Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 2024 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Aktualisierung der Verweise auf die Geschäftsordnung und die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
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Article 1
„2 Hierzu werden die in Artikel 125 Absatz 2 der Geschäftsordnung genannten Dokumente des Europäischen Parlaments unter der Verantwortung des Gremiums oder der Dienststelle, das bzw. die das Dokument verfasst hat, in das EBR aufgenommen.“
„1 Die an das Europäische Parlament gerichteten Erstanträge werden vom Generalsekretär auf Weisung des für die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten zuständigen Vizepräsidenten gemäß Artikel 125 Absatz 4 und 5 der Geschäftsordnung behandelt.“
Article 2
Bezugsvermerk 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. März 2011 über die Regelung über das Rauchverbot in den Gebäuden des Europäischen Parlaments erhält folgende Fassung: „gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,“;
Article 3
Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament wird wie folgt geändert: (1) Der Bezugsvermerk erhält folgende Fassung: „gestützt auf Artikel 25 Absatz 12 der Geschäftsordnung,“ (2) Anlage II Sicherheitshinweis 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „9. Unbeschadet eines weiteren gerichtlichen Vorgehens wird bei von Mitgliedern des Europäischen Parlaments begangenen Verstößen nach Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 182, 183 und 184 der Geschäftsordnung des Parlaments verfahren.“.
Article 4
„8 Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf die Bestimmungen über Zugangsausweise im Sinne des Artikels 126 der Geschäftsordnung des Parlaments.“
„4 Stört ein Mitglied den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren im Plenum, so kann der Generalsekretär bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 182 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Unterstützung durch die GD SAFE anfordern.“
„3 Die Nichteinhaltung dieses Beschlusses, seiner Durchführungsbestimmungen sowie der zu ihrer Anwendung ergriffenen Maßnahmen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen, den Artikeln 10 und 183 der Geschäftsordnung des Parlaments und dem Statut sowie vertragliche Sanktionen oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen.“
Article 5
Fußnote 7 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG erhält folgende Fassung: „(7) Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).“.
Article 6
„9 Die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse werden dem Empfänger im Einklang mit Artikel 241 Absatz 1 der Geschäftsordnung im Rahmen eines einheitlichen Beschlusses übermittelt.“
„2 Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung gilt für die vom Präsidium nach dem vorliegenden Artikel gefassten Beschlüsse.“
„2 Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung gilt für die vom Präsidium nach dem vorliegenden Artikel gefassten Beschlüsse.“
„2 Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung gilt für die vom Präsidium nach dem vorliegenden Artikel gefassten Beschlüsse.“
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 16. Juli 2024.
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