Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 1
„(1a Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen der verstorbenen Personen auf dieser Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.“
Article 5a
1 Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Article 5b
1 Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten werden.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Article 6f
Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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