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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Änderung von Anhang IV(a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen

CELEX
32024D01792
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-28
In force since
2024-03-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltene Änderung des Anhangs IV(a) des Abkommens wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.

Article 2

Der Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Union zu genehmigen.

Article 3

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1

1 In Anhang I Teil B werden die folgenden Einträge angefügt: „38. Natrium-Carboxylmethyl-Cellulose, bei einer Höchstmenge für die Verwendung von 0,01 % 39. Dimethyldicarbonat (DMDC), bei einer Höchstmenge für die Verwendung von 200 ppm 40. Milchsäure 41. Eichenholzchips 42. Polygalacturonase (als ‚Pektinase‘) aus Trichoderma reesei RF6197 43. Kaliumcarbonat 44. Kaliumpolyaspartat, bei einer Höchstmenge für die Verwendung von 0,01 % 45. Hefe-Mannoproteine, bei einer Höchstmenge für die Verwendung von 0,04 % 46. In Kanada gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorabfreigabe von Verarbeitungshilfsstoffen oder physikalischen Verfahren für Weine oder Zutaten, die zur Herstellung von Weinen verwendet werden, wie z. B.: a) Belüftung oder Sauerstoffanreicherung b) Kationenaustauscher zur Säuerung c) Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung d) Entschwefelung durch physikalische Verfahren e) Ionenaustauschharze f) Regulierung von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren g) Membrankopplung h) Behandlung durch kontinuierliche Hochdruckverfahren i) Behandlung durch diskontinuierliche Hochdruckverfahren In jedem Fall jedoch muss Wein, der nach Kanada eingeführt wird, die Anforderungen des kanadischen Standards für Wein gemäß Abschnitt B.02.100 des Lebensmittel- und Arzneimittelgesetzes erfüllen.“

2 In Anhang III(a) wird folgender Abschnitt angefügt: „IN DER EUROPÄISCHEN UNION In der folgenden Tabelle sind die geografischen Angaben für Wein mit Ursprung in der Europäischen Union aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschützt sind: UrsprungGeografische AngabeSpanienCampo de CartagenaSpanienCatalunyaSpanienJerezSpanienPenedèsSpanienPRIORATSpanienSherrySpanienXérèsFrankreichBourgogne Passe-tout-grainsItalienColli AltotiberiniItalienColli AsolaniItalienConegliano ValdobbiadeneItalienCorti Benedettine del PadovanoItalienOlevano RomanoItalienOrmeasco di PornassioItalienProseccoItalienRiviera del BrentaItalienTerre dell' Alta Val d' AgriItalienTorgiano Rosso RiservaItalienValcamonicaItalienValtellina RossoZypernCommandariaUngarnTokaj / Tokaji“

3 In Anhang III(b) werden folgende Einträge angefügt: „BC Gulf Islands Beamsville Bench British Columbia Creek Shores Four Mile Creek Lincoln Lakeshore Niagara Escarpment Niagara Lakeshore Niagara River Niagara-on-the-Lake Ontario Short Hills Bench St. David's Bench Twenty Mile Bench Vinemount Ridge“

4 In Anhang IV(a) wird folgender Abschnitt angefügt: „Die folgende Tabelle enthält geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen geschützt sind: UrsprungGeografische AngabeErzeugniskategorieFrankreichCalvados Pays d'AugeApfel- oder Birnenbrand“

5 In Anhang VI wird die Liste der zuständigen Stellen wie folgt geändert: In Buchstabe a wird „British Columbia Wine Institute (VQA-Vorschriften)“ durch „British Columbia Wine Association (VQA-Vorschriften)“ ersetzt. Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „c) Conseil des Appellations Réservées et des Termes Valorisants“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Beschlusses erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 40 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.

Relations

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