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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 236)

CELEX
32024D0340
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-22
In force since
2024-01-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In diesem Beschluss werden harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 900 MHz und 1800 MHz sowie des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands und des gepaarten 2,6-GHz-Frequenzbands für Systeme, die Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten der Union erbringen, festgelegt.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen“ (MCV-Dienste) sind von einem Unternehmen erbrachte elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die es Personen an Bord von Schiffen ermöglichen, über öffentliche Kommunikationsnetze unter Nutzung eines Systems gemäß Artikel 3 ohne direkte Verbindung mit einem landgestützten Mobilfunknetz zu kommunizieren; 2. „900-MHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 880-915 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 925-960 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt); 3. „1800-MHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 1710-1785 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 1805-1880 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt); 4. „gepaartes terrestrisches 2-GHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich 1920-1980 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 2110-2170 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt); 5. „gepaartes 2,6-GHz-Frequenzband“ ist der Frequenzbereich von 2500-2570 MHz für den Uplink (Endgerät sendet, Basisstation empfängt) und 2620-2690 MHz für den Downlink (Basisstation sendet, Endgerät empfängt); 6. „nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass von MCV-Diensten keine schädliche Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und für MCV-Dienste kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere Funkdienste besteht; 7. „Küstenmeer“ ist im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu verstehen; 8. „Schiffs-Sende/Empfangs-Basisstation“ (Schiffs-BS) ist eine Mobilfunk-Pikozelle an Bord eines Schiffs, die Mobilfunkdienste im Einklang mit dem Anhang dieses Beschlusses unterstützt.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten stellen Funkfrequenzen von mindestens 2 MHz sowohl in der Uplink-Richtung als auch im entsprechenden gepaarten Frequenzband in der Downlink-Richtung innerhalb des 900-MHz- und/oder des 1800-MHz-Bands für die im Anhang aufgeführten Mobilfunksysteme, die MCV-Dienste nichtstörend und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen, zur Verfügung.

2 Die Mitgliedstaaten stellen Funkfrequenzen von 5 MHz sowohl in der Uplink-Richtung als auch im entsprechenden gepaarten Frequenzband in der Downlink-Richtung innerhalb des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Bands und innerhalb des 1800-MHz-Bands und des gepaarten 2,6-GHz-Bands für die im Anhang aufgeführten Mobilfunksysteme, die MCV-Dienste nichtstörend und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen, zur Verfügung.

3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme die Einhaltung der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen und Umsetzungstermine.

Article 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Frequenzbänder durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz der in Artikel 3 und im Anhang angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen.

Article 5

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Beobachtung nach Artikel 4 vor. Die Europäische Kommission nimmt gegebenenfalls eine Überprüfung dieses Beschlusses vor.

Article 6

Der Beschluss 2010/166/EU wird aufgehoben.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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