zuständige Bescheinigungsbehörde des Mitgliedstaats und senden eine Kopie jedes Auszugs an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zurück.
Article 42 Aufteilung von Sendungen von Hopfenerzeugnissen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union
Wird die Sendung von Erzeugnissen des Hopfensektors nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss mit dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine andere vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mitgeführt werden, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs sowie den Namen der Behörde enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat. Die Rechnung oder die Geschäftsunterlage muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten: a) für Hopfenzapfen: i) Beschreibung des Erzeugnisses; ii) Rohgewicht; iii) Anbauort; iv) Erntejahr; v) Sorte; vi) Ursprungsland; vii) Zeichen und Identifikationsnummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung aufgeführt; b) bei Hopfenerzeugnissen zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben: Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.
Article 43 Kontrollen eingeführter Erzeugnisse des Hopfensektors und Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Hopfenerzeugnisse des KN-Codes 1210, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, um gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt zu werden, den Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission für diese Zwecke entsprechen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der Anzahl an Hopfensendungen, die während des betreffenden Jahres voraussichtlich aus einem Drittland in den Mitgliedstaat eingeführt werden.
3 Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen für die Vermarktung nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Union vermarktet werden.
Article 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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