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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind

CELEX
32024D0367
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-23
In force since
2024-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Europäische Positivlisten

Mit diesem Beschluss wird Folgendes festgelegt: a) die europäische Positivliste der Ausgangsstoffe für organische Materialien und Gruppen von Ausgangsstoffen für organische Materialien gemäß Anhang I Tabelle 1 bzw. 2; b) die europäische Positivliste der Zusammensetzungen metallener Werkstoffe und Gruppen von Zusammensetzungen metallener Werkstoffe gemäß Anhang II Tabelle 1 bzw. 2; c) die europäische Positivliste der organischen Bestandteile zementgebundener Werkstoffe und Gruppen von organischen Bestandteilen zementgebundener Werkstoffe gemäß Anhang III Tabelle 2 bzw. 3; d) die europäische Positivliste der Zusammensetzungen von Emails, keramischen oder anderen anorganischen Werkstoffen gemäß Anhang IV Tabelle 1.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Materialien bzw. Werkstoffe“ feste, halbfeste oder flüssige Stoffe, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden und a) eine organische Zusammensetzung aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen sind oder b) eine zementgebundene Zusammensetzung aus einem oder mehreren Bestandteilen sind oder c) eine Zusammensetzung aus metallenen Werkstoffen, Email, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Werkstoffen ist; 2. „Monomer“ einen Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen; 3. „organisches Material“ ein Material, das hauptsächlich aus kohlenstoffbasierten Stoffen besteht; 4. „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer; 5. „Polymer“ einen Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekülmassebereichs liegen, wobei die Unterschiede bei der Molekülmasse im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit derselben Molekülmasse; 6. „polymerisierter Teil“ den Teil einer Stoffzusammensetzung, der aus Molekülen besteht, die durch die Sequenz einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Moleküle wie Dimere und Trimere tragen ebenfalls zum polymerisierten Teil bei. Der Begriff „polymerisierter Teil“ umfasst jedoch keine nicht umgesetzten Monomere oder anderen nicht umgesetzten Reaktanten; 7. „Prepolymer“ einen Stoff, der durch eine Polymerisationsreaktion entsteht und in der weiteren Reaktion ein endgültiges Polymer in einem Material bzw. Werkstoff oder Produkt bildet; 8. „organischer zementgebundener Bestandteil“ einen organischen Stoff, der bei der Herstellung zementgebundener Werkstoffe verwendet wird; 9. „Zement“ ein fein gemahlenes anorganisches Material, das bei Mischung mit Wasser eine Paste bildet, die durch Hydratationsreaktionen und -prozesse erstarrt und erhärtet und nach der Aushärtung seine Festigkeit und Stabilität auch unter Wassereinwirkung beibehält; 10. „zementgebundener Werkstoff“ einen Werkstoff, der hydraulischen Zement in ausreichender Menge enthält, um als Hauptbindemittel zu fungieren, indem er eine Hydratstruktur bildet, die für die Eigenschaften des Werkstoffs entscheidend ist; 11. „unbeabsichtigt eingebrachte Spezies“ entweder a) eine Verunreinigung eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils oder einer Zusammensetzung, b) ein Reaktions- oder Abbauprodukt eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, das bei der Verarbeitung oder Verwendung des Materials bzw. Werkstoffs entsteht oder c) ein Reaktions- oder Abbauprodukt eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, das bei der Verwendung des Materials bzw. Werkstoffs bei Kontakt mit Wasser entsteht; 12. „metallener Werkstoff“ einen Werkstoff, bei dem es sich um ein Metall oder eine Metalllegierung handelt, der entweder als Grundwerkstoff oder als Überzug verwendet wird; 13. „keramischer Werkstoff“ einen anorganischen mono- oder polykristallinen, nichtmetallenen Feststoff, der bei der Herstellung hohen Temperaturen ausgesetzt ist; 14. „Email“ einen glasartigen Werkstoff, der durch Schmelzen bei Temperaturen über 1200 °C und Sintern eines Gemischs anorganischer Stoffe gewonnen wird; 15. „maximal zulässige Konzentration an der Zapfstelle“ (MTCtap) die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes, der von einem bestimmten Material bzw. Werkstoff in das Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird.

Article 3 Übergangsbestimmung

Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zeitraum vom 13. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2026 gemäß den nationalen Bestimmungen genehmigt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2032 bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, verwendet werden, sofern sie den Parameterwert von 5 μg/l Pb (Blei) an der Zapfstelle gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 einhalten.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Relations

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